Mitteilungsblatt 1/2021, 11. Februar 2021

Animated publication

APOTHEKERSTIFTUNG

Arte-Dokumentarfilm „Resistance Fighters “ begeistert Juroren des Journalistenpreises Apothekerstiftung zeichnet fünf Medienbeiträge aus/Preisverleihung per Videokonferenz

> Zum fünften Mal wurde Ende November der mit insgesamt 12.000 Euro dotierte Journalistenpreis der Apothekerstiftung Westfalen-Lippe verliehen. Mehr als 50 Gäste aus Me- dien und Gesundheitswesen kamen diesmal per Videokonferenz zusam- men, im Rahmen derer die fünf Preisträger*innen aus Print und Fern- sehen geehrt wurden. Mit dem mit 6.000 Euro dotierten Ersten Preis zeichnete Gabriele Regina Overwie- ning, Jurymitglied und Vorsitzende der Apothekerstiftung, den Regisseur und Drehbuchautor Michael Wech aus. In sei- nem Dokumentarfilm „Resistance Figh- ters – Die globale Antibiotika-Krise“ wid- met sich Wech dem Phänomen der sich weltweit ausbreitenden Antibiotikaresis- tenzen. Der Film wurde am 19. März 2019 auf Arte ausgestrahlt. „Der beeindru- ckende Dokumentarfilm zeigt, wie diese resistenten Keime entstehen, wie sie be- schaffen sind und wie sie bekämpft wer- den können. Zu Wort kommen auf einer weltweiten Spurensuche Ärzte, Biologen, Historiker, Patienten und Politiker aus den USA, Vietnam, Bangladesch, Großbritan- nien und der Schweiz“, so Overwiening. „Entstanden ist ein Wissenschafts-Krimi, der einen fesselt und beängstigt, aber auch eine mögliche Lösung aufzeigt.“ Gleich vier Zweite Preise, jeweils mit 1.500 Euro dotiert, verlieh die Jury an vier Print-Beiträge aus Westfalen-Lippe. In seinem Beitrag „Wohin nur mit den alten Pillen?“ (Westfälische Nachrichten, Telg- te) beschäftigte sich Sebastian Rohling mit der korrekten Entsorgung von Arznei- mitteln. „Ein Alltagsthema, das jeden be- trifft – verständlich und nicht bevormun- dend erklärt“, fasst Jurymitglied Stefan Nottmeier, Chefredakteur von Antenne Münster, die Begründung der Jury zusam- men. Cedric Sporkert hatte sich für den Westfälischen Anzeiger (Hamm) unter dem Titel „Mehr als bloße Hilfskräfte“ mit der PTA-Ausbildung auseinandergesetzt.

Jurysitzung Anfang Oktober 2020 für den Journalistenpreis: Dr. Frank Biermann, Stefan Nottmeier, Gabriele Regina Overwiening, Dr. Norbert Tiemann, Professor Achim Baum und Wolfram Linke (v. li.) ermittelten fünf Preisträgerinnen und Preisträger.

Herausgekommen sei ein Text, so Jury- mitglied Dr. Frank Biermann (Deutsche Journalisten-Union NRW), der das Thema anlässlich des 50. Jubiläums der dortigen PTA-Schule von allen Seiten beleuchtet. Sabine Pinger hatte, ebenfalls für den Westfälischen Anzeiger (Bönen), zum Thema Lieferengpässe recherchiert. Die Dringlichkeit des Themas verdeutliche sie in ihrem Text „Dramatische Mängel“ ganz ohne Effekthascherei, sondern al- lein anhand der nüchternen Fakten, so Jurymitglied Professor Dr. Achim Baum (Hochschule Osnabrück /Campus Lingen). Erklärungsbedürftige Zusammenhänge würden so für jeden greifbar. Anlässlich des Tages der Apotheke hatte Bettina Boronowsky im Soester Anzeiger dem Themenkomplex eine Son- derseite gewidmet, auf der sie – von der sinkenden Apothekenzahl bis zur Frage, was in die Hausapotheke gehört – nahezu

sämtliche Aspekte rund um die Apotheke beleuchtet. Selten habe er das Thema so umfassend informativ und gleichzeitig unterhaltsam aufbereitet gesehen, sagte Jurymitglied Wolfram Linke, Vorsitzender des Pressevereins Münster-Münsterland. Wettbewerb 2020/21 bereits gestartet Neben den genannten Laudatoren gehört auch Dr. Norbert Tiemann (Chefredakteur der Westfälischen Nachrichten) der Fach- jury an, die gemeinsam unter den zahl- reichen Bewerbungen die herausragen- den Beiträge gesucht und ausgezeichnet hat. Bereits gestartet wurde die sechste Auflage des Journalistenpreises. Hierfür werden im Frühjahr des Jahres 2022 die Beiträge berücksichtigt, die in den Jahren 2020 und 2021 von Medien im Landesteil Westfalen-Lippe publiziert werden bzw. Themen aus der Region Westfalen-Lippe aufgreifen. <

AKWL Mitteilungs blatt 01-2021 / 11

APOTHEKERSTIFTUNG

Dreimal mit der Traumnote 1,0 schlossen diese Examenskandidaten ihr Pharmaziestudium ab: Steffen Boertz, Bernadette Wiethoff genannt Riemann und Antje Geyer erhielten den Studienpreis der Apothekerstiftung Westfalen-Lippe. Dreimal die Traumnote 1,0 Apothekerstiftung verleiht Studienpreis an Examenskandidaten der Universität Münster

auch einen Reise- und Übernachtungszu- schuss. Die Verleihung erfolgt in diesem Jahr aufgrund der besonderen Lage per Videokonferenz. Der Freude der Preis- träger*innen tat dieses Format aber kei- nen Abbruch. Jetzt gilt es nur noch abzu- warten, bei welchem Pharmacon-Kon- gress der Gutschein eingelöst werden kann, da die beiden diesjährigen Kongres- se abgesagt werden mussten. <

Abschluss (Traumnnote 1,0) freuten sich sehr über die Preisverleihung durch Sand- ra Potthast, die für den AKWL-Vorstand als ehrenamtliche Nachwuchsbeauftrag- te tätig ist. Der angesehene Studienpreis ist do- tiert mit der Teilnahme an einem Phar- macon-Kongress der Bundesapotheker- kammer in Schladming oder Meran und beinhaltet neben dem Kongressticket

> Sandra Potthast, Vorstandsmit- glied der Apothekerkammer West- falen-Lippe konnte im Dezember gleich dreimal den Studienpreis der Apothekerstiftung Westfalen-Lippe für exzellente Leistungen verleihen. Die Examenskandidaten Steffen Boertz, Antje Geyer und Bernadette Wiethoff ge- nannt Riemann mit einem exzellenten

„Wir brauchen nicht irgendwas, sondern genau das Richtige.“ #unverzichtbar Individuelle Rezepturen für Babys.

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

Polymedikationen bei älteren, multimorbiden Patienten können zu Problemen führen. Es stellt sich die Frage, ob unter bestimmten Voraussetzungen weniger Arzneimittel ein geringeres Nebenwirkungsrisiko für Patienten bedeutet. Foto: ©sebra - stock.adobe.com

Ist weniger mehr? Reduktion von antihypertensiven Medikamenten ohne negative kardiovaskuläre Folgen für alte Menschen?

Da Antihypertensiva zu den am häu- figsten dauerhaft eingenommenen Arz- neimitteln gehören, und ihre positive Wirkung auf kardiovaskuläre, renale und neurologische Endpunkte gut belegt ist, befasste sich ein aktuelles Cochrane- Review mit der Frage, ob die Reduktion von Antihypertensiva bei alten Patienten möglicherweise ohne negative kardiovas- kuläre Folgen sei. Nachdem die ursprüngliche Literatur- suche zunächst 3.677 Artikel ergab, blie- ben aber letztlich nur sechs Studien mit insgesamt 1.073 Patienten übrig, die die Reviewkriterien vollständig erfüllten: a. randomisierte, kontrollierte Studien; b. Hypertoniker > 50 Jahre; c. Vergleich Fortführung versus Abset-

zen/Dosisreduktion der antihyperten- siven Therapie; d. primäre Endpunkte: Mortalität, Myo- kardinfarkt, unerwünschte Reakti- onen auf Arzneimittel oder auf das Absetzen. Leider gab es auch bei diesen ausgewer- teten Studien – abgesehen von der relativ geringen Patientenzahl (100 bis 400 bzw. bei zwei Studien unter 100 Patienten) – noch erhebliche Unterschiede: mittleres Alter 59 bis 82; Nachbeobachtungszeit vier bis 56 Wochen; Setting: vier Studien im hausärztlichen Bereich, zwei in geriat- rischen Einrichtungen. Das Absetzen von blutdrucksenkenden Medikamenten schien das Risiko uner- wünschter Ereignisse nicht zu erhöhen

> Polymedikation bei älteren, multimorbiden Patienten ist im- mer wieder Ursache für arznei- mittelbezogene Probleme. Die Frage, wann und ob unter be- stimmten Voraussetzungen we- niger Arzneimittel ein Mehr an Lebensqualität und ein geringe- res Nebenwirkungsrisiko für Pati- enten bedeuten würden, ist im Zeitalter von AMTS-Projekten neben den klassischen Proble- men wie Interaktionen, erforder- lichen Dosierungsanpassungen aufgrund von Niereninsuffizienz oder additiv verstärkten anticho- linergen Nebenwirkungen sehr häufig präsent.

AKWL Mitteilungs blatt 01-2021 / 13

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

von blutdrucksenkenden Medikamen- ten auf diese Endpunkte gezogen wer- den können. Künftige Forschung sollte sich auf Populationen mit der größten Unsicherheit hinsichtlich des Nutzen- Risiko-Verhältnisses beim Einsatz von blutdrucksenkenden Medikamenten kon- zentrieren, zum Beispiel auf gebrechliche Menschen, ältere Altersgruppen und Per- sonen mit polypharmazeutischer Thera- pie und klinisch wichtige Endpunkte wie Stürze, Lebensqualität und unerwünsch- te Arzneimittelereignisse messen. < Reeve E, Jordan V, Thompson W, Sawan M, Todd A, Gammie TM, Hopper I, Hilmer SN, Gnjidic D. Withdrawal of antihypertensive drugs in older people. Cochrane Database of Systematic Reviews 2020, Issue 6. Art. No.: CD012572. DOI: 10.1002/14651858.CD012572.pub2..

Endpunktbewertung (Detection-Bias), unvollständige Endpunktdaten (Attriti- on-Bias) und die fehlende Verblindung von Teilnehmern und Studienpersonal (Performance-Bias). Die Schlussfolgerung der Autoren lau- tet daher aufgrund der genannten Limi- tationen: Es gibt keine Evidenz für einen Effekt des Absetzens im Vergleich zur Fortführung von blutdrucksenkenden Medikamenten bei Bluthochdruck oder zur Primärprävention von Herz-Kreislauf- Erkrankungen auf die Gesamtmortalität und den Myokardinfarkt. Die Vertrauens- würdigkeit der Evidenz war niedrig bis sehr niedrig, hauptsächlich aufgrund klei- ner Studien und der niedrigen Ereignisra- ten. Diese Limitationen bedeuten, dass keine eindeutigen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Wirkung des Absetzens

und könnte zur Aufhebung unerwünsch- ter Arzneimittelwirkungen führen. Eine Studie berichtete über Kranken- hausaufenthaltemit einer Odds Ratio von 0,83 für das Absetzen verglichen mit der Fortführung (95% KI 0,33 bis 2,10; Evidenz von niedriger Vertrauenswürdigkeit). Es wurden keine Studien identifiziert, die über Stürze berichteten. Zwischen 10,5 Prozent und 33,3 Prozent der Teilneh- mer in der Absetzgruppe verglichen mit neun Prozent bis 15 Prozent in der Fort- führungsgruppe wiesen einen erhöhten Blutdruck oder andere klinische Kriterien (wie in den Studien vordefiniert) auf, die eine Wiederaufnahme der Therapie bzw. ein Ausscheiden aus der Studie erforder- ten. Zu den Quellen von Bias gehörten die selektive Berichterstattung (Reporting- Bias), die fehlende Verblindung bei der > CIRS-NRW ist eine gemeinsame Initiative der Ärztekammern Nord- rhein und Westfalen-Lippe, der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe und der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen sowie der Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe in Zusam- menarbeit mit dem Ärztlichen Zentrum für Qualität in der Medizin. Die Buchstaben „CIRS“ stehen für „Critical Incident Reporting-System“, zu Deutsch „Datenbank für kritische Ereig- nisse“. Es handelt sich um ein internet- gestütztes, einrichtungsübergreifendes Berichts- und Lernsystem zur anonymen Meldung von kritischen Ereignissen in der Patientenversorgung. CIRS-NRW soll dazu beitragen, dass über kritische Ereignisse offen gesprochen und aus ihnen gelernt wird. So sollen Wege zur Vermeidung von Risiken disku- tiert und Lösungsstrategien erarbeitet werden. Langfristig soll CIRS-NRW dazu

Ein Fall aus CIRS-NRW

Präparate nicht mehr verfügbar – Computer wählt anderes Präparat aus Folgendes kritisches Ereignis fiel in einer Apotheke auf:

Fall-Nr.: 213337

Was war das Ergebnis? Der Patient wurde informiert, das Präparat konnte noch ausgetauscht werden, ohne dass der Patient dieses eingenommen hatte. Wo sehen Sie Gründe für dieses Ereignis und wie hätte es vermieden werden können? Direktes Vergleichen des „Gelesenen“ mit der Verordnung.

Was ist passiert? In der Apotheke lag eine Verordnung über „Captopril AL 50 TAB 100 St. PZN 06899266“ vor. Das Rezept wur- de über den Scanner eingelesen. Das verordnete Captopril ist nicht mehr im Handel; der Computer wählt ei- genständig eine ähnliche verfügbare Variante, in diesem Fall „Captopri/HCT Abz 50/25“. Dies fiel leider erst bei der Rezeptkontrolle am nächsten Tag auf.

14 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2021

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

„Überprüfe sorgfältig und habe Zweifel“: Dieser Leitsatz sollte bei der Abgabe von Medikamenten immer gelten. Beim Abgleich zwischen Rezept und Arznei- mittelpackung wäre der Fehler sicher aufgefallen. Foto: ©ABDA

Rezept und ein weiterer Abgleich zwischen Rezept- und Arzneimittel- packung vor der Abgabe stattfinden. Auch gibt die Apotheken-EDV Hinwei- se, ob der Patient das entsprechende Arzneimittel schon einmal erhalten hat. • Eine sich anschließende, erneute manuelle Rezeptkontrolle stellt eine zusätzliche Sicherheitsbarriere dar. Diese sollte möglichst zeitnah durch- geführt werden, so dass potenzielle Fehler noch behoben werden können, bevor sie zu einem Schaden bei dem Patienten führen. <

• Fehlender Doppelcheck durch das Apothekenpersonal. Vielleicht abge- lenkt durch den Kunden, Hintergrund- geräusche oder Kollegen? Viele Fakto- ren können hier eine Rolle spielen, die die Aufmerksamkeit und Konzentrati- on stören. • Zu viel Vertrauen in die Software? Mögliche Maßnahmen: • Rücksprache mit dem Software-An- bieter, wie der Fehler auf der Ebene des Apothekenverwaltungssystems passieren konnte und wie hier gegen- gesteuert werden kann. • Hier gilt der Leitsatz „Überprüfe sorg- fältig und habe Zweifel“. „Double check“ oder „Cross Check“ meint das sichere, sorgfältige Überprüfen auf mehreren Kanälen von angenomme- nen, vermuteten oder in Wirklichkeit unsicheren, aber sicher geglaubten Informationen. Hier muss zusätz- lich zum Rezeptscan ein Abgleich der erfassten Medikation auf dem Bild- schirm mit der Medikation auf dem

beitragen, die Sicherheitskultur in Nord- rhein-Westfalen zu verbessern und die Patientensicherheit zu fördern. CIRS-NRW dient somit auch als Instrument des Risi- ko- und Qualitätsmanagements. Im vorliegenden Fallbericht kommt es bei der Weiterverarbeitung eines auto- matisch eingescannten Rezepts zu einem Fehler: Die Software schlägt als Alternati- ve zu Captopril AL 50 TAB 100 St , welches außer Handel ist, Captopril /HCT Abz 50/25 TAB 100 Stk. vor. Das Kombiprä- parat wird an den Patienten abgegeben. Erst bei der Rezeptkontrolle am nächsten Tag wird der Fehler bemerkt und korri- giert. Glücklicherweise hat der Patient noch keine Tablette des Kombipräparats eingenommen und die Packung konnte ausgetauscht werden. Beitragende Faktoren: • Schwächen in der Programmierung: Hier scheint es Schwächen in der Zu- ordnung von Alternativen zu geben, wenn das verordnete Präparat außer Handel ist.

AKWL Mitteilungs blatt 01-2021 / 15

QUALITÄTSSICHERUNG · AUS- UND FORTBILDUNG · WEITERBILDUNG

Wir gratulieren! Zur erfolgreichen Zertifizierung bzw. Rezertifizierung der Apotheke gratulieren wir folgenden Teams:

Einhorn-Apotheke, Barntrup (Inhaber: Dr. Hans Wiegrebe) Apotheke des Prosper-Hospitals, Recklinghau- sen (Leiterin: Beate Heite) Filialverbund Staberg-Apotheke und Bären-Apotheke, Lüdenscheid (Inhaber: Dr. Gunther Fay) Davert-Apotheke, Münster (Inhaber: Michael Klaes) Bären-Apotheke, Lüdinghausen (Inhaber: Jan Forster) Antonius-Apotheke, Herten (Inhaber: Ingo Müller) Wieden-Apotheke, Plettenberg (Inhaber: Jörg Duerkop) Filialverbund Medicum-Apotheke, Hof-Apothe- ke und Paulinen Apotheke, Detmold (Inhaber: Christian Schmidt) Funkturm-Apotheke, Dortmund (Inhaber: Frank Dieckerhoff) Münster-Apotheke, Dortmund (Inhaberin: Nicole Ausbüttel) Filialverbund A-Vita Apotheke und Hellerthaler-Hirsch-Apotheke, Neunkirchen (Inhaberin: Kathleen Benevolo)

Conrad-Apotheke, Tecklenburg (Inhaberin: Elke Balkau) Bären-Apotheke am Selmer Zentrum, Selm (Inhaberin: Tanja Adick) Filialverbund Hohenzollern Apotheke am Ring oHG, Hohenzollern Apotheke am Panta- leonplatz oHG, Hohenzollern Apotheke Im Marktkauf oHG, Münster (Inhaber/in: Angelika Plassmann/Max Eberwein) Süd-Apotheke, Bad Oeynhausen (Inhaberin: Eldrid Mäckeler) Johannis-Apotheke, Lennestadt (Inhaber: Thors- ten Dunckel) Hubertus-Apotheke; Fröndenberg (Inhaberin: Ann-Katrin Burmester) Herz-Apotheke, Bochum (Inhaber: Dr. Hans- Christian Metze) Filialverbund Engel-Apotheke Dr. Heidel, Soest, Engel-Apotheke Dr. Heidel, Arnsberg und Engel-Apotheke Dr. Heidel, Warstein (Inhaber: Dr. Horst Otto Heidel) Urbecker-Apotheke, Hemer (Inhaberin: Anette Sternkopf) Adler-Apotheke, Witten (Inhaberin: Helga Böllinghaus) von zu Hause aus folgen und Ihre Fragen schriftlich über das Fragefenster stellen. Ihr Mikrofon und Ihre Webcam bleiben aus. Sie können Live-Online-Vorträge über PC, Laptop, Tablet oder Smartphone verfolgen. Normalerweise können bis zu 200 Teilnehmer an einem Live-Online- Vortrag teilnehmen. Aber zu besonderen Themen wie der Rekonstitution des Coro- na-Impfstoffes hatten wir bereits bis zu 1.000 Teilnehmer. Als neues digitales Format möchten wir unsere „Live-Online-Seminare“ vor- stellen! Hier wird es online interaktiv: Innerhalb eines Live-Online-Seminars können Sie hier mit anderen Teilnehmern Erfahrungen austauschen und Ergebnisse gemeinsam erarbeiten. Maximal nehmen 30 Teilnehmer an einem Live-Online- Seminar teil. Überwiegend werden Live- Online-Seminare über Zoom angeboten. Ihr Mikrofon und Ihre Webcam werden mit zugeschaltet. Genaue Anweisungen erhalten Sie nach Anmeldung. <

Apotheke Hiddesen, Detmold (Inhaberin: Dr. Annette Hüls) Siel-Apotheke, Bad Oeynhausen (Inhaber: Alexander Kopp) Pinguin-Apotheke, Hamm (Inhaber: Stefan Mayer) Filialverbund Adler-Apotheke, Erwitte und City-Apotheke, Lippstadt (Inhaber: Hermann- Josef Brinkmann) Kosmos-Apotheke, Bochum (Inhaber: Dr. Werner Voigt) Veit-Apotheke, Rheine (Inhaber: Tristan Welle- meyer) Patroklus-Apotheke, Dortmund (Inhaber: Dr. Felix Tenbieg) Apotheke des Universitätsklinikums Münster, Münster (Leiter: Dr. Christoph Klaas) Zentralapotheke der Märkische Kliniken GmbH, Lüdenscheid (Leiter: Dr. Peter Hülsmeyer) paderlog, Zentrum für Krankenhauslogistik und Klinische Pharmazie am Brüder-Krankenhaus St. Josef Paderborn (Leiterin: Anne Kathrin Ignatius)

Prüfungstermin Onkologische Pharmazie 2021

> Prüfungstermin im Bereich Onkologische Pharmazie: Dienstag, 26. Oktober 2021 Anmeldeschluss: 31. August 2021

Prüfungstermine in den anderen Weiter- bildungsgebieten und -bereichen finden Sie im internen Bereich auf unserer Web- site (Weiterbildung/Prüfungstermine). <

Bye Bye Webinar Willkommen Live-Online-

Vortrag, willkommen Live-Online-Seminar!

ANSPRECHPARTNERINNEN Benötigen Sie mehr Details, wenden Sie sich bitte an Dr. Sylvia Prinz, Tel. 0251 52005-39, oder Margret Nagel, Tel. 0251 52005-43

> Wir verabschieden uns von demBegriff „Webinar“. Aber keine Sorge: Das Format bleibt Ihnen erhalten und heißt von nun an „Live-Online-Vortrag“. Es wird weiter- hin über GoToWebinar stattfinden, das heißt, Sie können Vorträgen entspannt

16 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2021

WEITERBILDUNG

Premiere im Apothekerhaus in Münster: Die Prüfungskommission, bestehend aus (v.l.) Dr. Ute Stapel, Prof. Dr. Klaus Müller und Barbara Grünewald, hat am 29. Oktober 2020 die ersten Kenntnisprüfungen abgenommen.

Kenntnisprüfungen erfolgen jetzt im Apothekerhaus in Münster Zuständigkeit zur AKWL gewechselt – mit bisher erfreulicher Prüfungsbilanz

übernahmen syrische Prüflinge. So ka- men von den 16 Prüfungskandidatinnen und -kandidaten acht aus Syrien, die wei- teren Prüflinge stammten aus den Her- kunftsländern Ägypten (2), Serbien (2), Albanien (1), Bosnien-Herzegowina (1), Brasilien (1) und Ukraine (1). Die Apothekerkammer bietet je nach Bedarf, zwei Prüfungstage pro Monat an. Die wichtigsten Schritte bis zur Erteilung der Approbation auf einem Blick • Personen aus Nicht-EU-Ländern, die in Deutschland als Apotheker*in tätig werden wollen, benötigen die Appro- bation als Apotheker*in. In Nordrhein- Westfalen ist die Bezirksregierung Münster (www.bezreg-muenster.de) die zuständige Approbationsbehörde. • Im Rahmen des Anerkennungsverfah- rens ist zunächst die Fachsprachen- prüfung bei der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, zur Überprüfung der für die Berufsausübung erfor- derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, orientiert am Sprachniveau C1, abzulegen. • Nach bestandener Fachsprachen- prüfung können die ausländischen Apotheker*innen eine vorrübergehen- de Berufserlaubnis bei der Bezirks- regierung Münster beantragen, um als „Apothekerin/Apotheker unter Aufsicht“ in einer öffentlichen Apothe- ke zu arbeiten und sich auf die noch

> Mit Inkrafttreten der „Sechsten Verordnung zur Änderung der Zu- ständigkeitsverordnung Heilberu- fe“ hat das Ministerium der Apo- thekerkammer Westfalen-Lippe seit dem 1. September 2020 die Zuständigkeit zur Durchführung der Kenntnisprüfung für ausländi- sche Apotheker aus Nicht-EU-Län- dern übertragen. Erfreuliche Prüfungsbilanz Seit Oktober 2020 finden regelmäßig Kenntnisprüfungen im Apothekerhaus in Münster statt. In diesen Prüfungen müs- sen die Prüfungskandidatinnen und -kan- didaten zeigen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apotheker- lichen Gesprächsführung, verfügen, die zur Ausübung des Apothekerberufs er- forderlich sind. Bislang sind an fünf Prüfungstagen 16 Prüfungen durchgeführt worden. Von den 16 Prüflingen haben elf das Gleich- wertigkeitserfordernis laut Bundesapo- thekerordnung erfüllt. Dies bedeutet eine Bestehensquote von 69 Prozent. Ein knappes Drittel der Prüflinge hat beim ersten Anlauf nicht bestanden. Eine nicht bestandene Kenntnisprüfung kann zwei- mal wiederholt werden. Die Geschlechterbilanz war mit acht weiblichen und acht männlichen Prüf- lingen ausgeglichen. Den größten An- teil aus den sogenannten Drittstaaten

DIE WICHTIGSTEN SCHRITTE BIS ZUR ERTEILUNG DER APPROBATION

Anerkennungsverfahren bei der Be- zirksregierung Münster

Fachsprachenprüfung bei der Apothe- kerkammer Westfalen-Lippe • Antrag bei der Bezirksregierung Münster • Terminvereinbarung bei der Apothe- kerkammer Westfalen-Lippe Arbeiten als „Apothekerin/Apotheker unter Aufsicht“ in der öffentlichen Apotheke • Antrag bei der Bezirksregierung Münster Kenntnisprüfung bei der Apotheker- kammer Westfalen-Lippe • Antrag bei der Bezirksregierung Münster • Terminvereinbarung bei der Apothe- kerkammer Westfalen-Lippe

Erteilung der Approbation •

Antrag bei der Bezirksregierung Münster

AKWL Mitteilungs blatt 01-2021 / 17

WEITERBILDUNG · IMPRESSUM

abgenommen. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern. Der Vorstand der Apothekerkammer Westfa- len-Lippe hat insgesamt 19 Kolleginnen und Kollegen berufen: sechs Pharmazie- Professoren der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster als Vorsitzende, sie- ben Prüfer*innen für das Fach „Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker“ und sechs Prüfer*innen für das Fach „Pharmazeuti- sche Praxis“. <

zu absolvierende Kenntnisprüfung vorzubereiten. Bei Apotheker*innen aus Nicht-EU-Ländern ist in der Regel die Gleichwertigkeit der pharmazeu- tischen Ausbildungen nicht gegeben. Häufig fehlt es neben der Absolvie- rung eines ca. einjährigen Praktikums auch an bestimmten Kenntnissen. • Im Rahmen der Kenntnisprüfung bei der Apothekerkammer Westfalen- Lippe, werden die Fächer „Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker“ und „Pharmazeutische Praxis“ sowie ggf. ein Zusatzfach, z. B. „Klinische Phar- mazie“, von einer Prüfungskommission geprüft. • Nach erfolgreicher Kenntnisprüfung kann die Approbation als Apotheker*in bei der Bezirksregierung Münster beantragt werden. Prüfungskommission Die Kenntnisprüfung wird in Münster von einer dreiköpfigen Prüfungskommission der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Impressum

Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ausgabe 01/2021 Herausgeber Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Bismarckallee 25, 48151 Münster, Tel: 0251 520050, Fax: 0251 521650, E-Mail: info@akwl.de, Internet: www.akwl.de Redaktion Michael Schmitz (V. i. S. d. P.), Dr. Andreas Walter, Sandra Heck Layout Petra Wiedorn, Michael Schmitz Mitarbeiter/-innen an dieser Ausgabe Ute Behle, Klaus Bisping, Wolfgang Erdmann, Sandra Heck, Stefan Lammers, Dr. Sylvia Prinz, Michael Schmitz, Dr. Oliver Schwalbe, Ulrike Teerling, Dr. Andreas Walter Das Mitteilungsblatt (MB) der Apothe- kerkammer Westfalen-Lippe erscheint regelmäßig circa alle zwei Monate. Der Redaktionsschluss für die Ausgabe Nr. 2/2021 ist 24.03.2021. Der Bezugspreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer Westfalen-Lippe im Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausge- bers. Gedruckt auf 100% Recyclingpapier. Bildernachweise Titelbild, S. 5 (unten) ©BioNTech S. 4 ©Ralph Sondermann S. 5 (oben) ©Stadt Münster S. 11 (oben) ©Sebastian Sokolowski S. 6,7, 15 ©ABDA S. 17 ©AKWL Kammerbeitrag enthalten. Auflage 7.400 Exemplare

ANSPRECHPARTNERINNEN Für Fragen und Informationen zur Kenntnisprüfung wenden Sie sich bitte an Dr. Sylvia Prinz, Tel. 0251 52005- 39, Annette Heitmann, Tel. 0251 52005-46 oder schreiben Sie eine E-Mail an kp@akwl.de

Weiterbildung trotz Corona-Einschrän- kungen erfolgreich absolviert Alle elf Prüflinge kamen im November erfolgreich zum Ziel

Klinische Pharmazie am 17.11.2020 von Laura Beckmann Katja Lowag

> Glücklicherweise konnten die geplan- ten Prüfungstermine im Rahmen der Weiterbildung Corona-konform umge- setzt werden. Sehr erfreulich war, dass alle Prüflinge ihre Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben. Allgemeinpharmazie am 5.11.2020 von Dr. Christian Fehske Jessica Flühe

Prüfungsausschuss: Dr. Norbert Watermann, Ute Wilhelm-Rump, Kerstin Thesen

Onkologische Pharmazie am 24.11.2020 von Susanne Wegmann Prüfungsausschuss: Dr. Norbert Watermann, Dr. Elvira Ahlke, Vera Voigt

Ann-Kathrin Fischer Katharina Kadyntsev Marlis Klein

Hanna Pöttner Ulrike Schöne Anne Schrieverhoff Prüfungsausschuss: Kerstin Klang, Sonja Langehaneberg, Dana Schreiner, Christian Schulz

„Mitteilungsblatt“ und „Fortbildung aktuell“: SCHNELLER, PAPIERLOS, MOBIL. www.akwl.de/epaper

Neben dem Glückwunsch an die Prüflinge bedanken wir uns bei den Prüfungsaus- schüssen für ihren Einsatz. <

JETZT AUF E-PAPER UMSTELLEN!

18 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2021

WEITERBILDUNG

Zulassungen und Ermächtigungen Im Kammergebiet Westfalen-Lippe im Zeitraum vom 23. September bis 15. Dezember 2020

Folgende Apotheker/innen sind für die nachstehenden Gebiete durch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe zur Weiterbildung ermächtigt und/oder die Apotheke bzw. Institution als Weiterbildungsstätte zugelassen worden. Ermächtigungs- und Zulassungs- zeiträume können unterschiedlich sein.

Kein Eintrag bedeutet: Ermächtigter vorhanden, die Zulassungszeiträume weichen voneinander ab. * In dieser Apotheke gibt es keinen Ermächtigten. Eine Weiterbildung ist hier nur als Verbund-Weiterbildung möglich.

Weiterbildungsstätte

Zulassungszeitraum

Ermächtigte/r

Ermächtigungszeitraum

GEBIET ALLGEMEINPHARMAZIE Biber-Apotheke Apothekerstr. 6 59755 Arnsberg

01.01.2021 - 31.12.2026 Erneuerung

*

Adler-Apotheke Bahnhofstr. 30 59929 Brilon Sonnen-Apotheke Brinkstr. 2-4 46325 Borken Kreuz-Apotheke Lange Str. 3 33129 Delbrück Markt-Apotheke Vollenstraße 8 48249 Dülmen

01.08.2020 - 31.07.2026 Erstantrag

*

01.08.2015 - 31.07.2021

Schrieverhoff, Anne

01.12.2020 - 30.11.2026 Erstantrag

01.01.2021 - 31.12.2026 Erneuerung

*

01.12.2020 - 30.11.2026 Erneuerung

*

Apotheke amWasserturm Bökenförder Str. 181-183 59557 Lippstadt Hohenzollern Apotheke am Pantaleonplatz oHG Pantaleonplatz 3 48161 Münster Hohenzollern Apotheke am Ring oHG Hohenzollernring 59 48145 Münster Margareten-Apotheke Wolbecker Straße 226 48155 Münster

01.07.2020 - 30.06.2026 Erstantrag

*

01.02.2020 - 31.01.2026 Erstantrag

*

01.08.2020 - 31.07.2026 Erneuerung

*

01.12.2020 - 30.11.2026 Erneuerung

*

Deuzer-Apotheke Kälberhof 16 57250 Netphen Lamberti-Apotheke Laurenzstr. 30 48607 Ochtrup

01.11.2020 - 31.10.2026 Erneuerung

Hofmann, Britta

01.11.2020 - 31.10.2026 Erneuerung

01.01.2021 - 31.12.2026 Erneuerung

*

Apotheke imMedico oHG Husener Str. 48 33098 Paderborn

01.05.2020 - 30.04.2026

Michels, Dr. Klaus

01.08.2020 - 31.07.2026 Erstantrag

Märkische Apotheke Hauptstraße 51 58332 Schwelm Rats-Apotheke oHG Rathausstr. 4 59494 Soest Conrad-Apotheke Dörenther Str. 1a 49545 Tecklenburg

01.12.2020 - 30.11.2026 Erneuerung

Schmidt, Regina

01.12.2020 - 30.11.2026 Erneuerung

01.01.2021 - 31.12.2026 Erneuerung

*

01.11.2020 - 31.10.2026 Erneuerung

Balkau, Elke

01.11.2020 - 31.10.2026 Erneuerung

AKWL Mitteilungs blatt 01-2021 / 19

WEITERBILDUNG · AUSBILDUNG PKA/PTA

Weiterbildungsstätte

Zulassungszeitraum

Ermächtigte/r

Ermächtigungszeitraum

GEBIET ALLGEMEINPHARMAZIE Engel-Apotheke Kardinal-Von-Galen-Str. 19 46342 Velen

01.11.2020 - 31.10.2026 Erstantrag

Bone-Neumann, Ulrike

01.11.2020 - 31.10.2026 Erstantrag

Hirsch-Apotheke Steinerstr. 4 59457 Werl

01.08.2020 - 31.07.2026 Erneuerung

*

GEBIET KLINISCHE PHARMAZIE Apotheke des St. Agnes- Hospitals Barloer Weg 125 46397 Bocholt

01.10.2020 - 30.09.2026

Heuel, Peter

01.12.2020 - 30.11.2026 Erneuerung 01.09.2020 - 31.08.2026 Erstantrag 01.09.2020 - 31.08.2026 Erstantrag

Schütte, Christoph

Apotheke des Klinikums Dortmund gGmbH Beurhausstr. 40 44137 Dortmund Krankenhausapotheke im Klinikum Gütersloh Reckenberger Str. 19-21 33332 Gütersloh Apotheke des Gemeinnützi- gen Gemeinschaftskranken- hauses Gerhard-Kienle-Weg 4 58313 Herdecke Apotheke des Klinikum Lippe – Lemgo Rintelner Str. 85 32657 Lemgo Apotheke des Universitätskli- nikums Münster Albert-Schweitzer-Campus 1 48149 Münster Christliches Klinikum Unna gGmbH

01.01.2021 - 31.12.2026 Erneuerung

Fischer, Stephanie

01.06.2018 - 31.05.2024

Voigt, Vera

01.09.2020 - 31.08.2026 Erstantrag

01.01.2020 - 31.12.2025

Portsteffen, Dr. Andreas Klinische Pharmazie

01.08.2020 - 31.07.2026 Erstantrag

01.06.2020 - 31.05.2026

Meier-Topolski, Alexandra Klinische Pharmazie

01.08.2020 - 31.07.2026 Erstantrag

per Se

Laumann, Sarah Klinische Pharmazie

01.10.2020 - 30.09.2026 Erstantrag

01.10.2020 - 30.09.2026

Stephani, Thomas Klinische Pharmazie

01.11.2020 - 31.10.2026 Erstantrag

Falkstraße 2 59423 Unna

GEBIET PHARMAZEUTISCHE ANALYTIK UND TECHNOLOGIE Landeszentrum Gesundheit NRW Joseph-König-Str. 35 48147 Münster 01.12.2020 - 30.11.2026 Erneuerung

Schäfer, Dr. Michael Pharmaz. Analytik und Tech- nologie

01.12.2020 - 30.11.2026 Erneuerung

Ergebnis der Abschlussprüfung für PKA-Auszubildende

Winter 2020/2021

PRÜFUNGSAUSSCHUSS

SEHR GUT

GUT

BEFRIEDIGEND AUSREICHEND NICHT BESTANDEN INSGESAMT

Arnsberg Detmold Münster insgesamt

0 0 0 0

0 0 3 3

2 0 2 4

1 1 3 5

0 0 0 0

3 1 8

12

20 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2021

SATZUNGSÄNDERUNGEN AKWL

ÄNDERUNG DER HAUPTSATZUNG DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE VOM 23. NOVEMBER 2020

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat am 23. November 2020 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heil- berufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), folgende Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen:

Westfalen-Lippe tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995 S. 308), zuletzt geändert am 19. Juni 2019 (MBl. NRW. S. 311), wird wie folgt geändert:

A u s g e f e r t i g t:

§ 6 wird wie folgt geändert:

Münster, den 7. Dezember 2020

a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt: „(9) Für den Fall einer Situation, bei der ein Zusammen- treten der Kammerversammlung durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar ist, dürfen Beschlüsse zu eilbedürftigen Angelegenheiten von der Kammerversammlung im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand. Hierüber ist die Aufsichtsbehörde vor der Beschlussfassung zu unterrichten; ihr sind die Beschlussunterlagen zu übermitteln. Die Mitglieder der Kammerversammlung sind frühestmöglich über die Beschlussvorlagen und das Abstimmungsverfahren zu informieren. Für die Beschlussfassung ist die Beteiligung von mehr als der Hälfte der gewählten Mitglieder der Kammerversammlung an der Abstimmung erforder- lich. Die Mitglieder der Kammerversammlung geben ihre Stimmen über die betreffenden Beschlussvorlagen schriftlich ab.“

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina Overwiening

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

G e n e h m i g t:

Düsseldorf, den 12. Januar 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G. 0925

b) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

Im Auftrag

Artikel 2

(Hamm)

Die Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer

AKWL Mitteilungs blatt 01-2021 / 21

SATZUNGSÄNDERUNGEN AKWL

SATZUNG DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE ÜBER DEN ERWERB EINES TESTATS ÜBER DIE PLAUSIBILITÄT DER DOKUMENTATION DES WARENFLUSSES BEI DER HERSTELLUNG VON PARENTERALIA IN APOTHEKEN IM RAHMEN DER ONKOLOGISCHEN VERSORGUNG VOM 23. NOVEMBER 2020 Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat am 23. November 2020 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heil- berufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), folgende Satzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe über den Erwerb eines Testats über die Plausibilität der Dokumentation des Waren- flusses bei der Herstellung von Parenteralia in Apotheken im Rahmen der onkologischen Versorgung beschlossen:

er befürchtet, dass er die Prüfung nicht unvoreingenommen durchführen kann. Es ist sicherzustellen, dass ein Fachprüfer dieselbe Apotheke nicht häufiger als zwei Mal hintereinander prüft. (3) Dem Antragsteller wird nach Antragstellung von der Apo- thekerkammer Westfalen-Lippe mitgeteilt, wann und durch welchen Fachprüfer die Prüfung erfolgen wird. Prüfungen sollen möglichst zeitnah nach Antragstellung erfolgen. (4) Sofern der Antragsteller befürchtet, dass ein Fachprüfer die Prüfung nicht objektiv und unvoreingenommen durchführt, kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung nach Absatz 3 gegenüber der Apothekerkammer ein schriftliches Ablehnungsgesuch stellen. Dieses ist zu begrün- den; auf Verlangen der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat der Antragsteller einzelne Umstände seines Ablehnungsge- suchs glaubhaft zu machen.

Präambel

Eine gesetzliche Aufgabe der Apothekerkammer Westfalen- Lippe ist es, die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und zu betreiben sowie Zertifizierungen vorzunehmen, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Heilberufsgesetz NRW. Vor diesem Hintergrund vergibt die Apothekerkammer West- falen-Lippe ein Testat, mit dem die Plausibilität der Dokumen- tation des Warenflusses bei der Herstellung von Parenteralia in Apotheken im Landesteil Westfalen-Lippe im Rahmen der onkologischen Versorgung erklärt werden kann. Dabei erfolgt eine Plausibilitätsprüfung, die durch sachkundige Fachprüfer vorgenommen wird.

§ 1 Testat

Auf Antrag erteilt die Apothekerkammer Westfalen-Lippe ein Testat, welches Auskunft darüber gibt, ob die Dokumentation des Warenflusses bei der Herstellung von Parenteralia in Apo- theken im Rahmen der onkologischen Versorgung anhand von der Apotheke zu treffender organisatorischer Maßnahmen als plausibel bewertet werden kann.

§ 4 Prüfungsrichtlinie

(1) Der Vorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe ist befugt, eine Richtlinie zu erlassen, die den Ablauf und die Durchführung des Prüfverfahrens nach § 3 ausgestaltet sowie Vorgaben zu den von der Apotheke zu treffenden organisatori- schen Maßnahmen im Sinne des § 1 macht.

§ 2 Antragsverfahren

(2) Die Richtlinie ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(1) Ein Antrag auf Erteilung des Testats kann alle zwei Jahre bei der Apothekerkammer Westfalen-Lippe gestellt werden. Die Erteilung des Testats kann auch in kürzeren Zeitabschnitten beantragt werden, sofern hieran ein berechtigtes Interesse besteht. (2) Antragsbefugt sind die Betreiber, Pächter/-innen und die Verwalterin bzw. der Verwalter öffentlicher Apotheken sowie die Apothekenleiter von Krankenhausapotheken im Landesteil Westfalen-Lippe. Verpächter/-innen öffentlicher Apotheke im Landesteil Westfalen-Lippe sind antragsbefugt, sofern sie Mit- glied bei der Apothekerkammer Westfalen-Lippe sind.

§ 5 Fachprüfer

Der Vorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe benennt für die Dauer der Wahlperiode sachkundige Fachprüfer, die das Prüfverfahren eigenständig durchführen. Sie arbeiten fachlich unabhängig und unterliegen insoweit nicht den Weisungen der Apothekerkammer Westfalen-Lippe.

§ 6 Pflichten des Antragstellers

§ 3 Prüfverfahren

(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der Prüfung mitzuwir- ken. Er hat dem Fachprüfer während der Prüfung Einsichtnah- me in die für die Prüfung benötigten Unterlagen zu gewähren und die erfragten Auskünfte zu erteilen. (2) Der Fachprüfer kann dem Antragsteller bis zu seiner abschließenden Entscheidung unter Fristsetzung aufgeben, bestimmte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen beizubrin- gen, insbesondere um die für die abschließende Bewertung

(1) Die Prüfung der Dokumentation des Warenflusses ist eine Plausibilitätsprüfung, die stichprobenartig und nicht repräsen- tativ erfolgt. Die Prüfung hat sich auf Dokumentationen zu beziehen, die nicht jünger als drei Monate sind.

(2) Prüfungen werden durch sachkundige Fachprüfer durch- geführt. Ein Fachprüfer kann eine Prüfung ablehnen, sofern

22 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2021

SATZUNGSÄNDERUNGEN AKWL

der Plausibilität notwendigen Feststellungen zu treffen und etwaige Unklarheiten zu klären. Der Antragsteller hat einem Auskunftsverlangen des Fachprüfers schriftlich nachzukom- men, sofern für den Fachprüfer nicht ausnahmsweise mündli- che Auskünfte ausreichend sind.

Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in Kraft.

ANLAGE

Muster zu § 7 Abs. 5:

§ 7 Entscheidung

„Testat über die Plausibilität der Dokumentation des Waren- flusses bei der Herstellung von Parenteralia in Apotheken im Rahmen der onkologischen Versorgung“

(1) Der Fachprüfer erstellt über seine Prüfung einen umfas- senden Bericht auf dessen Grundlage er feststellt, ob die Dokumentation des Warenflusses bei der Herstellung von Parenteralia im Rahmen der onkologischen Versorgung in der geprüften Apotheke als plausibel bewertet werden kann oder nicht. Kommt der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach § 6 nicht bzw. nicht in der erforderlichen Weise nach, ist die Dokumentation des Warenflusses als nicht plausibel zu bewerten. (2) Die abschließende Entscheidung trifft der Vorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe auf Grundlage des vom Fachprüfer erstellten Berichts und dessen abschließender Entscheidung. (3) Das Testat ist dem Antragsteller innerhalb von zwei Mona- ten nach der abschließenden Entscheidung bekanntzugeben. Das Testat muss eine Begründung enthalten, aus der sich die einzelnen Feststellungen der Plausibilitätsprüfung und die tragenden Erwägungen der abschließenden Entscheidung ergeben. Es muss ferner den Hinweis enthalten, dass die abschließende Entscheidung lediglich auf den im Rahmen der Plausibilitätsprüfung getroffenen Feststellungen beruht und keinen allgemeinverbindlichen Aussagegehalt aufweist.

[Anrede],

mit Antrag vom [Datum] haben Sie ein Testat über die Plausi- bilität der Dokumentation des Warenflusses in der von Ihnen betriebenen Apotheke hinsichtlich der Herstellung von Paren- teralia im Rahmen der onkologischen Versorgung beantragt. Vor diesem Hintergrund ergeht auf Grundlage des § 7 Abs. 2 der Satzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe über den Erwerb eines Testats über die Plausibilität der Dokumentation des Warenflusses bei der Herstellung von Parenteralia in Apo- theken im Rahmen der onkologischen Versorgung folgender Bescheid : Es wird festgestellt, dass die Dokumentation des Waren- flusses bei der Herstellung von Parenteralia im Rahmen der onkologischen Versorgung in der von Ihnen betriebenen [Apothekenname]

[plausibel / nicht plausibel]

ist. Diese abschließende Entscheidung beruht auf den im Rah- men der Plausibilitätsprüfung getroffenen Feststellungen und weist keinen allgemeinverbindlichen Aussagegehalt auf.

(4) Eine Kopie des Testats erhält die für den Antragsteller zu- ständige Apothekenaufsichtsbehörde.

Begründung :

(5) Das Testat wird in Form des in der Anlage beigefügten Musters ausgestellt.

[Darstellung der vorgenommenen Prüfung und tragender Erwä- gungen der Entscheidung]

§ 8 Widerruf des Testats

Eine Kopie dieses Schreibens erhält die für Sie zuständige Apothekenaufsichtsbehörde.

Die Erteilung des Testats ist zu widerrufen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Plausibilität der Dokumenta- tion des Warenflusses in der geprüften Apotheke doch nicht gegeben war. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt.

Mit freundlichen Grüßen

[Signatur]

[ Rechtsbehelfsbelehrung ]“

§ 9 Gebühr

Die Erteilung des Testats ist gebührenpflichtig. Die Gebühren- erhebung richtet sich nach den Vorgaben der Gebührenord- nung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995, Seite 103) in der jeweils aktuellen Fassung.

A u s g e f e r t i g t:

Münster, den 7. Dezember 2020

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

§ 10 Inkrafttreten

Gabriele Regina Overwiening

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im

AKWL Mitteilungs blatt 01-2021 / 23

SATZUNGSÄNDERUNGEN AKWL

ÄNDERUNG DER BEITRAGSORDNUNG DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE VOM 23. NOVEMBER 2020

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat am 23. November 2020 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heil- berufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), folgende Änderung der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen:

16,00 Euro erhoben. Die Beitragserhebung erfolgt halb- jährlich durch Beitragsbescheid.

Artikel 1

Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1995 (MBl. NRW. 1996 S. 407), zuletzt geän- dert am 30. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 78), wird wie folgt geändert:

(2) 50 % des Kammerbeitrags nach Absatz 1 werden von Kammerangehörigen erhoben, die

a) Entgeltersatzleistungen beziehen,

1. § 1 wird wie folgt geändert:

b) Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente beziehen oder

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

c) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

aa) In Satz 2 wird die Zahl „0,093“ durch die Zahl „0,089“ ersetzt.

(3) Ändert sich die Beitragspflicht der Höhe nach im Laufe eines Kalendermonats, ist diese Änderung für den gesam- ten Kalendermonat maßgebend, wenn sie einen Zeitraum von 15 Kalendertagen und mehr umfasst. (4) Die Beitragspflicht entsteht mit der Eigenschaft als Kam- mermitglied. Eine nur tageweise Mitgliedschaft während eines Monats mindert den Kammerbeitrag nicht.“

bb) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Zur Förderung der Ausbildung der Pharmazeutisch- technischen Assistentinnen und Assistenten wird ein zusätzlicher, zweckgebundener Beitrag in Höhe von 0,01 Prozent erhoben.“ cc) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Rechnungen“ durch das Wort „Beitragsbescheid“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 3 Beiträge zu den Fürsorgeeinrichtungen

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Als Inhaberinnen bzw. Inhaber im Sinne des Absat- zes 1 gelten die Betreiberin und der Betreiber von einer oder mehrerer Apotheken, die Pächterin und der Pächter von einer oder mehrerer Apotheken sowie bei verwalte- ten Apotheken die Verwalterin oder der Verwalter.“

(1) Die Beiträge zu den beiden Fürsorgeeinrichtungen nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Hauptsatzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe werden von den Kammerangehörigen erhoben, die den Beitragspflich- ten nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 unterliegen. Die Beitragserhebung erfolgt halbjährlich durch Beitragsbe- scheid. Der Vorstand kann beschließen, von der Erhebung der Beiträge ganz oder teilweise abzusehen. (2) Der Beitrag beträgt monatlich 0,50 Euro und ist in dieje- nige Fürsorgeeinrichtung zu leisten, bei der die oder der Beitragspflichtige zum Ersten eines Beitragshalbjahres anspruchsberechtigt ist.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach demWort „haben“ die Wörter „bis zum 15. März des Haushaltsjahres“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Durchschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt.

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

(3) § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.“

d) In Absatz 4 werden nach demWort „nicht“ die Wörter „oder nicht ordnungsgemäß bzw. vollständig“ eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

㤠4 Allgemeines

2. § 2 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 2 Kammerbeitrag der Nichtapothekeninhaberinnen und -inhaber (1) Von Kammerangehörigen, die nicht nach § 1 verbei- tragt werden, wird ein Kammerbeitrag von monatlich

(1) Änderungen von Beitragsbemessungsgrundlagen, die nach Erstellung der Beitragsbescheide bei der Kammer eingehen und eine Änderung der erhobenen Beiträge bedingen, werden in dem folgenden Beitragsbescheid be- rücksichtigt, und zwar je nach den Umständen entweder

24 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2021

SATZUNGSÄNDERUNGEN AKWL

Artikel 2

durch Verrechnung zu viel erhobener Beiträge oder durch Nachbelastung von zusätzlich fällig gewordenen Beiträgen.

Diese Änderung der Beitragsordnung tritt mit Ausnahme von § 2 neue Fassung und § 3 neue Fassung am 1. April 2021 in Kraft. § 2 neue Fassung und § 3 neue Fassung treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Von der Zahlung der Beiträge nach §§ 2 und 3 sind befreit

a) Personen, die sich in der praktischen pharmazeuti- schen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apothekerinnen und Apotheker befinden,

b) Personen, deren Kammermitgliedschaft auf einer Berufserlaubnis beruht,

c) Personen, die Arbeitslosengeld II erhalten,

A u s g e f e r t i g t:

d) Unterstützungsempfängerinnen und -empfänger der Fürsorgeeinrichtungen, e) Kammermitglieder in Elternzeit, sofern diese nicht berufstätig sind und keine Entgeltersatzleistungen beziehen.

Münster, den 7. Dezember 2020

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina Overwiening

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

(3) In Härtefällen können Beiträge auf begründeten Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.“

5. § 5 wird wie folgt geändert:

G e n e h m i g t:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Beitragsrech- nung“ durch die Wörter „des Beitragsbescheids“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „2 Prozentpunk- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europä- ischen Zentralbank“ durch die Wörter „5 Prozent“ ersetzt.

Düsseldorf, den 12. Januar 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G. 0925

Im Auftrag

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Nordhrein-Westfa- len“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

(Hamm)

APOTHEKER OHNE GRENZEN DEUTSCHLAND

KOMPETENZ RETTET LEBEN

Bank:DeutscheApotheker- und Ärztebank IBAN:DE 88 3006 0601 0005 0775 91 BIC (Swiftcode):DAAEDEDDXXX APOTHEKER OHNE GRENZEN DEUTSCHLAND e.V . www.apotheker-ohne-grenzen.de

AKWL Mitteilungs blatt 01-2021 / 25

SATZUNGSÄNDERUNGEN AKWL UND VAWL

ÄNDERUNG DER GEBÜHRENORDNUNG DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE VOM 23. NOVEMBER 2020

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat am 23. November 2020 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heil- berufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), folgende Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe beschlossen:

Veröffentlichung imMinisterialblatt für das Land Nordrhein- Westfalen in Kraft.

Artikel 1 Die Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen- Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995 S. 312), zuletzt geändert am 2. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 450), wird wie folgt geändert:

A u s g e f e r t i g t:

§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Münster, den 7. Dezember 2020

a) Nummer 16 wird wie folgt geändert:

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

aa) In Nummer 16 werden nach demWort „der“ die Wör- ter „Eignungs- bzw.“ eingefügt. bb) In Nummer 16.1 werden nach demWort „der“ die Wörter „Eignungs- bzw.“ eingefügt. b) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 angefügt: „17. die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung eines Tes- tats über die Plausibilität der Dokumentation des Waren- flusses bei der Herstellung von Parenteralia in Apotheken im Rahmen der onkologischen Versorgung Euro 400,00“ c) Nach der neuen Nummer 17 wird folgende Nummer 18 angefügt: „18. den Ausspruch einer berufsrechtlichen Maßnahme von bis zu Euro 200,00“

Gabriele Regina Overwiening

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

G e n e h m i g t:

Düsseldorf, den 12. Januar 2021

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Az.: G. 0925

Artikel 2

Im Auftrag

Diese Änderung der Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer

(Hamm)

Satzungsänderung des Versorgungswerkes zum 1. Januar 2021 beschlossen

wurden nach Abstimmung mit der Auf- sicht bereits genutzt, sollten jetzt jedoch noch in der Satzung verankert werden. • Beschlussfassung im Umlaufverfahren (schriftlich) • Möglichkeit der virtuellen Sitzungen (§§ 6a; 7 und 8) Nachfolgend die satzungsgemäß zu ver- öffentlichende Satzungsänderung im Wortlaut. Zur besseren Lesbarkeit der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Satzung verweisen wir auf den öffentlich zugäng- lichen Teil unserer Homepage (www. vawl.de) oder auf unser Mitgliederpor- tal, dass Sie unter www.vivir-on.vawl.de erreichen. <

Dabei geht es im Einzelnen um • die Ausweitung der Möglichkeiten Eigenmittel zu bilden (Verlustrücklage und Zinsschwankungsreserve § 4) • kürzere Mahnfristen (§ 19) • das Verhindern von Missbrauch beim Wechsel von BU in Altersrente (§ 24 (2)) • Klarstellungen zum Bezug von Waisen- rente nach dem 18. Lebensjahr (§26) Aufgrund der Erfahrungen mit der Co- rona-Pandemie wurden darüber hinaus zwei Änderungen aufgenommen, die die Möglichkeit schaffen, Sitzungen virtuell durchzuführen und Beschlüsse im Um- laufverfahren zu fassen. Diese Verfahren

> Die Vertreterversammlung hat im November 2020 mit großer Mehrheit der folgenden Satzungsänderung zuge- stimmt. Die beantragte Satzungsände- rung wurde im Dezember 2020 durch die Aufsichtsbehörde, dem Finanzministeri- um des Landes NRW im Benehmen mit dem Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales des Landes NRWgenehmigt. Bei der Satzungsänderung ist die wei- tere Verbesserung der Risikotragfähigkeit ein wichtiger Punkt. Darüber hinaus wer- den mit dieser Satzungsänderung neben redaktionellen Korrekturen auch Klarstel- lungen und Vereinfachungen für die Ver- waltung umgesetzt.

26 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2021

Made with FlippingBook - Online Brochure Maker