Mitteilungsblatt 2/2019, 21. Januar 2019

Diese interaktive Publikation wurde mit FlippingBook-Service erstellt und dient für das Online-Streaming von PDF-Dateien. Kein Download, kein Warten. Öffnen und sofort mit Lesen anfangen!

02 · 2019

21. Januar 2019

1. Wahlinformation Wahl zur Kammerversammlung 2019

Erstmals auch Online-Wahl neben Briefwahl möglich Seite 3

Teilen Sie uns Ihre Privatanschrift bis zum 11. Februar 2019 mit Seite 4

Erste Bekanntmachung des Hauptwahlleiters Seite 6

1. WAHLINFORMATION

2

1. Wahlinformation Wahl zur Kammerversammlung 2019

03

15

Wahlinformationen Wahl zur Kammerversammlung 2019

Unterstützung eines Wahlvorschlages

17

Zustimmungserklärung zumWahlvorschlag

03

Erstmals auch Online-Wahl neben Briefwahl möglich

19

Muster eines Wahlvorschlages

04

Aushändigung eines Verzeichnisses der Kammerangehörigen

04

IMPRESSUM

04

Mitteilung der Privatanschriften der Kammerangehörigen an die Kammer Bitte bis zum 11. Februar 2019 Öffentliche Bekanntmachung des Kammervorstandes gemäß § 8 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerver- sammlungen der Heilberufskammern Erste Bekanntmachung des Hauptwahlleiters gemäß § 10 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerver- sammlungen der Heilberufskammern

05

MIT QR-CODES SCHNELL ZUR INFORMATION:

06

Inzwischen finden Sie imMitteilungsblatt zu vielen Artikeln auch die direkte, schnelle Verlin- kung über QR-Codes. Die kleinen quadratischen „Helfer“ liefern verschlüsselt Informationen oder Verlinkungen auf Internetseiten. Man benötigt ein Smartphone/Tablet-PC und ein QR-Code-Scan- ner-Programm (kostenlos imApp-/googleplay- Store erhältlich unter „qr code“). Mit dieser App

07 Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 20. September 2013

kann man die jeweiligen QR-Codes scannen und man erhält dann die darin enthaltenen Informationen oder Links direkt auf dem benutz- ten Endgerät zur weiteren Benutzung angezeigt.

12 Satzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe über die Stimmabgabe bei den Wahlen zur Kammerversammlung in elektronischer Form (Wahlsatzung) vom 28. November 2018

2 / AKWL Mitteilungs blatt 02-2019

1. WAHLINFORMATIONEN

Wahlinformationen Wahl zur Kammerversammlung 2019

> Die laufende 16. Wahlperiode der Kammerversammlung der Apothe- kerkammer Westfalen-Lippe endet am 2. September 2019. 2019 wird somit die Kammerversammlung neu gewählt. Wir nehmen dies zum Anlass, nachfolgend einige Informationen zu der Wahl zur Kammerversammlung zu geben. Wie bislang, gibt es drei Wahlkreise, die räumlich mit den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster iden- tisch sind. Die Kammerangehörigen sind wahrberechtigt (aktives Wahlrecht) in demWahlkreis, in dem sie ihren Beruf aus- üben oder wohnen, soweit sie nicht beruf- lich tätig sind. Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlkrei- ses, für den die Kammerangehörigen die Haupttätigkeit der Kammer angezeigt ha- ben. Unterbleibt eine Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach Maß- gabe der der Kammer gemeldeten Daten. Pharmazeuten im Praktikum, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013, freiwillig der Kammer bei- getreten sind, sind wahlberechtigt. Frei- willige Kammerangehörige gemäß § 2 Abs. 2 Heilberufsgesetz, die wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises eingetragen, in dem sie vor Verlegung ihrer heilberuflichen Tätigkeit ins Ausland ihren Beruf ausgeübt haben oder im Falle der Nichtausübung ihren Wohnsitz hatten. Eine Kammerangehöri- ge oder ein Kammerangehöriger kann nur in dem Wahlkreis gewählt werden (pas- sives Wahlrecht), in dem sie oder er auch wahlberechtigt ist, d.h., das aktive Wahl- recht besitzt. Nach § 11 Heilberufsgesetz werden die Mitglieder der Kammerversammlung

alle wahlberechtigten Kammerangehö- rigen, die am Wahltage mindestens drei Monate der Kammer angehören. Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Beklei- dung öffentlicher Ämter nicht besitzen, infolge berufsrechtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besit- zen oder hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) beschäftigt sind. Der Kammerversammlung gehören gemäß § 15 Heilberufsgesetz mindestens 41 und höchstens 121 Mitglieder an. Für je 80 Angehörige der Apothekerkammer Westfalen-Lippe ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen. <

in unmittelbarer, freier, gleicher und ge- heimer Wahl für die Dauer von fünf Jah- ren gewählt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf- grund von Listen- und Einzelwahlvorschlä- gen innerhalb des Bezirkes der Kammer getrennt nach Wahlkreisen. Jede Wahl- berechtigte und jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag ein- gegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahl- berechtigten haben in diesem Fall so viele Stimmen, wie in demWahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen , die von mindestens 20 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen. Wählbar zur Kammerversammlung sind

Erstmals auch Online-Wahl neben der Briefwahl möglich

> Die Stimmabgabe (Wahl) kann in Form der Briefwahl oder in elektronischer Form (Online-Wahl) vorgenommen werden. Die Wahlberechtigten erhalten spätestens ei- nen Monat vor dem Wahltag sowohl die Wahlunterlagen für die Briefwahl als auch die Unterlagen für die Online-Wahl (Wahl- schreiben mit Angaben zur Durchführung der OnlineWahl, den Zugangsdaten sowie Informationen zur Nutzung des Online- Wahlportals) an die jeweilige Privatan- schrift. Sie haben somit die Möglichkeit zu entscheiden, ob sie ihre Stimme in Form

der Briefwahl oder in elektronischer Form abgeben wollen. Für den Fall, dass Wähle- rinnen / Wähler ihre Stimme sowohl per Briefwahl als auch per Online-Wahl ab- gegeben haben, zählt nur die elektronisch abgegebene Stimme; die Stimmabgabe per Briefwahl ist dann ungültig und wird nicht gewertet. Näheres zur Online-Wahl ist in der Satzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe über die Stimmabgabe bei den Wahlen zur Kammerversamm- lung in elektronischer Form (Wahlsat- zung) geregelt. <

AKWL Mitteilungs blatt 02-2019 / 3

1. WAHLINFORMATION

Aushändigung eines Verzeichnisses der Kammerangehörigen

> Gemäß § 16 Abs. 2 des Heilberufsgeset- zes kann die jeweilige Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag die Aushändi- gung eines Verzeichnisses der Kammer- angehörigen das Name, Vorname und private Anschrift enthält, bei der Kammer schriftlich anfordern. Vertrauensperson ist die Person, die als erste vonmindestens 20 Wahlberechtigten den Wahlvorschlag unterschrieben hat, sofern keine andere

der Apotheke/des Betriebes zu verstehen, in der/dem das jeweilige Kammermitglied tätig ist. Da nicht davon auszugehen ist, dass angestellte Apotheker/-innen ihre Post an die Adresse der Apotheke/des Be- triebes erhalten, in der/dem sie tätig sind, wird die Möglichkeit der Wahl zwischen privater und beruflicher Anschrift wohl auf die selbständig tätigen Kammerange- hörigen beschränkt sein. < Impressum Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Ausgabe 2/2019 Herausgeber Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Bismarckallee 25, 48151 Münster, Tel: 0251 520050, Fax: 0251 521650, E-Mail: info@akwl.de, Internet: www.akwl.de Redaktion Michael Schmitz (V. i. S. d. P.), Dr. Andreas Walter Layout Petra Wiedorn Mitarbeiter an dieser Ausgabe Bernhard Hielscher Titelfoto ©svetazi - stock.adobe.com Das Mitteilungsblatt (MB) der Apotheker- kammer Westfalen-Lippe erscheint regel- mäßig circa alle zwei Monate. Redaktions- schluss für die Ausgabe Nr. 3/2019, die am 18.04.2019 erscheint, ist der 11.03.2019. Der Bezugspreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer Westfalen-Lippe im

Person ausdrücklich benannt ist. Diese Adressenliste dient dem Zweck der Wahl- werbung der jeweiligen Wahlvorschläge. Kammerangehörige, die nicht mit ihrer privaten, sondern mit ihrer beruflichen Anschrift in dem Verzeichnis der Kam- merangehörigen aufgeführt werden wol- len, können dies gegenüber der Kammer schriftlich erklären (bis Ende Februar). Un- ter beruflicher Anschrift ist die Anschrift

Mitteilung der Privatanschriften der Kammerangehörigen an die Kammer Bitte bis zum 11. Februar 2019

> Nach der geltenden Wahlordnung (§ 16) sind die Wahlunterlagen an die Privatan- schrift der Kammerangehörigen zu ver- senden. Die private Anschrift hat ferner auch im Hinblick auf die Erstellung des Verzeichnisses der Kammerangehörigen (s. vorstehende Ausführungen) sowie der Erstellung des Wählerverzeichnisses Vor- rang. Wir benötigen daher von allen Kam- merangehörigen die aktuellen privaten Anschriften. Dies gilt insbesondere bezüg- lich der selbständig tätigen Kammeran- gehörigen, mit denen der Schriftwechsel ansonsten in der Regel über die Anschrift der Apotheke geführt wird. Sollten Sie uns Ihre Privatanschrift bisher noch nicht mitgeteilt oder sich Ihre uns bekannte Privatanschrift geän- dert haben, bitten wir um entsprechende

schriftliche Mitteilung an die Kammerge- schäftsstelle bis spätestens 11. Februar 2019 . Ansonsten gehen wir davon aus, dass die uns bekannten Anschriften mit den jeweiligen aktuellen Privatanschrif- ten identisch sind und werden diese im Wählerverzeichnis veröffentlichen sowie die Wahlunterlagen an diese Adressen versenden. <

Kammerbeitrag enthalten. Auflage 7.800 Exemplare

WWW.AKWL.DE KAMMERWAHL 2019

Diese sowie weitere In- formationen zur Wahl und Wahlbekanntma- chungen finden Sie auch im internen Be- reich der Kammerweb- site oder direkt unter

Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausge- bers. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

www.akwl.de/Kammerwahl2019.

4 / AKWL Mitteilungs blatt 02-2019

1. WAHLINFORMATION

Öffentliche Bekanntmachung des Kammervorstandes gemäß § 8 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

> Der Kammervorstand gibt hiermit öffentlich bekannt:

Wahlleiter für den Wahlkreis Münster: Dr. Dietmar Gedicke, Bären-Apotheke in Albachten, Dülmener Str. 31-33, 48163 Münster Stellv. Wahlleiter für den Wahlkreis Münster: Rainer Grummel, Sonnen-Apotheke, Horster Str. 339, 45899 Gelsenkirchen 3. Die Wählerverzeichnisse für die einzel- nenWahlkreise werden in der Zeit vom 26. Februar 2019 bis 11. März 2019 ausgelegt. Wahlkreis Arnsberg: Avie Walburga-Apotheke, Ulf-Günter Schmidt, Soester Str. 26, 59457 Werl Tel.: (0 29 22) 9 10 91 10 Nord-Apotheke, Thomas Harren, Bockumer Weg 46, 59065 Hamm Tel.: (0 23 81) 67 32 36 Wahlkreis Detmold: Teutoburg-Apotheke, Georg Wiemann von John, Bielefelder Str. 561, 32758 Detmold Tel.: (0 52 32) 98 77 00 Apotheke am Bürgerpark, Marie-Luise Pape Nolte, Lübbecker Str. 207, 32429 Minden Tel.: (05 71) 5 33 80 Wahlkreis Münster: Apothekerhaus, Bismarckallee 25, 48151 Münster, Tel.: (02 51) 5 20 05-0 Ort der Auslegung für den

Hinweis für die Wahlkreise Arnsberg und Detmold: Sofern die Einsichtnahme in das Wähler- verzeichnis durch ein Kammermitglied an einem der beiden in die vorgenannte Frist fallenden Mittwochnachmittage oder während der ortsüblichen Schließzeit während der Mittagszeit (13:00 Uhr bis 15:00 Uhr) vorgesehen ist, bitten wir um vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit den betreffenden Apotheken, da die- se während der vorgesehenen Zeiten für den Publikumsverkehr geschlossen sein können. Die Einsichtnahme in den jeweils eige- nen Eintrag im Wählerverzeichnis ist für die Kammerangehörigen im vor- genannten Zeitraum auch online über den internen Bereich der Kammerweb- site oder direkt unter www.akwl.de/ Kammerwahl2019 möglich. Kammerangehörige, die das Wählerver- zeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der Auslegungs- frist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei dem zuständigen Wahlausschuss schriftlich oder zur Niederschrift bei der oder dem Vorsitzenden des Wahlaus- schusses einzulegen und soll eine Begrün- dung enthalten. Über den Einspruch ent- scheidet der Wahlausschuss. <

1. Wahltag ist Dienstag, der 25. Juni 2019

Die Wahl endet an diesem Tag um 18:00 Uhr. Spätestens an diesem Tag bis 18:00 Uhr müssen die Wahlbriefe bei den Wahlleiterinnen/Wahlleitern eingegangen sein. Im Falle der Online- Wahl muss die Stimmabgabe ebenfalls spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr erfolgt sein. 2. Name und Anschrift des Hauptwahllei- ters und der übrigen Wahlleiter sowie deren Stellvertreter lauten: Hauptwahlleiter : Dr. Andreas Walter, Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Bismarckallee 25, 48151 Münster Stellv. Hauptwahlleiter: Rudolf G. Jeromin, Rubensstr. 118, 48165 Münster Wahlleiterin für den Wahlkreis Arnsberg: Cornelia Gerbling-Fiedrich, Unnaer Str. 71, 59457 Werl Stellv. Wahlleiter für den Wahlkreis Arnsberg: Herbert Lammers, Aplerbecker Str. 233, 44309 Dortmund Wahlleiter für den Wahlkreis Detmold: Birgit Borcherding, Quellen-Apotheke, Marktstr. 8, 33175 Bad Lippspringe Stellv. Wahlleiter für den Wahlkreis Detmold: Christian Schulz, Kantstr. 15, 32120 Hiddenhausen

Im Namen des Kammervorstandes

Gabriele Regina Overwiening Präsidentin

Die Wählerverzeichnisse sind in der Zeit von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsicht für die Kammeran- gehörigen ausgelegt.

Frank Dieckerhoff Vizepräsident

AKWL Mitteilungs blatt 02-2019 / 5

1. WAHLINFORMATION

Erste Bekanntmachung des Hauptwahlleiters gemäß § 10 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

> Gemäß § 10 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammer- versammlungen der Heilberufs- kammern fordere ich hiermit die Kammerangehörigen auf, Wahlvorschläge einzureichen und gebe dazu Folgendes bekannt:

Bezeichnung nach § 33 des Heilbe- rufsgesetzes sowie Art und Ort der Berufsausübung genannt sein müssen. Bezeichnungen nach § 33 Heilberufs- gesetz sind unter Berücksichtigung der geltenden Weiterbildungsordnung Gebiets- und Bereichsbezeichnungen, die Kammerangehörigen aufgrund ei- ner absolvierten Weiterbildung verlie- hen wurden. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthal- ten, die bis zu fünf Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder de- ren Kurzbezeichnung und nicht eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buchstaben enthalten. Eine Bewerberin/ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag ge- nannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahl- vorschlag eingereicht wird, zur Kam- merversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung er- teilt hat. Die Zustimmung ist unwi- derruflich; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Diesem Wahlrundschreiben ist ein unverbindliches Muster einer „ Zustim- mungserklärung “ zum Heraustrennen eingefügt, das für den Fall einer Kandi- datur verwendet werden kann. 3. Unterschriften für den Wahlvor- schlag – Vertrauensperson für den Wahlvorschlag Ein Wahlvorschlag muss von mindes- tens 20 in dem Wahlkreis wahlberech- tigten Personen unterschrieben sein. Die Unterschriften der Wahlbe- rechtigten sind auf dem Wahlvor- schlag selbst oder auf einem ge- sonderten Beiblatt zu leisten. Ein

Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat je- mand mehrere Wahlvorschläge unter- zeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Von den Unterzeichnern gilt die/ der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die/der zweite als Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt wer- den. Die Vertrauensperson ist zur Ab- gabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss sowie ferner zur Anforderung eines Verzeichnisses der Kammerangehöri- gen bei der Apothekerkammer berech- tigt. Ein unverbindliches Muster „ Un- terstützung eines Wahlvorschlages “ ist ebenfalls zum Heraustrennen in diesemWahlrundschreiben eingefügt. Gemäß § 16 Abs. 1 Heilberufs- gesetz soll jeder Wahlvorschlag das Geschlecht, das unter den wahlbe- rechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens entspre- chend seinem Anteil an der Gesamt- zahl der wahlberechtigten Berufsan- gehörigen berücksichtigen und eine Reihenfolge enthalten, die es ermög- licht, dass das Geschlecht in der Min- derheit in der Kammerversammlung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein kann, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Die Wahllei- tung stellt fest, wie hoch der Anteil der Geschlechter an den wahlberechtig- ten Berufsangehörigen ist. Das Verhältnis der weiblichen und männlichen Kammerangehörigen stellt sich wie folgt dar:

1. Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung

Die voraussichtliche Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung beträgt für den Wahlkreis Arnsberg: 40 Mitglieder der Kammerversamm- lung, Wahlkreis Detmold: 22 Mitglieder der Kammerversamm- lung, Wahlkreis Münster: 36 Mitglieder der Kammerversamm- lung, so dass insgesamt 98 Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. Die endgültige Zahl der zu wählenden Mitglieder in den einzelnen Wahlkrei- sen wird in einer weiteren Wahlbe- kanntmachung nach Abschluss der Wählerverzeichnisse bekannt gegeben. Wahlvorschläge können als Einzel- wahlvorschläge oder in Form von Lis- ten eingereicht werden, in denen die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens und ihrer Anschrift (pri- vate oder berufliche Anschrift) sowie der Berufsbezeichnung oder einer 2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

>>

6 / AKWL Mitteilungs blatt 02-2019

1. WAHLINFORMATION

männlich weiblich

Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Hauptwahlausschuss spätestens bis sechs Wochen vor demWahltag – also bis zum 14. Mai 2019 – entscheidet.

Wahlkreis Detmold: Birgit Borcherding, Quellen- Apotheke, Marktstr. 8, 33175 Bad Lippspringe Wahlkreis Münster: Dr. Dietmar Gedicke, Bären-Apo- theke in Albachten, Dülmener Str. 31-33, 48163 Münster

Kammerbezirk:

33,23 % 66,77 %

Wahlkreis Arnsberg:

35,06 % 64,94 %

Wahlkreis Detmold:

33,33 % 66,67 %

Wortlaut der Wahlordnung und der Wahl- satzung

Wahlkreis Münster:

31,08 % 68,92 %

Nachfolgend haben wir den vollständigen Text der Wahlordnung vom 20. September 2013 sowie der Wahlsatzung vom 28. No- vember 2018 für Sie abgedruckt. <

4. Ort und Frist zur Einreichung der Wahl- vorschläge

In diesem Wahlrundschreiben ist ein un- verbindliches Muster eines Wahlvorschla- ges auf Seite 19 abgedruckt.

Wahlvorschläge müssen bis spätes- tens zwölf Wochen vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Frist für die Einreichung von Wahlvor- schlägen ist demnach Dienstag, der 2. April 2019, 18:00 Uhr. Die Wahlvorschläge sind bei der zu- ständigen Wahlleiterin/beim zustän- digen Wahlleiter einzureichen.

Reihenfolge der Wahlvorschläge

Nach Abschluss der Einreichungsfrist wird der Wahlausschuss bis spätestens zum 7. Mai 2019 für jeden Wahlkreis die zugelassenen Wahlvorschläge feststellen und ihnen fortlaufende Nummern geben. Über die Nummernfolge entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los (§ 13 Abs. 2 der Wahlordnung). Gegen die Entschei- dung des Wahlausschusses im Falle der Nichtzulassung eines Wahlvorschlages kann die Vertrauensperson des Wahlvor- schlages innerhalb von drei Tagen nach

Dr. Andreas Walter Hauptwahlleiter

Dies ist für den

Wahlkreis Arnsberg: Cornelia Gerbling-Fiedrich, Unnaer Str. 71, 59457 Werl

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern Vom 20. September 2013

Auf Grund des § 18 des Heilbe- rufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geän- dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), wird nach Anhörung der Heilberufskammern verordnet:

§ 4

§ 2

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjeni- gen, die nach § 12 Heilberufsgesetz das Wahl- recht nicht besitzen. (2) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Ein- tragung in das Wählerverzeichnis voraus. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt in dem Wahlkreis, in dem die Berufsange- hörigen ihren Beruf ausüben oder wohnen, soweit sie nicht beruflich tätig sind. Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises, für den die Kammerangehöri- gen die Haupttätigkeit der Kammer angezeigt

(1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung stellt der Hauptwahl- ausschuss fest. (2) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählen- den Bewerberinnen und Bewerber wird bei Abschluss des Wählerverzeichnisses von der Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter festgestellt.

§ 1

Die Wahl zur Kammerversammlung wird von der jeweiligen Kammer vorbereitet und durchge- führt. Sie findet im letzten Vierteljahr der Wahl- periode statt. Die neue Kammerversammlung tritt spätestens am 75. Tag nach der Wahl zusam- men.

§ 3

Soweit das Verhältniswahlrecht Anwendung fin- det, ist bei den Berechnungen das Höchstzahlver- fahren nach d‘Hondt zugrunde zu legen.

AKWL Mitteilungs blatt 02-2019 / 7

1. WAHLINFORMATION

haben. Unterbleibt eine Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach Maßgabe der der Kammer gemeldeten Daten. (3) Freiwillige Kammerangehörige gemäß § Ab- satz 2 Satz 2 Heilberufsgesetz, die wahlbe- rechtigt sind, werden in das Wählerverzeich- nis des Wahlkreises eingetragen, in dem sie vor Verlegung ihrer heilberuflichen Tätigkeit ins Ausland ihren Beruf ausgeübt haben oder im Falle der Nichtausübung ihren Wohnsitz hatten. (4) Die Wahlberechtigten haben eine Stimme; sie können ihr Wahlrecht nur persönlich aus- üben.

ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa- chen verpflichtet.

Wahlunterlagen, die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten.

(4) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Mitglie- der zu den Sitzungen ein. (5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fer- tigen. Sie ist von den anwesendenMitgliedern zu unterzeichnen. (6) Der Hauptwahlausschuss und der Wahlaus- schuss entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Der Hauptwahlausschuss und der Wahlaus- schuss sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. (8) Zu den Sitzungen des Hauptwahlausschusses und der Wahlausschüsse haben alle Kammer- angehörigen als Zuhörerinnen oder Zuhörer Zutritt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen hat die oder der Vorsitzende Kammerangehörigen auf Anfrage mitzuteilen. (9) Die Präsidentin oder der Präsident der Kam- mer übersendet jeder Wahlleiterin oder je- demWahlleiter rechtzeitig ein Verzeichnis der Wahlberechtigten ihres oder seines Wahlkrei- ses (Wählerverzeichnis).

(2) Das Wählerverzeichnis ist im jeweiligenWahl- kreis 17 Wochen vor dem Wahltag für die Dauer von zehn Arbeitstagen in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr zur Einsicht für die Kammer- angehörigen auszulegen. Legt die Kammer das Wählerverzeichnis ausschließlich elektro- nisch an, ist den Kammerangehörigen die Ein- sicht über einen Bildschirm zu ermöglichen. Satz 1 gilt entsprechend. In der Bekanntma- chung über Zeit und Ort der Auslegung ist auf die Möglichkeit, gegen das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben, hinzuweisen. (3) Kammerangehörige, die das Wählerverzeich- nis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der Auslegungsfrist Ein- spruch einlegen. Der Einspruch ist bei dem Wahlausschuss schriftlich oder zur Nieder- schrift bei der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzulegen und soll eine Begründung enthalten. (4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlaus- schuss. Soll dem Einspruch gegen die Eintra- gung einer oder eines anderen stattgegeben werden, ist dieser oder diesem vorher Gele- genheit zur Äußerung zu geben. Die Wahllei- terin oder der Wahlleiter hat die Entscheidung der oder dem Einsprechenden und der oder dem Angehörten innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bekannt- zugeben. (5) Das Wählerverzeichnis ist innerhalb der Aus- legungszeit nach Absatz 2 zu ändern, wenn die Kammer einen Mangel feststellt, ein Kammermitgliedschaftsverhältnis begründet oder beendet oder wenn die Änderung auf Grund eines Einspruchs erforderlich wird. Alle Änderungen sind von einer oder einem hierzu Beauftragten der Kammer in der Spalte ,,Be- merkungen“ zu erläutern und zu unterschrei- ben. (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter schließt das Wählerverzeichnis spätestens zwei Wo- chen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab.

§ 5

Kammerangehörige können nur in dem Wahl- kreis gewählt werden, in dem sie wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

§ 6

Der Vorstand der Kammer bestimmt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahl-periode einen Werktag als Wahltag. Die Wahl endet an diesem Tag um 18 Uhr. Die Kammer teilt der Aufsichtsbe- hörde den Wahltag mit.

§ 7

(1) Der Kammervorstand beruft

1. für den Kammerbezirk einen Hauptwahl- ausschuss, der aus der Hauptwahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Hauptwahllei- ter als Vorsitzendem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Hauptwahllei- terin oder des Hauptwahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht und 2. für jeden Wahlkreis einen Wahlausschuss, der aus der Wahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Wahlleiter als Vorsitzendem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht. Für die Beisitzerinnen und Beisitzer beruft er Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die in einer festzulegenden Reihenfolge die Vertre- tung bei Bedarf übernehmen. (2) Gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Wahlausschüssen ist unzulässig. Mitglieder des Vorstandes der Kammer dürfen weder Mitglieder des Hauptwahlausschusses noch eines Wahlausschusses sein. (3) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei

§ 8

Spätestens fünf Monate vor der Wahl macht der Vorstand der Kammer öffentlich bekannt

1. den Wahltag,

2. Name und Anschrift der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und der übrigen Wahlleiterinnen oder Wahlleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und

3. Zeit und Ort der Auslegung der Wählerver- zeichnisse.

§ 9

(1) Die Kammer legt aus dem Verzeichnis der Kammerangehörigen für jeden Wahlkreis ein Wählerverzeichnis an, in das die wahlberech- tigten Kammerangehörigen in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, privater Anschrift und - falls wegen der Ver- wendung im Verzeichnis nach § 16 Absatz 2 Heilberufsgesetz oder in den Wahlvorschlä- gen nach § 11 Absatz 1 erforderlich - berufli- cher Anschrift eingetragen werden. Das Wäh- lerverzeichnis muss jeweils eine zusätzliche Spalte für Vermerke über die Zusendung der

§ 10

Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter fordert spätestens fünf Monate vor demWahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einrei- chung von Wahlvorschlägen auf und weist dabei auf ihre Voraussetzungen hin. Sie oder er gibt be- kannt

1. wie viele Mitglieder voraussichtlich in jedem Wahlkreis zu wählen sind,

8 / AKWL Mitteilungs blatt 02-2019

1. WAHLINFORMATION

2. den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge,

schlag, die zweite als Stellvertreterin oder Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden. Die Vertrau- ensperson ist zur Abgabe von Erklärungen ge- genüber der Wahlleiterin oder demWahlleiter und demWahlausschuss ermächtigt.

(4) Gegen die Entscheidung des Wahlausschus- ses kann die Vertrauensperson des Wahlvor- schlages innerhalb von drei Tagen nach Be- kanntgabe Einspruch einlegen, über den der Hauptwahlausschuss spätestens sechs Wo- chen vor demWahltag entscheidet.

3. wie viele Unterschriften und welche weiteren Erklärungen dem Wahlvorschlag beizufügen sind und 4. wo bis spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltag bis 18 Uhr die Wahlvorschläge einge- reicht werden können. (1) Wahlvorschläge können als Einzelwahlvor- schlagoder in Formvon Listeneingereichtwer- den, in denen die Bewerberinnen und Bewer- ber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens und ihrer Anschrift sowie der Berufsbezeichnung oder einer Bezeichnung nach § 33 Heilberufsge- setz sowie Art und Ort der Berufsausübung genannt sein müssen. Die Kammern können die Angabe der privaten, der beruflichen oder beider Anschriften vorsehen. Die Kammern dürfen Bezeichnungen im Sinne des § 33 Heilberufsgesetz hinsichtlich ihrer Anzahl be- schränken. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu fünf Wörter umfassen darf. Die Kurzbe- zeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten. Sie darf nicht eine Ziffer, eine Zahl oder einen ein- zelnen Buchstaben enthalten. Die Einreichung der Wahlvorschläge kann auch auf elektroni- schem Wege erfolgen, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat. (2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenom- men werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, zur Kam- merversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung kann auch auf elektronischem Wege erteilt werden, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich; sie ist demWahlvorschlag beizufügen. (3) Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Die Unterschrift kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat. Die Wahl- berechtigten dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvor- schläge unterzeichnet, so sind ihre oder seine Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen un- gültig. § 11

§ 12

§ 14

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unver- züglich, ob er den Anforderungen des Heil- berufsgesetzes und dieser Wahlordnung ent- spricht. Werden Mängel festgestellt, teilt sie oder er diese der Vertrauensperson mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Ent- scheidung über die Zulassung zu beseitigen. Nach der Entscheidung über die Zulassung ist eine Mängelbeseitigung nicht mehr möglich. (2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen benannt ist und den Benennungen schriftlich zugestimmt hat, kann nur auf demWahlvorschlag zugelas- sen werden, für den sie oder er sich binnen ei- ner von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter festzusetzenden Frist schriftlich entscheidet. Entscheidet sie oder er sich nicht innerhalb der Frist, so sind die Benennungen auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.

Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter macht spätestens einen Monat vor demWahltag öffentlich bekannt

1. wie viele Bewerberinnen und Bewerber in je- demWahlkreis zu wählen sind,

2. wer wo wahlberechtigt ist,

3. inwelcherWeise dasWahlrecht ausgeübtwer- den kann,

4. bis zu welchem Zeitpunkt der Wahlbrief bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einge- gangen sein muss und

5. die zugelassenen Wahlvorschläge.

§ 15

(1) Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahllei- ter beschafft für jeden Wahlkreis Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und Farbe. (2) Der Stimmzettel enthält in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntma- chung die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den festgestellten An- gaben der Einzelbewerberinnen und -bewer- ber und der ersten fünf Bewerbungen der Listenwahlvorschläge einschließlich Kurzbe- zeichnungen. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe und auf der rechten Seite jeweils einen Kreis für die Kenn- zeichnung der Stimmabgabe. (3) Liegt in einem Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so enthält der Stimmzet- tel alle Bewerbungen dieses Wahlvorschlages in alphabetischer Reihenfolge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

1. die Form oder Frist nicht gewahrt ist,

2. die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen oder

3. die Zustimmungserklärungen der Bewer- berinnen oder Bewerber fehlen.

§ 13

(1) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens sieben Wochen vor demWahltag über die Zu- lassung der Wahlvorschläge. (2) Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlkreis die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 11 Absatz 1 genannten Angaben - bei Lis- tenwahlen für die ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber - fest und gibt ihnen fortlau- fende Nummern. Über die Nummernfolge entscheidet das von der Wahlleiterin oder vomWahlleiter zu ziehende Los. (3) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einzelner Bewerberinnen und Bewerber gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter der Vertrauensperson des Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe bekannt.

§ 16

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet spätestens einen Monat vor dem Wahltag al- len im Wählerverzeichnis und im Nachtrag zum Wählerverzeichnis geführten Wahlberechtigten an deren Privatanschrift

1. einen Stimmzettel,

2. einen verschließbaren Wahlumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck ,,Stimmzettel“ und

(4) Von den unterzeichnenden Personen gilt die erste als Vertrauensperson für den Wahlvor-

AKWL Mitteilungs blatt 02-2019 / 9

1. WAHLINFORMATION

3. einen freigemachten verschließbaren Wahl- briefumschlag mit der Anschrift der Wahllei- terin oder des Wahlleiters und der Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen ist.

auf der Rückseite, ob sie für gültig oder für ungültig erklärt worden sind und fügt sie der Wahlniederschrift bei.

(4) Ergibt die Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 mehr Sitze für einen Listenwahlvor- schlag als Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbe- setzt. (5) Die auf einen Listenwahlvorschlag entfallen- den Sitze werden mit den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags in der Reihen- folge ihrer Benennung besetzt. (6) Bei Durchführung der relativen Mehrheits- wahl sind diejenigen Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die nicht zu Mit- gliedern der Kammerversammlung gewähl- ten Bewerberinnen und Bewerber sind Ersatz- mitglieder in der Reihenfolge der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. (7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersen- det die Niederschrift über das Wahlergebnis mit sämtlichen Unterlagen dem Hauptwahl- ausschuss. (8) Der Hauptwahlausschuss stellt anhand der von den Wahlausschüssen übersandten Un- terlagen das Wahlergebnis für den Kammer- bereich fest und teilt es demKammervorstand mit. Er ist dabei an die vom Wahlausschuss getroffenen Entscheidungen gebunden, je- doch berechtigt, Rechenfehler zu berichtigen. (9) Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahllei- ter hat das Wahlergebnis unverzüglich öffent- lich bekanntzugeben und der Aufsichtsbehör- de mitzuteilen. (1) Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahllei- ter benachrichtigt die gewählten Bewerberin- nen und Bewerber und fordert sie auf, inner- halb von zehn Tagen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. (2) Geben die Gewählten bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerru- fen werden. (3) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Mitglied aus, so tritt an die Stelle die nächst- folgende Bewerbung desselben Wahlvor- schlages, bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl. Erfolgte die Wahl § 22

§ 20

§ 17

(1) Eine Stimme ist ungültig, wenn

Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet per- sönlich den Stimmzettel, legt ihn in denWahlum- schlag, verschließt diesen und übersendet ihn in dem Wahlbriefumschlag, der gleichfalls zu ver- schließen ist, der Wahlleiterin oder dem Wahllei- ter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens amWahltag bis 18 Uhr eingeht. (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sammelt die eingegangenen Wahlbriefe ungeöffnet, hält sie unter Verschluss und übergibt sie nach Beendigung der Wahl demWahlausschuss. (2) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben unberücksichtigt. Sie werden von der Wahllei- terin oder vom Wahlleiter mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. (1) Nach Beendigung der Wahl vermerkt der Wahlausschuss die Stimmabgabe im Wähler- verzeichnis oder erfasst diese in einem geson- derten Verzeichnis, öffnet sodann die Wahl- briefumschläge und legt die den Wahlbrief- umschlägen entnommenen Wahlumschläge in Wahlurnen. Nach Öffnung der Wahlurnen ermittelt der Wahlausschuss für jeden Wahl- kreis 1. die Zahl der Wählerinnen und Wähler anhand der rechtzeitig eingegangenen Wahlumschläge, § 19 3. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvor- schläge abgegebenen gültigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der relati- ven Mehrheitswahl die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen. (2) Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimm- zettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die Gültigkeit dieser Stimmzettel entscheidet der Wahlausschuss. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter vermerkt § 18 2. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen und

1. der Stimmzettel oder der Wahlumschlag nicht von der Wahlleiterin oder vomWahl- leiter stammen,

2. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlum- schlag beigefügt ist,

3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,

4. der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist,

5. der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,

6. bei Listenwahl mehr als eine Liste gekenn- zeichnet ist oder

7. bei Durchführung der relativen Mehr- heitswahl mehr Bewerberinnen und Be- werber gekennzeichnet sind, als für diesen Wahlkreis zu wählen sind. (2) Die Stimmabgabe einer Wählerin oder eines Wählers wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor demWahltage stirbt, aus der Kam- mer ausscheidet oder das Wahlrecht verliert. (1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber ge- wählt sind. (2) Von der imWahlkreis zu vergebenden Zahl der Sitze erhalten die einzelnen Wahlvorschläge so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhält- nis der auf sie entfallenden Stimmenzahlen im Höchstzahlverfahren d‘Hondt zustehen (erste Zuteilungszahl). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los. (3) Da ein Einzelwahlvorschlag nur einen Sitz erhalten kann, bleiben weitere sich aus den Stimmen zum Einzelwahlvorschlag ergeben- de rechnerische Sitzansprüche bei der Sitz- verteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt. In diesem Falle findet eine neue Berechnung nach Absatz 2 unter den verbleibenden Wahl- vorschlägen statt. § 21

10 / AKWL Mitteilungs blatt 02-2019

1. WAHLINFORMATION

über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Absätze 1 und 2 finden ent- sprechende Anwendung.

(4) Hauptwahlleiterin oder Hauptwahlleiter und Vorstand der Kammer haben einen Einspruch mit ihrer Stellungnahme der Kammerver- sammlung unverzüglich vorzulegen. Die Kam- merversammlung entscheidet unverzüglich über den Einspruch und insoweit über die Gültigkeit der Wahl.

Kammerversammlung mit dem Tage der Be- stellung einer neuen Hauptwahlleiterin oder eines neuen Hauptwahlleiters und einer neu- en Stellvertretung.

§ 23

§ 27

(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung ver- liert seinen Sitz bei

Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet wer- den. Die Entscheidung trifft die Hauptwahllei- terin oder der Hauptwahlleiter nach Anhörung des Kammervorstandes. Soweit die Wahlunter- lagen nicht vernichtet werden, übersendet sie die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter nach Beendigung der Wahlperiode versiegelt dem Kammervorstand zur Aufbewahrung.

(5) Die Kammerversammlung entscheidet nach folgenden Grundsätzen:

1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitglied- schaft,

1. Wird die Wahl wegen mangelnder Wähl- barkeit einer gewählten Bewerberin oder eines gewählten Bewerbers für ungültig erachtet, so gilt sie oder er als nicht ge- wählt. An ihre oder seine Stelle tritt dieje- nige Bewerbung, die ihr oder ihm imWahl- vorschlag folgt. 2. Wird festgestellt, dass bei der Vorberei- tung oder Durchführung der Wahl Unre- gelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis von entschei- dendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl insoweit für ungültig zu erklä- ren. (6) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist der Person, die Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied der Kammerversammlung, des- sen Mitgliedschaft berührt wird, mit Begrün- dung und Rechtsbehelfsbelehrung bekannt- zugeben. (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie insoweit zu wiederholen. (2) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbestän- digkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten eine neue Kam- merversammlung gewählt wird. (1) Die Tätigkeit der Wahlausschüsse und der Beisitzerinnen und Beisitzer des Haupt- wahlausschusses endet mit der rechtsbe- ständigen oder rechtskräftigen Feststell- ung des Wahlergebnisses. (2) Die Tätigkeit der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und der Stellvertretung en- det unabhängig von der Wahlperiode der § 25 § 26

2. Verzicht oder

3. Wegfall seiner Wählbarkeit.

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.

§ 28

Öffentliche Bekanntmachungen nach dieser Wahlordnung sind in einem der durch die Kam- mersatzung bestimmten Bekanntmachungsor- gane oder durch Rundschreiben zu veröffentli- chen.

(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft wird ent- schieden

1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren und

§ 29

2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 durch den Vorstand der Kammer.

(1) Die Anordnung einer Neuwahl der Kammer- versammlung ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss von so vielen Kammerangehörigen persönlich und handschriftlich unterschrieben sein, dass ihre Zahl zwei Drittel der Wahlberechtigten zur letzten Wahl beträgt. (2) Ist der Antrag zulässig, bestimmt die Auf- sichtsbehörde im Benehmen mit dem Vor- stand der Kammer binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags den Wahltag. Die Wahl muss spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.

Das Mitglied scheidet aus der Kammerver- sammlung mit der Rechtskraft der Entschei- dung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand.

(3) § 21 Absatz 9 gilt entsprechend.

§ 24

(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft sowie über die Rechtmäßigkeit der Fest- stellungen der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters nach § 22 Absatz 3 und des Vorstandes der Kammer nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 entscheidet auf Einspruch die neu- gewählte Kammerversammlung. (2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Ein- spruch gegen die Feststellungen nach § 22 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 Nummer 2 kann nur die oder der Betroffene, in den übrigen Fällen jede oder jeder wahlberechtigte Kam- merangehörige einlegen. (3) Ein Einspruch der oder des Betroffenen ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Feststellung beim Vorstand der Kammer, in den übrigen Fällen zwei Wochen nach Be- kanntmachung des Wahlergebnisses, bei der Hauptwahlleiterin oder beim Hauptwahllei- ter schriftlich einzureichen.

§ 30

Die Kosten der Wahl trägt die Kammer.

§ 31

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Verkün- dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern vom 14. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 498, ber. 1989 S. 48) außer Kraft.

AKWL Mitteilungs blatt 02-2019 / 11

1. WAHLINFORMATION

Satzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe über die Stimmabgabe bei den Wahlen zur Kammerversammlung in elektronischer Form (Wahlsatzung)

Vom 28. November 2018

Präambel

§ 3 Stimmabgabe bei der elektronischen Wahl

unverzüglich ausgeblendet werden. Das elek- tronische Wahlsystem darf zudem keinen Ausdruck abgegebener Stimmen auf Papier zulassen. (4) Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Es darf keine Protokollierung der Anmeldung am elektro- nischen Wahlsystem, der abgegebenen Stim- men, der IP-Adressen sowie personenbezoge- ner Daten erfolgen. Die Wahlberechtigten können ihre Stimme in elektronischer Form mit Zugang der Wahlunter- lagen gemäß § 2 abgeben; die Stimmabgabe in elektronischer Form muss spätestens am Wahl- tag bis 18:00 Uhr erfolgen. Beginn und Ende der elektronischen Wahl erfolgen durch Autorisie- rung der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahl- leiters. Über die zur Autorisierung von Beginn und Ende erforderlichen Zugangsdaten darf aus- schließlich die Hauptwahlleiterin oder der Haupt- wahlleiter verfügen. (1) Das verwendete elektronische Wahlsystem muss aktuellen technischen Standards, insbe- sondere den entsprechenden Sicherheitsan- forderungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entsprechen. Dies bedingt vor allem die ausreichende Tren- nung der zur Wahl eingesetzten technischen Systeme bzw. Server. Insbesondere müssen zur Wahrung des Wahlgeheimnisses die elek- tronische Wahlurne und das elektronische Wählerverzeichnis auf verschiedener Ser- verhardware geführt werden. Das gewählte System hat durch geeignete technische Maß- nahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalls oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwie- derbringlich verloren gehen. § 4 Beginn und Ende der elektronischen Wahl § 5 Technische Anforderungen an das elektronische Wahlsystem

Gemäß § 18 Absatz 2 des Heilberufsgesetzes NRW (HeilBerG) können die Kammern abwei- chend von den in der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufs- kammern vom 20. September 2013 (Wahlord- nung) enthaltenen Rechtsvorschriften die Form der Stimmabgabe durch Satzung regeln. Bei der Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe soll zu- künftig neben der Briefwahl gemäß § 16 der Wahlordnung auch die Wahl in elektronischer Form möglich sein. Näheres hierzu regelt die nachfolgende, auf der Grundlage des § 18 Absatz 2 HeilBerG erlassene Wahlsatzung. (1) Die Entscheidung, ob neben der Briefwahl die elektronische Wahl zugelassen wird, trifft der Kammervorstand. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Wahlgrundsätze gemäß § 11 Heilberufsgesetz und die Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Datenschutzgesetzes NRW vom 17. Mai 2018 eingehalten werden. (2) Wird die elektronische Wahl zugelassen, in- formiert der Kammervorstand mit der ersten Wahlinformation die Wahlberechtigten über die zusätzlich zur Briefwahl bestehende Mög- lichkeit der elektronischen Wahl. Die Wahlberechtigten erhalten von den Wahllei- terinnen und Wahlleitern neben den Wahlunter- lagen für die Briefwahl gemäß § 16 der Wahlord- nung zusätzlich ein Wahlschreiben mit Angaben zur Durchführung der Online-Wahl, den Zugangs- daten sowie Informationen zur Nutzung des On- line-Wahlportals. Es erfolgt zudem der Hinweis, dass die Wahlberechtigten ihre Stimme grund- sätzlich nur einmal, entweder in elektronischer Form oder durch Briefwahl abgeben können. § 2 Wahlunterlagen § 1 Zulassung der elektronischen Wahl

(1) Die Wahl erfolgt durch Aufruf des den Vor- gaben von § 15 der Wahlordnung entspre- chenden elektronischen Stimmzettels an ei- nem Computer und entsprechende Stimmab- gabe. Hierzu hat sich der Wahlberechtigte im Online-Wahlportal mit Hilfe der übersandten Zugangsdaten zu authentifizieren. Die Zu- gangsdaten bestehen aus einer Zugangs-PIN, die mit der jeweiligen Mitgliedsnummer des Wahlberechtigten identisch ist sowie einer in dem Wahlschreiben unter einem Rubbelfeld verborgenen Wahl-TAN. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahl- schreiben und im Online-Wahlportal enthal- tenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden. Dabei hat das verwendete elek- tronische Wahlsystem zu gewährleisten, dass eine mehrfache Stimmabgabe ausgeschlos- sen ist und dieWahlberechtigten ihre Stimme bis zur endgültigen Stimmabgabe korrigieren oder die Wahl abbrechen können. Es ist zu- dem die Möglichkeit vorzusehen, die Stimme explizit als „ungültig“ zu kennzeichnen. (2) Die Speicherung der eingehenden Stimmen darf nur anonymisiert erfolgen. Ferner darf die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden können. Für den Wahl- berechtigten muss jederzeit erkennbar sein, wann ein Absenden und Übermitteln der Stimme erfolgt. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wahlberechtigten zu ermöglichen. Ihm muss eine erfolgreich durchgeführte Stimmabgabe angezeigt werden. Mit dem Hinweis über die erfolg- te Stimmabgabe gilt die Stimmabgabe als vollzogen. (3) Es muss ausgeschlossen sein, dass das elekt- ronischeWahlsystemdie Stimme desWählers auf dem von ihm hierfür verwendeten Com- puter speichert. Zudem muss gewährleistet sein, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Zum Schutze der Geheimhaltung muss der Stimmzettel nach erfolgter Stimmabgabe

12 / AKWL Mitteilungs blatt 02-2019

Made with FlippingBook - Online magazine maker