Mitteilungsblatt 2/2019, 21. Januar 2019

1. WAHLINFORMATION

Erste Bekanntmachung des Hauptwahlleiters gemäß § 10 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern

> Gemäß § 10 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammer- versammlungen der Heilberufs- kammern fordere ich hiermit die Kammerangehörigen auf, Wahlvorschläge einzureichen und gebe dazu Folgendes bekannt:

Bezeichnung nach § 33 des Heilbe- rufsgesetzes sowie Art und Ort der Berufsausübung genannt sein müssen. Bezeichnungen nach § 33 Heilberufs- gesetz sind unter Berücksichtigung der geltenden Weiterbildungsordnung Gebiets- und Bereichsbezeichnungen, die Kammerangehörigen aufgrund ei- ner absolvierten Weiterbildung verlie- hen wurden. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) enthal- ten, die bis zu fünf Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder de- ren Kurzbezeichnung und nicht eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buchstaben enthalten. Eine Bewerberin/ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag ge- nannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahl- vorschlag eingereicht wird, zur Kam- merversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung er- teilt hat. Die Zustimmung ist unwi- derruflich; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Diesem Wahlrundschreiben ist ein unverbindliches Muster einer „ Zustim- mungserklärung “ zum Heraustrennen eingefügt, das für den Fall einer Kandi- datur verwendet werden kann. 3. Unterschriften für den Wahlvor- schlag – Vertrauensperson für den Wahlvorschlag Ein Wahlvorschlag muss von mindes- tens 20 in dem Wahlkreis wahlberech- tigten Personen unterschrieben sein. Die Unterschriften der Wahlbe- rechtigten sind auf dem Wahlvor- schlag selbst oder auf einem ge- sonderten Beiblatt zu leisten. Ein

Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat je- mand mehrere Wahlvorschläge unter- zeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Von den Unterzeichnern gilt die/ der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die/der zweite als Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt wer- den. Die Vertrauensperson ist zur Ab- gabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss sowie ferner zur Anforderung eines Verzeichnisses der Kammerangehöri- gen bei der Apothekerkammer berech- tigt. Ein unverbindliches Muster „ Un- terstützung eines Wahlvorschlages “ ist ebenfalls zum Heraustrennen in diesemWahlrundschreiben eingefügt. Gemäß § 16 Abs. 1 Heilberufs- gesetz soll jeder Wahlvorschlag das Geschlecht, das unter den wahlbe- rechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens entspre- chend seinem Anteil an der Gesamt- zahl der wahlberechtigten Berufsan- gehörigen berücksichtigen und eine Reihenfolge enthalten, die es ermög- licht, dass das Geschlecht in der Min- derheit in der Kammerversammlung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein kann, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Die Wahllei- tung stellt fest, wie hoch der Anteil der Geschlechter an den wahlberechtig- ten Berufsangehörigen ist. Das Verhältnis der weiblichen und männlichen Kammerangehörigen stellt sich wie folgt dar:

1. Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung

Die voraussichtliche Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung beträgt für den Wahlkreis Arnsberg: 40 Mitglieder der Kammerversamm- lung, Wahlkreis Detmold: 22 Mitglieder der Kammerversamm- lung, Wahlkreis Münster: 36 Mitglieder der Kammerversamm- lung, so dass insgesamt 98 Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. Die endgültige Zahl der zu wählenden Mitglieder in den einzelnen Wahlkrei- sen wird in einer weiteren Wahlbe- kanntmachung nach Abschluss der Wählerverzeichnisse bekannt gegeben. Wahlvorschläge können als Einzel- wahlvorschläge oder in Form von Lis- ten eingereicht werden, in denen die Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens und ihrer Anschrift (pri- vate oder berufliche Anschrift) sowie der Berufsbezeichnung oder einer 2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

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6 / AKWL Mitteilungs blatt 02-2019

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