Mitteilungsblatt 2/2019, 21. Januar 2019

1. WAHLINFORMATION

haben. Unterbleibt eine Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach Maßgabe der der Kammer gemeldeten Daten. (3) Freiwillige Kammerangehörige gemäß § Ab- satz 2 Satz 2 Heilberufsgesetz, die wahlbe- rechtigt sind, werden in das Wählerverzeich- nis des Wahlkreises eingetragen, in dem sie vor Verlegung ihrer heilberuflichen Tätigkeit ins Ausland ihren Beruf ausgeübt haben oder im Falle der Nichtausübung ihren Wohnsitz hatten. (4) Die Wahlberechtigten haben eine Stimme; sie können ihr Wahlrecht nur persönlich aus- üben.

ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsa- chen verpflichtet.

Wahlunterlagen, die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten.

(4) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Mitglie- der zu den Sitzungen ein. (5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fer- tigen. Sie ist von den anwesendenMitgliedern zu unterzeichnen. (6) Der Hauptwahlausschuss und der Wahlaus- schuss entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Der Hauptwahlausschuss und der Wahlaus- schuss sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. (8) Zu den Sitzungen des Hauptwahlausschusses und der Wahlausschüsse haben alle Kammer- angehörigen als Zuhörerinnen oder Zuhörer Zutritt. Zeitpunkt und Ort der Sitzungen hat die oder der Vorsitzende Kammerangehörigen auf Anfrage mitzuteilen. (9) Die Präsidentin oder der Präsident der Kam- mer übersendet jeder Wahlleiterin oder je- demWahlleiter rechtzeitig ein Verzeichnis der Wahlberechtigten ihres oder seines Wahlkrei- ses (Wählerverzeichnis).

(2) Das Wählerverzeichnis ist im jeweiligenWahl- kreis 17 Wochen vor dem Wahltag für die Dauer von zehn Arbeitstagen in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr zur Einsicht für die Kammer- angehörigen auszulegen. Legt die Kammer das Wählerverzeichnis ausschließlich elektro- nisch an, ist den Kammerangehörigen die Ein- sicht über einen Bildschirm zu ermöglichen. Satz 1 gilt entsprechend. In der Bekanntma- chung über Zeit und Ort der Auslegung ist auf die Möglichkeit, gegen das Wählerverzeichnis Einspruch zu erheben, hinzuweisen. (3) Kammerangehörige, die das Wählerverzeich- nis für unrichtig oder unvollständig halten, können innerhalb der Auslegungsfrist Ein- spruch einlegen. Der Einspruch ist bei dem Wahlausschuss schriftlich oder zur Nieder- schrift bei der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzulegen und soll eine Begründung enthalten. (4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlaus- schuss. Soll dem Einspruch gegen die Eintra- gung einer oder eines anderen stattgegeben werden, ist dieser oder diesem vorher Gele- genheit zur Äußerung zu geben. Die Wahllei- terin oder der Wahlleiter hat die Entscheidung der oder dem Einsprechenden und der oder dem Angehörten innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bekannt- zugeben. (5) Das Wählerverzeichnis ist innerhalb der Aus- legungszeit nach Absatz 2 zu ändern, wenn die Kammer einen Mangel feststellt, ein Kammermitgliedschaftsverhältnis begründet oder beendet oder wenn die Änderung auf Grund eines Einspruchs erforderlich wird. Alle Änderungen sind von einer oder einem hierzu Beauftragten der Kammer in der Spalte ,,Be- merkungen“ zu erläutern und zu unterschrei- ben. (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter schließt das Wählerverzeichnis spätestens zwei Wo- chen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab.

§ 5

Kammerangehörige können nur in dem Wahl- kreis gewählt werden, in dem sie wahlberechtigt und in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

§ 6

Der Vorstand der Kammer bestimmt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Wahl-periode einen Werktag als Wahltag. Die Wahl endet an diesem Tag um 18 Uhr. Die Kammer teilt der Aufsichtsbe- hörde den Wahltag mit.

§ 7

(1) Der Kammervorstand beruft

1. für den Kammerbezirk einen Hauptwahl- ausschuss, der aus der Hauptwahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Hauptwahllei- ter als Vorsitzendem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Hauptwahllei- terin oder des Hauptwahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht und 2. für jeden Wahlkreis einen Wahlausschuss, der aus der Wahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Wahlleiter als Vorsitzendem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern besteht. Für die Beisitzerinnen und Beisitzer beruft er Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die in einer festzulegenden Reihenfolge die Vertre- tung bei Bedarf übernehmen. (2) Gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Wahlausschüssen ist unzulässig. Mitglieder des Vorstandes der Kammer dürfen weder Mitglieder des Hauptwahlausschusses noch eines Wahlausschusses sein. (3) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei

§ 8

Spätestens fünf Monate vor der Wahl macht der Vorstand der Kammer öffentlich bekannt

1. den Wahltag,

2. Name und Anschrift der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und der übrigen Wahlleiterinnen oder Wahlleiter sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und

3. Zeit und Ort der Auslegung der Wählerver- zeichnisse.

§ 9

(1) Die Kammer legt aus dem Verzeichnis der Kammerangehörigen für jeden Wahlkreis ein Wählerverzeichnis an, in das die wahlberech- tigten Kammerangehörigen in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, privater Anschrift und - falls wegen der Ver- wendung im Verzeichnis nach § 16 Absatz 2 Heilberufsgesetz oder in den Wahlvorschlä- gen nach § 11 Absatz 1 erforderlich - berufli- cher Anschrift eingetragen werden. Das Wäh- lerverzeichnis muss jeweils eine zusätzliche Spalte für Vermerke über die Zusendung der

§ 10

Die Hauptwahlleiterin oder der Hauptwahlleiter fordert spätestens fünf Monate vor demWahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einrei- chung von Wahlvorschlägen auf und weist dabei auf ihre Voraussetzungen hin. Sie oder er gibt be- kannt

1. wie viele Mitglieder voraussichtlich in jedem Wahlkreis zu wählen sind,

8 / AKWL Mitteilungs blatt 02-2019

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