Mitteilungsblatt 4/2018, 5. Oktober 2018

RECHT · DIENSTBEREITSCHAFT

Pflicht zur Vorratshaltung gilt auch für Versandapotheken Oberverwaltungsgericht Lüneburg; 4. Juli 2018; Aktenzeichen: 13 LA 247/17

> Geburtstage sind stets ein besonderer Anlass. Daher gratulieren wir Ihnen schon seit Längerem gerne mit einem persönli- chen Schreiben. Turnusmäßig verfahren wir ab dem 65. Geburtstag so: Zunächst gratulieren wir Ihnen jeweils im Abstand von fünf Jahren. Ab Ihrem 90. Geburts- tag gratulieren wir Ihnen jedes Jahr. Wir möchten damit nicht nur Ihren persönli- chen Ehrentag würdigen, sondern auch den „guten Draht“ zwischen Ihnen und der Kammer pflegen. Wir hoffen, dass Sie sich über die Gratulation freuen und gehen davon aus, dass Sie mit dem Erhalt unserer Geburts- tagspost einverstanden sind. Falls dies ausnahmsweise nicht der Fall sein sollte, bitten wir um eine kurze Mitteilung, dass Sie diese Schreiben nicht von uns erhalten möchten. Hierzu wenden Sie sich bitte an Kirsten Ambühl bzw. Angelika Brüning (Tel.: 0251 52005-52; E-Mail: sekretari- at.recht@akwl.de). Wenn Sie einen sol- chen Hinweis bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben haben, brauchen Sie sich nicht erneut bei uns zu melden – diese Informationen behalten selbstver- ständlich ihre Gültigkeit. < Geburtstage unserer Kammerangehörigen

> Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat entschieden, dass sich auch Versandapotheken an die gesetzliche Pflicht zur Vorratshal- tung (§ 15 Apothekenbetriebsord- nung) halten müssen. Gestritten hatten sich in dem Verfahren die zuständige Apothekenaufsichtsbehör- de und ein niedersächsischer Apotheker, der eine große Versandapotheke betreibt. Die Aufsichtsbehörde stellte bei ei- ner Apothekenbesichtigung fest, dass zu drei Fertigarzneimitteln kein Vorrat, der dem Wochenbedarf entspricht, in der Apotheke vorhanden war. Die Be- hörde ordnete daraufhin an, dass diese Arzneimittel (und apothekenpflichtigen Medizinprodukte) in einer Menge vor- rätig zu halten seien, die mindestens dem durchschnittlichen Wochenbedarf ent- spreche. Dieser sei anhand eines repräsen- tativen Zeitraums zu ermitteln.

Foto: fotolia©I-Viewfinder

Der Versuch des Klägers, gegen diese Anordnung gerichtlich vorzugehen, blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht ent- schied, dass sich die Pflicht zur Vorrats- haltung auch für Versandapotheken unmittelbar und eindeutig aus § 15 der Apothekenbetriebsordnung ergebe. Der vom Kläger beabsichtigten, eher rechts- politischen Diskussion über die Sinnhaf- tigkeit und Kosten einer solchen Vorrats- haltungspflicht erteilte das Gericht eine Absage. <

Notdienstplan auf dem aktuellen Stand Änderungen berücksichtigt

der Anzahl der bisherigen Notdienste, ver- teilt. Dabei werden die Wochentage und die Karenzzeit zu den nächsten Notdienst- terminen berücksichtigt. Eröffnet eine neue Apotheke, übernimmt diese Not- dienste von den umliegenden Apotheken. Hierbei werden ebenfalls die Anzahl der Notdienste, die Wochentage und die Ka- renzzeit beachtet. Außerdem werden be- antragte Notdiensttausche durchgeführt. Haben sich Notdienste geändert, in- formiert die Apothekerkammer die unmit- telbar betroffenen Apotheken sowie dieje- nigen, die auf diese Apotheken verweisen, per Rundfax. Um auf dem Laufenden zu

> Apotheken, die bereits von Änderungen im Notdienstplan für das Jahr 2019 betroffen sind, erhalten Ende Oktober eine aktualisierte Notdienstübersicht. Den Änderungen liegen Apothe- kenschließungen, Neueröffnungen und Notdiensttausche innerhalb der Tauschfrist zugrunde.

sein, sollten Apotheken diese Mitteilungs- faxe im Blick haben – sofern die Ände- rungen nicht ohnehin automatisch durch eine Schnittstelle mit dem elektronischen Notdienstaushang berücksichtigt werden. Alle Aushanginformationen finden Sie in Ihrem persönlichen Bereich unter www.akwl.de unter Notdienste. Alterna- tiv stehen Ihnen diese Informationen über den Apothekenzugang unter www.akwl. de/notdienstaushang zur Verfügung. Dort hat jedes Teammitglied die Möglichkeit, den Notdienstaushang abzurufen. <

Wird eine Apotheke geschlossen, werden deren Notdienste auf die umliegenden Apotheken verteilt. Hierbei werden diese Notdienste fair, und zwar abhängig von

AKWL Mitteilungs blatt 04-2018 / 17

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