Mitteilungsblatt 4/2018, 5. Oktober 2018
RECHT
Damit Ärzte Auskunft erteilen dürfen Entbindung von der Schweigepflicht zum Beispiel bei unklaren Verordnungen
> Ein Arzneimittel darf solange nicht abgegeben werden, wie eine Verschreibung einen für den abgebenden Apotheker erkennba- ren Irrtum enthält, nicht lesbar ist
oder sich sonstige Bedenken ergeben – so § 17 Abs. 5 S. 2
Apothekenbetriebsordnung. Der Apotheker hat die Unklarheit zu beseitigen – in der Regel durch eine Rücksprache beim Arzt (bzw. Zahnarzt). Lässt sich keine Klarheit schaffen, müsste die Abgabe des Arzneimittels letztlich verweigert werden. Unter Umständen kann auch eine Rücksprache mit dem Arzt bei möglichen arzneimittelbe- zogenen Problemen wie Neben- bzw. Wechselwirkungen erforder- lich sein. Wie der Apotheker unterliegt aber auch der Arzt der Schweigepflicht. Regelmä- ßig wird der Arzt dem Apotheker die er- forderlichen Auskünfte erteilen, da er ein Einverständnis seines Patienten und eine damit verbundene (stillschweigende) Ent- bindung von der Schweigepflicht an- nimmt. Denn wie sonst kann der Apothe- ker dem Arzt Informationen wie Namen und Daten des Patienten, das verordnete Arzneimittel oder das Ausstellungsdatum des Rezeptes mitteilen, wenn sich der Pa- tient nicht in der Apotheke mit der Ver- ordnung vorgestellt hat? Gleichzeitig kann der Arzt damit davon ausgehen, dass der Patient mit der Rücksprache beim Arzt einverstanden ist, damit er das verord- nete Arzneimittel nach Klärung etwaiger Unklarheiten ausgehändigt bekommen kann. Allerdings ist zu hören, dass Ärzte – offenbar aus Anlass der in Kraft getre- tenen „Europäischen Datenschutzgrund- verordnung“ – vereinzelt die Auskunft über patientenbezogene Informationen, mit denen sich die Unklarheiten einer
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Verordnung beseitigen ließen, verweigern sollen. Sie würden dabei auf ein notwen- diges Einverständnis ihrer Patienten ver- weisen. Dies hätte letztlich zur Folge, dass die Abgabe des Arzneimittels verweigert und der Kunde an seinen Arzt zurückver- wiesen werden müsste – für den Kunden ein unbefriedigendes Ergebnis. Der Einwand des Arztes ist nicht gänzlich unberechtigt. Er möchte sich ab- sichern, da auch er der Gefahr unterliegt, sich wegen eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht strafbar zu machen. Um eine solche Situation zu lösen, haben wir ein Musterformular zur Schweigepflicht- entbindung vorbereitet, das durch den Pa- tienten ausgefüllt und kurzfristig von Ih- nen an die Arztpraxis gefaxt werden kann.
Rechtlich wäre der Arzt mit einer solchen schriftlichen Erklärung seines Patienten in jedem Fall abgesichert – und kann die er- forderlichen Angaben machen. <
WWW.AKWL.DE
Das Formular finden Sie im internen Bereich un- serer Website unter Infos Pharmazie, Recht und Politik > Ratgeber Recht > Recht von AZ, Buchsta- be S, „Schweigepflicht“.
16 / AKWL Mitteilungs blatt 04-2018
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