Mitteilungsblatt 1/2025, 27. Februar 2025

RECHT

Berufsrecht und Äußerungen im Internet

Ferner haben sie das Ansehen des Berufs stands zu wahren. Das Kollegialitätsgebot soll insbesondere im Interesse des Heil wesens ein kollegiales Klima und damit den Rahmen für ein kollegiales Miteinan der schaffen. Dies bedingt insbesondere, dass öffentliche Diskurse „unter Kollegen“ sachlich geführt werden und sich Apothe kerinnen und Apotheker im Kontext ihrer Tätigkeit keiner öffentlichen Diffamie rung ausgesetzt sehen müssen. Entspre chendes gilt für beleidigende oder herab setzende öffentliche Äußerungen über Kolleg*innen. Eine Verrohung der Sprache gefährdet nicht nur einen zivilisierten und zielführenden Austausch unter Kollegen, sondern kann auch die Nachwuchsge winnung für das Ehrenamt in der apo thekerlichen Selbstverwaltung erheblich erschweren, wenn sich Apotheker*innen angesichts der aufgezeigten Entwicklung aus Sorge vor öffentlicher Diffamierung nicht mehr für den eigenen Berufsstand engagieren möchten. Die Pflicht zur Wahrung des Anse hens des Berufsstands soll ferner ge währleisten, dass das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuver lässigkeit des apothekerlichen Berufs stands fortwährt. Dieses Vertrauen kann insbesondere dann beschädigt werden, wenn Apotheker*innen in der Öffent lichkeit nicht ihrer besonderen Stellung als Angehörige eines Heilberufs entspre chend agieren, sondern für jedermann lesbar diffamierende Aussagen über Kol legen tätigen oder unwahre Tatsachen behaupten. <

durch die allgemeinen Gesetze (bspw. das Strafgesetzbuch) und „das Recht der persönlichen Ehre“ eingeschränkt. Daher können vor allem falsche Tatsa chenbehauptungen sowie beleidigende, herabsetzende oder verunglimpfende Äu ßerungen verfolgt werden, sofern recht liche Grenzen im Einzelfall überschritten werden. Zu diesen allgemeinen Gesetzen zählt auch die Berufsordnung für Apothekerin nen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (BO), deren Vorgaben durch Kammermitglieder zu beachten sind. Hintergrund dieser besonderen Be rufspflichten ist der zuvor angesproche ne besondere Status des apothekerlichen Berufsstands. Apotheker*innen haben bei Äußerungen – auch im Internet – daher auch die Be- rufsordnung zu beachten. Maßgeblich ist dabei folgende Vorschrift der Be- rufsordnung: § 2 Kollegialität (1) Die Apothekerin und der Apotheker sind verpflichtet, sich gegenüber den Angehö rigen ihres Berufes und anderer Gesund heitsberufe kollegial zu verhalten. (2) Die Apothekerin und der Apotheker ha ben das Ansehen des Berufsstandes und des Betriebes zu wahren, in dem sie tätig sind. Apotheker*innen sind danach dazu ver pflichtet, sich u. a. gegenüber den Ange hörigen ihres Berufs kollegial zu verhalten.

> Das Phänomen „Hass und Hetze“ im Internet nimmt zu. Auch apo thekerlich geprägte Medien, in de nen Nutzern*innen Raum für Kom mentare bzw. Diskussionen gebo ten wird, sind von dieser Entwick lung zum Teil betroffen. Selbstver ständlich ist (auch deutliche) Kritik erlaubt – persönliche Beleidigun gen und Herabsetzungen oder gar Bedrohungen muss sich jedoch nie mand bieten lassen. Für den apo thekerlichen Bereich kommt dazu, dass Apotheker*innen einen freien Beruf ausüben und deswegen in der Gesellschaft ein besonderes Ansehen und Vertrauen genießen. Dies wird jedoch beschädigt, wenn Apotheker*innen im Internet Kom mentare auf unterstem Niveau ver fassen und/oder damit sogar gegen Gesetze verstoßen. Hass und Hetze sind justiziabel und kön- nen berufsrechtliche, strafrechtliche, wett- bewerbsrechtliche oder zivilrechtliche Konsequenzen haben. Denn das Inter net ist kein rechtsfreier Raum. Äußerun gen im Internet unterliegen den gleichen rechtlichen Grenzen wie Äußerungen, die in anderer Weise getätigt werden. Das jedermann zustehende Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) gilt nämlich nicht un eingeschränkt. So wird die Meinungsfrei heit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG insbesondere Wir möchten daher für Folgendes sensi- bilisieren:

AKWL Mitteilungs blatt 01-2025 / 11

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