Fortbildung aktuell – Das Journal Ausgabe 2023
DAS WICHTIGSTE ZU PHARMAZEUTISCHEN DIENSTLEISTUNGEN
die Vereinbarungen sind von der Apothe ke für vier Jahre aufzubewahren und kön nen von der Krankenkasse angefordert werden. 3
Die schriftliche Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten bildet eine solide juristische Grundlage für die Durch führung und Abrechnung pharmazeuti scher Dienstleistungen. Die Vereinbarung umfasst drei wesentliche Funktionen: das Einverständnis des Patienten, die Apothekenbindung und die Quittie rung des Dienstleistungserhalts. Der/die Patient*in gibt durch das Einverständnis eine Selbstauskunft darüber ab, dass er/ sie zur Inanspruchnahme der Dienstleis tung berechtigt ist und die Erbringung der pharmazeutischen Dienstleistung aktiv unterstützt. Mit der Unterschrift verbin det sich der/die Patient*in vertraglich mit der gewählten Apotheke. Zur Quittierung der Dienstleistung ist eine weitere Unterschrift erforderlich. Wird die gleiche Dienstleistung erneut in Anspruch genommen, wird diese auf dem bestehenden Vereinbarungsdokument vermerkt. Bei der Vereinbarung kann grundsätzlich eine Lang- oder Kurzfassung verwendet werden. Es wird empfohlen, die Kurzfassung zu verwenden, diese vor ab mit den Apothekendaten zu versehen und auf die Langfassung zu verweisen. Die Angabe von Name, Anschrift, Geburtsda tum, Kostenträgerkennung, Krankenkasse und Versichertennummer, die sich auch auf den Rezepten der Patient*innen be finden, ist notwendig. Optional kann eine Telefonnummer angegeben werden. Für die pharmazeutischen Dienstleis tungen Medikationsberatung, Orale An titumortherapie und Immunsuppressiva nach Organtransplantation ist zusätzlich eine Schweigepflichtsentbindung zielfüh rend. Diese ermöglicht die direkte Kom munikationmit Ärzt*innen, beispielsweise für schriftliche oder mündliche Rückspra chen sowie den Austausch von Unterla gen wie dem Medikationsplan und dem Ergebnisbericht. Der/die Patient*in kann auch selbst für den Informationstransfer sorgen, doch dies ist oft mit einem größe ren Aufwand verbunden. Zur Vereinbarung und Schweige pflichtsentbindung stellt die ABDA ent sprechende Dokumente auf Ihrer Home page zur Verfügung. Selbstverständlich kann die Vereinbarung auch digital, z.B. über ein Tablet erfolgen, von den Soft wareherstellern der Kassensysteme gibt es ebenfalls oftmals vorgefertigte Do kumente. Grundsätzlich verbleibt das Original in der Apotheke und dem/der Patient*in wird eine Kopie ausgehändigt,
ZU PRÜFENDE ABPs IM RAHMEN EINER AMTS-PRÜFUNG • (Pseudo-)Doppelmedikation • Interaktionen • Ungeeignetes bzw. unzweckmäßiges Dosierungsintervall • Ungeeigneter bzw. unzweckmäßiger Anwendungszeitpunkt (auch in Zu sammenhang mit Mahlzeiten) • Ungeeignete bzw. unzweckmäßige Darreichungsform • Anwendungsprobleme • Nebenwirkungen • Mangelnde Therapietreue • Indikation für Selbstmedikation un geeignet • Präparate der Selbstmedikation für Indikation ungeeignet • Über- oder Unterdosierungen in der Selbstmedikation • Kontraindikationen für Arzneimittel der Selbstmedikation •Nicht sachgerechte Lagerung
Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen
Die Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen erfolgt sowohl bei pri vat als auch bei gesetzlich Versicherten gemäß den Vorgaben der Anlage 11 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V. Dafür werden Belege verwendet, die vomNacht- und Notdienstfond (NNF) bereitgestellt werden. In Tabelle 2 finden Sie eine Über sicht, unter anderem zu den Sonder Pharmazentralnummern. Abbildung 1 enthält alle notwendigen Angaben zum Datensatz. Die Apotheke ist verpflichtet, spätes tens einen Monat nach Ablauf des Kalen dermonats, in dem die Leistung erbracht wurde, die Daten über ihr Apotheken rechenzentrum an den NNF zu liefern. 4 Basierend auf diesem Datensatz wird ein Abrechnungsdatensatz ohne Versicher ten- und Krankenkassenbezug vom Apo thekenrechenzentrum an den NNF wei tergeleitet. Der NNF ermittelt und zahlt auf dieser Grundlage die Vergütung an die Apotheke, möglicherweise unter Berück sichtigung einer Abstaffelung. Die Aus zahlung der Vergütung für pharmazeuti sche Dienstleistungen erfolgt zeitgleich mit der Notdienstpauschale zum Ende des Folgequartals. Diese Ausschüttung erfolgt brutto und die Zahlungen unter liegen der Umsatzsteuerpflicht. Etwaige nicht ausgeschöpfte Fondsanteile werden ins Folgequartal übertragen. Sollten die Summe der Abrechnungs preise der quartalsweise von allen öf fentlichen Apotheken eingereichten pharmazeutischen Dienstleistungen den verfügbaren Ausschüttungsbetrag für das Quartal überschreiten, wird für jede öffentliche Apotheke zunächst ein Betrag von bis zu 1.000 Euro pro Quartal ohne Abschlag abgerechnet. Im unwahrschein lichen Fall, dass das Ausschüttungsvolu men für pharmazeutische Dienstleistun gen nicht ausreicht, um alle erbrachten Dienstleistungen zu vergüten, werden Prioritäten für die einzelnen Dienstleis tungen herangezogen. Die Medikations analysen bei Polymedikation, Immunsup pression oder oraler Antitumortherapie haben hierbei die höchste Priorität und
Bereich, der eine vertrauliche Beratung ermöglicht, erfolgen. Nach Aufforderung der Krankenkasse ist eine gültige Beschei nigung über entsprechende Fort- bzw. Weiterbildungen vorzuweisen.
Orale Krebstherapie und Organtransplantation
Patientinnen, die entweder ein orales Antitumortherapeutikum ambulant neu verschrieben bekommen oder ein Immun suppressivum nach einer Organtransplan tation erhalten, können eine „Erweiterte Medikationsberatung“ in der Apotheke in Anspruch nehmen. Diese Beratung bein haltet neben der hierbei typischerweise zu erbringenden Leistung auch die Beson derheiten der oralen Antitumortherapie bzw. der immunsuppressiven Therapie nach Organtransplantation. Bei Bedarf kann zwei bis sechs Monate nach dieser erweiterten Beratung ein Folgegespräch in der Apotheke stattfinden, um eventuel le Anwendungsprobleme, Schwierigkeiten bei der Therapietreue oder Nebenwirkun gen mit den betroffenen Patientinnen zu besprechen.
Vereinbarung zwischen Apotheke und Versicherten
6 / AKWL Fortbildung Aktuell – Das Journal
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