AKWL MB 1-2014 - 21.01.2014 - 1. Wahlrundschreiben
AKWL MB 1-2014 - 21.01.2014 - 1. Wahlrundschreiben
1. Wahlinformation
2014: Wahlen zur Kammerversammlung
21. Januar 2014
Teilen Sie uns Ihre Privatanschrift mit: Seite 2
Seite 3 Bekanntmachung des Vorstandes Wahltag ist Dienstag, der 24. Juni 2014
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Seite 4 Erste Bekanntmachung des Hauptwahlleiters Einreichung von Wahlvorschlägen bis Dienstag, 1. April 2014, 18:00 Uhr
Unterstützung eines Wahlvorschlages/Zustimmungserklärung Muster zum Heraustrennen am Ende des Wahlrundschreibens
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APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE
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Wahlinformationen
Wahlinformationen Neuwahlen zur Kammerversammlung 2014
Die laufende 15. Wahlperiode der Kammerversammlung der Apothe- kerkammer Westfalen-Lippe endet am 1. September 2014. Daher finden in diesem Jahr Neuwahlen zur Kam- merversammlung statt. Wir nehmen dies zum Anlass, nach- folgend einige Erläuterungen zu den Neuwahlen zu geben. Wie bisher auch gibt es drei Wahl- kreise , die räumlich mit den Regie- rungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster identisch sind. Die Kam- merangehörigen sind wahlberechtigt (aktives Wahlrecht) in dem Wahlkreis, in dem sie ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ih- ren Wohnsitz haben. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerver- zeichnis . Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Ein- tragung in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises, für den die Kam- merangehörigen die Haupttätigkeit der Kammer angezeigt haben. Un- terbleibt eine Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach Maßgabe der der Kammer gemelde- ten Daten. Kammerangehörige kön- nen nur in dem Wahlkreis gewählt werden (passives Wahlrecht), in dem sie wahlberechtigt und in das Wähler- verzeichnis eingetragen sind. Gemäß § 11 Abs. 1 Heilberufsgesetz werden die Mitglieder der Kammer- versammlung in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der Kammerversammlung gehören gemäß § 15 Heilberufsgesetz minde- stens 41 und höchstens 121 Mitglie- der an.
zen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen ge- trennt nach Wahlkreisen in Form der Briefwahl. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Bei Listenwahlvorschlä- gen ist die Anzahl der zur Wahl vor- geschlagenen Kandidaten nicht vor- geschrieben. Wahlvorschläge müssen von minde- stens 20 in dem Wahlkreis wahlbe- rechtigten Personen unterschrieben sein. Wird in einem Wahlkreis nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, erfolgt die Wahl unter den Bewer- bern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehr- heitswahl. Jeder Wahlberechtigte hat dann so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerver- sammlung zu wählen sind. Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahl- tag mindestens drei Monate der Kam- mer angehören. Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltag infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, infolge berufsgericht- licher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen oder hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde (Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter) beschäftigt sind. Für je 80 Angehörige der Apotheker- kammer ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen.
Aushändigung eines Verzeich- nisses der Kammerangehörigen
Gemäß § 16 Abs. 2 des Heilberufsge- setzes kann die jeweilige Vertrauens- person für einen Wahlvorschlag – dies ist jeweils die Person, die als erste von mindestens 20 Wahlberechtigten den Wahlvorschlag unterschrieben hat, sofern keine andere Person aus- drücklich benannt ist – die Aushändi- gung eines Verzeichnisses der Kam- merangehörigen das Name, Vorname und private Anschrift enthält, bei der Kammer schriftlich anfordern. Diese Adressenliste dient dem Zweck der Wahlwerbung der jeweiligen Wahl- vorschläge. Neu ist, dass Kammerangehörige, die nicht mit ihrer privaten, sondern mit ihrer beruflichen Anschrift in dem Verzeichnis der Kammerangehörigen aufgeführt werden wollen, dies ge- genüber der Kammer schriftlich er- klären können. Unter beruflicher Anschrift ist die Anschrift der Apothe- ke/des Betriebs zu verstehen, in der/ dem das jeweilige Kammermitglied tätig ist. Da nicht davon auszugehen ist, dass angestellte Apotheker/innen ihre Post an die Adresse der Apothe- ke/des Betriebes erhalten, in der/dem sie tätig sind, wird die Möglichkeit der Wahl zwischen privater und be- ruflicher Anschrift wohl auf die selb- ständig tätigen Kammerangehörigen beschränkt sein.
Die Wahl erfolgt nach den Grundsät-
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Mitteilung der Privatanschriften der Kammerangehörigen an die Kammer
Teilen Sie uns Ihre Privatanschrift bis zum 15. Februar mit.
Nach der geltenden Wahlordnung (§ 16) dürfen die Wahlunterlagen (Stimmzettel) ausschließlich an die Privatanschrift der Kammerangehö- rigen versandt werden. Die private Anschrift hat ferner auch im Hinblick auf die Erstellung des Verzeichnisses der Kammerangehörigen (s. vorste- hende Ausführungen) sowie der Er- stellung des Wählerverzeichnisses Vorrang. Wir benötigen daher von allen Kammerangehörigen die aktu-
ellen privaten Anschriften. Dies gilt insbesondere bezüglich der selbstän- dig tätigen Kammerangehörigen, mit denen der Schriftwechsel ansonsten in der Regel über die Anschrift der Apotheke geführt wird. Sollten Sie uns Ihre Privatanschrift bisher noch nicht mitgeteilt oder sich Ihre uns bekannte Privatanschrift geändert haben, bitten wir um ent- sprechende schriftliche Mitteilung
an die Kammergeschäftsstelle bis spätestens 15. Februar 2014 . Anson- sten gehen wir davon aus, dass die uns bekannten Anschriften mit den jeweiligen aktuellen Privatanschrif- ten identisch sind und werden diese im Wählerverzeichnis veröffentlichen sowie die Wahlunterlagen an diese Adressen versenden.
Bekanntmachung des Kammervorstandes gemäß § 8 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern
Der Kammervorstand gibt hiermit öffentlich bekannt:
1. Wahltag ist Dienstag, der 24. Juni 2014
Wahlleiterin für den Wahlkreis Arnsberg: Cornelia Gerbling-Fiedrich, Arkade- Apotheke, Engelhardstraße 10 a, 59457 Werl, Tel.: (0 29 22) 74 47 Stellv. Wahlleiter für den Wahl- kreis Arnsberg: Herbert Lammers, Aplerbecker Str. 233, 44309 Dortmund, Tel.: (02 31) 51 61 32 Wahlleiter für den Wahlkreis Detmold: Birgit Borcherding, Aue-Apothe- ke, Preussisch Ströher Allee 11, 32369 Rahden, Tel.: (0 57 76) 7 11 Stellv. Wahlleiter für den Wahl- kreis Detmold: Dr. Karsten Stolz, Westtor-Apo- theke, Lange Str. 51a, 32791 Lage, Tel.: (0 52 32) 6 66 00
Wahlleiter für den Wahlkreis Münster: Rugard Hovermann, Romberg- Apotheke, Börster Weg 19, 45657 Recklinghausen, Tel.: (0 23 61) 2 33 11 Stellv. Wahlleiter für den Wahl- kreis Münster: Dr. Dietmar Gedicke, Bären-Apo- theke in Albachten, Dülmener Str. 31 – 33, 48163 Münster, Tel.: (025 36) 10 06 3. Die Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlkreise werden in der Zeit vom 25. Februar 2014 bis 10. März 2014 ausgelegt.
Wahlbriefe müssen spätestens an diesem Tag bis 18:00 Uhr bei den Wahlleitern eingegangen sein. 2. Name und Anschrift des Haupt- wahlleiters und der übrigen Wahlleiter sowie deren Stellver- treter lauten: Hauptwahlleiter: Dr. Andreas Walter, Apotheker- kammer Westfalen-Lippe, Bis- marckallee 25, 48151 Münster, Tel.: (02 51) 52 00 50 Stellv. Hauptwahlleiter: Rudolf G. Jeromin, Rubensstraße 118, 48165 Münster, Tel.: (0 25 01) 2 80 34
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Ort der Auslegung für den
Das Wählerverzeichnis ist in der Zeit von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur Einsicht für die Kammerangehörigen ausgelegt. Hinweis für Wahlkreise Arnsberg und Detmold: Sofern die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch ein Kam- mermitglied an einem der beiden in die vorgenannte Frist fallenden Mitt- wochnachmittage oder während der ortsüblichen Schließzeit während der Mittagszeit (13:00 Uhr bis 15:00 Uhr) vorgesehen ist, bitten wir um vorhe- rige telefonische Kontaktaufnahme
mit den betreffenden Apotheken, da diese während der vorgesehenen Zeiten für den Publikumsverkehr ge- schlossen sein können. Ein Kammerangehöriger, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch ein- legen. Der Einspruch ist bei dem Wahlausschuss schriftlich oder zur Niederschrift bei der oder dem Vor- sitzenden des Wahlausschusses ein- zulegen und soll eine Begründung enthalten. Über den Einspruch ent- scheidet der Wahlausschuss.
Wahlkreis Arnsberg: Markt-Apotheke, Karl-Heinz Werner, Arnsberger Str. 3, 59759 Arnsberg, Tel.: (0 29 32) 5 37 23 Nord-Apotheke, Thomas Harren, Bockumer Weg 46, 59065 Hamm Tel.: (0 23 81) 67 32 36 Wahlkreis Detmold: Teutoburg-Apotheke, Georg Wiemann von John, Bielefelder Str. 561, 32758 Detmold, Tel.: (0 52 32) 98 77 00 Apotheke am Bürgerpark, Marie- Luise Pape Nolte, Lübbecker Str. 207, 32429 Minden, Tel.: (05 71) 5 33 80 Wahlkreis Münster: Apothekerhaus, Bismarckallee 25, 48151 Münster, Tel.: (02 51) 5 20 05-0
Im Namen des Kammervorstandes
Gabriele Regina Overwiening
René Graf
Präsidentin
Vizepräsident
Erste Bekanntmachung des Hauptwahlleiters
Gemäß § 10 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern ersuche ich hiermit die Kammerangehörigen, Wahlvorschläge einzureichen und gebe dazu Folgendes bekannt:
1. Anzahl der zu wählenden Mitglie- der der Kammerversammlung
Wahlkreis Detmold: 20 Mitglieder der Kammerver- sammlung, Wahlkreis Münster: 32 Mitglieder der Kammerver- sammlung, so dass insgesamt 90 Mitglieder der Kammerversammlung zu wäh- len sind. Die endgültige Zahl der
zu wählenden Mitglieder in den einzelnen Wahlkreisen wird in einer weiteren Wahlbekanntma- chung nach Abschluss der Wähler- verzeichnisse bekannt gegeben.
Die voraussichtliche Zahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kam- merversammlung beträgt für den
2. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Wahlkreis Arnsberg: 38 Mitglieder der Kammerver- sammlung,
Wahlvorschläge können als Ein- zelwahlvorschläge oder in Form
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von Listen eingereicht werden, in denen die Bewerber in erkenn- barer Reihenfolge unter Angabe ihres Familiennamens, Vornamens und ihrer Anschrift (private oder berufliche Anschrift) sowie der Berufsbezeichnung oder einer Bezeichnung nach § 33 des Heil- berufsgesetzes sowie Art und Ort der Berufsausübung genannt sein müssen. Bezeichnungen nach § 33 Heilberufsgesetz sind unter Be- rücksichtigung der geltenden Wei- terbildungsordnung Gebiets- und Bereichsbezeichnungen, die Kam- merangehörigen aufgrund einer absolvierten Weiterbildung verlie- hen wurden. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbezeichnung (Kennwort) ent- halten, die bis zu fünf Wörter um- fassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Namen einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grund- gesetzes oder deren Kurzbezeich- nung und nicht eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzelnen Buch- staben enthalten. Eine Bewerberin/ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag genannt werden. In einen Wahl- vorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, zur Kammerversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Diesem Wahlrundschreiben ist ein unverbindliches Muster einer „ Zu- stimmungserklärung “ zum Heraus- trennen eingefügt, das für den Fall einer Kandidatur verwendet wer- den kann.
3. Unterschriften für den Wahlvor- schlag - Vertrauensperson für den Wahlvorschlag Ein Wahlvorschlag muss von min- destens 20 in dem Wahlkreis wahl- berechtigten Personen unterschrie- ben sein. Die Unterschriften der Wahlbe- rechtigten sind auf dem Wahlvor- schlag selbst oder auf einem ge- sonderten Beiblatt zu leisten. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unter- schrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Von den Unterzeichnern gilt die/ der erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die/der zwei- te als Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden. Die Vertrauens- person ist zur Abgabe von Erklä- rungen gegenüber dem Wahllei- ter und dem Wahlausschuss sowie ferner zur Anforderung eines Ver- zeichnisses der Kammerangehö- rigen bei der Apothekerkammer berechtigt. Ein unverbindliches Muster „Unterstützung eines Wahl- vorschlages“ ist ebenfalls zum He- raustrennen in diesem Wahlrund- schreiben eingefügt. Gemäß § 16 Abs. 1 Heilberufsge- setz soll jeder Wahlvorschlag das Geschlecht, das unter den wahl- berechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen berücksichti- gen und eine Reihenfolge enthal- ten, die es ermöglicht, dass das
Geschlecht in der Minderheit in der Kammerversammlung minde- stens entsprechend seinem zahlen- mäßigen Verhältnis vertreten sein kann, sowie keine sachlichen Grün- de entgegenstehen. Die Wahllei- tung stellt fest, wie hoch der Anteil der Geschlechter an den wahlbe- rechtigten Berufsangehörigen ist. Wahlvorschläge müssen bis spä- testens zwölf Wochen vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Frist für die Einreichung von Wahl- vorschlägen ist demnach Dienstag, der 1. April 2014, 18:00 Uhr. Die Wahlvorschläge sind bei der zuständigen Wahlleiterin/beim zu- ständigen Wahlleiter einzureichen. 4. Ort und Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge
Dies ist für den
Wahlkreis Arnsberg: Cornelia Gerbling-Fiedrich, Arka- de-Apotheke, Engelhardstraße 10 a, 59457 Werl
Wahlkreis Detmold: Birgit Borcherding, Aue-Apotheke, Preussisch Ströher Allee 11, 32369 Rahden
Wahlkreis Münster: Rugard Hovermann, Romberg- Apotheke, Börster Weg 19, 45657 Recklinghausen
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Reihenfolge der Wahlvorschläge
Wortlaut der Wahlordnung
2 der Wahlordnung). Gegen die Ent- scheidung des Wahlausschusses im Falle der Nichtzulassung eines Wahl- vorschlages kann die Vertrauensper- son des Wahlvorschlages innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Hauptwahlausschuss spätestens bis sechs Wochen vor dem Wahltag - also bis zum 13. Mai 2014 - entscheidet.
Nach Abschluss der Einreichungs- frist wird der Wahlausschuss bis spä- testens zum 6. Mai 2014 für jeden Wahlkreis die zugelassenen Wahl- vorschläge feststellen und ihnen fort- laufende Nummern geben. Über die Nummernfolge entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los (§ 13 Abs.
Nachfolgend haben wir den vollstän- digen Text der Wahlordnung vom 20. September 2013 für Sie abgedruckt.
Dr. Andreas Walter Hauptwahlleiter
Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern Vom 20. September 2013
Auf Grund des § 18 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), wird nach Anhörung der Heilberufskammern verordnet:
§ 1
wahlberechtigt und in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind.
(2) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in das Wählerverzeichnis voraus. Die Eintragung in das Wähler- verzeichnis erfolgt in dem Wahlkreis, in dem die Berufsangehörigen ihren Beruf ausüben oder wohnen, soweit sie nicht beruflich tätig sind. Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Eintragung in das Wähler- verzeichnis des Wahlkreises, für den die Kammerangehörigen die Haupttä- tigkeit der Kammer angezeigt haben. Unterbleibt eine Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach Maßgabe der der Kammer gemeldeten Daten. (3) Freiwillige Kammerangehörige gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Heilberufsgesetz, die wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises eingetragen, in dem sie vor Verlegung ihrer heilberuflichen Tätigkeit ins Ausland ihren Beruf ausgeübt haben oder im Falle der Nichtausübung ihren Wohnsitz hatten. (4) Die Wahlberechtigten haben eine Stim- me; sie können ihr Wahlrecht nur per- sönlich ausüben.
Die Wahl zur Kammerversammlung wird von der jeweiligen Kammer vorbereitet und durchgeführt. Sie findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die neue Kammerversammlung tritt späte- stens am 75. Tag nach der Wahl zusam- men. (1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung stellt der Hauptwahlausschuss fest. (2) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Bewerberinnen und Bewer- ber wird bei Abschluss des Wählerver- zeichnisses von der Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter festgestellt. § 2
§ 6
Der Vorstand der Kammer bestimmt späte- stens sechs Monate vor Ablauf der Wahl- periode einen Werktag als Wahltag. Die Wahl endet an diesem Tag um 18 Uhr. Die Kammer teilt der Aufsichtsbehörde den Wahltag mit.
§ 7
(1) Der Kammervorstand beruft
1. für den Kammerbezirk einen Haupt- wahlausschuss, der aus der Haupt- wahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Hauptwahlleiter als Vorsitzen- dem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern be- steht und 2. für jeden Wahlkreis einen Wahlaus- schuss, der aus der Wahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Wahlleiter als Vorsitzendem, der Stellvertre- terin oder dem Stellvertreter der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisit- zern besteht.
§ 3
Soweit das Verhältniswahlrecht Anwen- dung findet, ist bei den Berechnungen das Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt zu- grunde zu legen.
§ 4
(1) Wahlberechtigt zur Kammerversamm- lung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die nach § 12 Heil- berufsgesetz das Wahlrecht nicht besit- zen.
§ 5
Kammerangehörige können nur in dem Wahlkreis gewählt werden, in dem sie
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Für die Beisitzerinnen und Beisitzer beruft er Stellvertreterinnen oder Stell- vertreter, die in einer festzulegenden Reihenfolge die Vertretung bei Bedarf übernehmen. (2) Gleichzeitige Mitgliedschaft in meh- reren Wahlausschüssen ist unzulässig. Mitglieder des Vorstandes der Kammer dürfen weder Mitglieder des Haupt- wahlausschusses noch eines Wahlaus- schusses sein. (3) Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit be- kanntgewordenen Tatsachen verpflich- tet. (4) Die oder der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Sie oder er lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein. (5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen. (6) Der Hauptwahlausschuss und der Wahl- ausschuss entscheiden mit Stimmen- mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Der Hauptwahlausschuss und der Wahlausschuss sind beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an- wesend sind. (8) Zu den Sitzungen des Hauptwahlaus- schusses und der Wahlausschüsse ha- ben alle Kammerangehörigen als Zu- hörerinnen oder Zuhörer Zutritt. Zeit- punkt und Ort der Sitzungen hat die oder der Vorsitzende Kammerangehö- rigen auf Anfrage mitzuteilen. (9) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer übersendet jeder Wahlleiterin oder jedem Wahlleiter rechtzeitig ein Verzeichnis der Wahlberechtigten ihres oder seines Wahlkreises (Wählerver- zeichnis).
Wahlleiter sowie deren Stellvertrete- rinnen oder Stellvertreter und
verhältnis begründet oder beendet oder wenn die Änderung auf Grund eines Einspruchs erforderlich wird. Alle Änderungen sind von einer oder einem hierzu Beauftragten der Kammer in der Spalte ,,Bemerkungen“ zu erläu- tern und zu unterschreiben. (6) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter schließt das Wählerverzeichnis späte- stens zwei Wochen nach Ende der Aus- legungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab. Die Hauptwahlleiterin oder der Haupt- wahlleiter fordert spätestens fünf Mo- nate vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und weist dabei auf ihre Voraussetzungen hin. Sie oder er gibt bekannt § 10 3. wie viele Unterschriften und welche weiteren Erklärungen dem Wahlvor- schlag beizufügen sind und 4. wo bis spätestens zwölf Wochen vor dem Wahltag bis 18 Uhr die Wahlvor- schläge eingereicht werden können. (1) Wahlvorschläge können als Einzel- wahlvorschlag oder in Form von Li- sten eingereicht werden, in denen die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter Anga- be ihres Familiennamens, Vornamens und ihrer Anschrift sowie der Berufs- bezeichnung oder einer Bezeichnung nach § 33 Heilberufsgesetz sowie Art und Ort der Berufsausübung genannt sein müssen. Die Kammern können die Angabe der privaten, der beruflichen oder beider Anschriften vorsehen. Die Kammern dürfen Bezeichnungen im Sinne des § 33 Heilberufsgesetz hin- sichtlich ihrer Anzahl beschränken. Ein Listenwahlvorschlag muss eine Kurzbe- zeichnung (Kennwort) enthalten, die bis zu fünf Wörter umfassen darf. Die Kurzbezeichnung darf nicht den Na- men einer Partei im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes oder deren Kurz- bezeichnung enthalten. Sie darf nicht eine Ziffer, eine Zahl oder einen einzel- nen Buchstaben enthalten. Die Einrei- chung der Wahlvorschläge kann auch § 11 1. wie viele Mitglieder voraussichtlich in jedem Wahlkreis zu wählen sind, 2. den Inhalt und die Form der Wahlvor- schläge,
3. Zeit und Ort der Auslegung der Wäh- lerverzeichnisse.
§ 9
(1) Die Kammer legt aus dem Verzeichnis der Kammerangehörigen für jeden Wahlkreis ein Wählerverzeichnis an, in das die wahlberechtigten Kam- merangehörigen in alphabetischer Reihenfolge mit Familiennamen, Vor- namen, privater Anschrift und - falls wegen der Verwendung im Verzeichnis nach § 16 Absatz 2 Heilberufsgesetz oder in den Wahlvorschlägen nach § 11 Absatz 1 erforderlich - beruflicher An- schrift eingetragen werden. Das Wäh- lerverzeichnis muss jeweils eine zu- sätzliche Spalte für Vermerke über die Zusendung der Wahlunterlagen, die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten. (2) Das Wählerverzeichnis ist im jeweiligen Wahlkreis 17 Wochen vor demWahltag für die Dauer von zehn Arbeitstagen in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr zur Ein- sicht für die Kammerangehörigen aus- zulegen. Legt die Kammer das Wähler- verzeichnis ausschließlich elektronisch an, ist den Kammerangehörigen die Einsicht über einen Bildschirm zu er- möglichen. Satz 1 gilt entsprechend. In der Bekanntmachung über Zeit und Ort der Auslegung ist auf die Möglich- keit, gegen das Wählerverzeichnis Ein- spruch zu erheben, hinzuweisen. (3) Kammerangehörige, die das Wähler- verzeichnis für unrichtig oder unvoll- ständig halten, können innerhalb der Auslegungsfrist Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei dem Wahlaus- schuss schriftlich oder zur Niederschrift bei der oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses einzulegen und soll eine Begründung enthalten. (4) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Soll dem Einspruch ge- gen die Eintragung einer oder eines anderen stattgegeben werden, ist die- ser oder diesem vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Entschei- dung der oder dem Einsprechenden und der oder dem Angehörten inner- halb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegungsfrist bekanntzugeben. (5) Das Wählerverzeichnis ist innerhalb der Auslegungszeit nach Absatz 2 zu än- dern, wenn die Kammer einen Mangel feststellt, ein Kammermitgliedschafts-
§ 8
Spätestens fünf Monate vor der Wahl macht der Vorstand der Kammer öffent- lich bekannt
1. den Wahltag,
2. Name und Anschrift der Hauptwahl- leiterin oder des Hauptwahlleiters und der übrigen Wahlleiterinnen oder
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auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat. (2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag be- nannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer in dem Wahlkreis, für den der Wahl- vorschlag eingereicht wird, zur Kam- merversammlung wahlberechtigt ist und schriftlich seine Zustimmung er- teilt hat. Die Zustimmung kann auch auf elektronischem Wege erteilt wer- den, sofern die jeweilige Kammer dazu ein Verfahren entwickelt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich; sie ist dem Wahlvorschlag beizufügen. (3) Die Unterschriften der Wahlberech- tigten sind auf dem Wahlvorschlag selbst oder auf einem gesonderten Beiblatt zu leisten. Die Unterschrift kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die jeweilige Kam- mer dazu ein Verfahren entwickelt hat. Die Wahlberechtigten dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so sind ihre oder seine Unterschriften auf allen Wahlvorschlä- gen ungültig. (4) Von den unterzeichnenden Personen gilt die erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die zweite als Stellvertreterin oder Stellvertreter, so- fern keine anderen Personen ausdrück- lich benannt werden. Die Vertrauens- person ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und dem Wahlausschuss er- mächtigt. (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft nach Eingang eines Wahlvor- schlages unverzüglich, ob er den An- forderungen des Heilberufsgesetzes und dieser Wahlordnung entspricht. Werden Mängel festgestellt, teilt sie oder er diese der Vertrauensperson mit und fordert sie auf, behebbare Mängel bis zur Entscheidung über die Zulas- sung zu beseitigen. Nach der Entschei- dung über die Zulassung ist eine Män- gelbeseitigung nicht mehr möglich. (2) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in mehreren Wahlvor- schlägen benannt ist und den Benen- nungen schriftlich zugestimmt hat, kann nur auf dem Wahlvorschlag zu- gelassen werden, für den sie oder er sich binnen einer von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter festzusetzenden § 12
Frist schriftlich entscheidet. Entschei- det sie oder er sich nicht innerhalb der Frist, so sind die Benennungen auf al- len Wahlvorschlägen zu streichen.
brief bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter eingegangen sein muss und
5. die zugelassenen Wahlvorschläge.
(3) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
§ 15
(1) Die Hauptwahlleiterin oder der Haupt- wahlleiter beschafft für jeden Wahl- kreis Stimmzettel von gleicher Beschaf- fenheit und Farbe. (2) Der Stimmzettel enthält in der Reihen- folge und unter der Nummer ihrer Be- kanntmachung die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge mit den festgestellten Angaben der Einzelbe- werberinnen und -bewerber und der ersten fünf Bewerbungen der Listen- wahlvorschläge einschließlich Kurz- bezeichnungen. Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld gleicher Größe und auf der rechten Seite jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung der Stimmabgabe. (3) Liegt in einem Wahlkreis nur ein gül- tiger Wahlvorschlag vor, so enthält der Stimmzettel alle Bewerbungen dieses Wahlvorschlages in alphabetischer Rei- henfolge. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre- chend.
1. die Form oder Frist nicht gewahrt ist,
2. die erforderlichen gültigen Unter- schriften fehlen oder
3. die Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen oder Bewerber feh- len.
§ 13
(1) Der Wahlausschuss entscheidet späte- stens sieben Wochen vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschlä- ge. (2) Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlkreis die zugelassenen Wahlvor- schläge mit den in § 11 Absatz 1 ge- nannten Angaben - bei Listenwahlen für die ersten fünf Bewerberinnen oder Bewerber - fest und gibt ihnen fortlau- fende Nummern. Über die Nummern- folge entscheidet das von der Wahllei- terin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los. (3) Die Entscheidung des Wahlausschusses über die Nichtzulassung eines Wahl- vorschlages oder einzelner Bewerbe- rinnen und Bewerber gibt die Wahllei- terin oder der Wahlleiter der Vertrau- ensperson des Wahlvorschlages unter Angabe der Gründe bekannt. (4) Gegen die Entscheidung des Wahlaus- schusses kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Ein- spruch einlegen, über den der Haupt- wahlausschuss spätestens sechs Wo- chen vor dem Wahltag entscheidet.
§ 16
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter über- sendet spätestens einen Monat vor dem Wahltag allen im Wählerverzeichnis und im Nachtrag zum Wählerverzeichnis ge- führten Wahlberechtigten an deren Pri- vatanschrift
1. einen Stimmzettel,
2. einen verschließbaren Wahlumschlag für den Stimmzettel mit dem Aufdruck ,,Stimmzettel“ und 3. einen freigemachten verschließbaren Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerver- zeichnis eingetragen ist. Die Wählerin oder der Wähler kennzeich- net persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag, verschließt diesen und übersendet ihn in dem Wahlbriefum- schlag, der gleichfalls zu verschließen ist, der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. § 17
§ 14
Die Hauptwahlleiterin oder der Haupt- wahlleiter macht spätestens einen Monat vor dem Wahltag öffentlich bekannt
1. wie viele Bewerberinnen und Bewer- ber in jedem Wahlkreis zu wählen sind,
2. wer wo wahlberechtigt ist,
3. in welcher Weise das Wahlrecht ausge- übt werden kann,
4. bis zu welchem Zeitpunkt der Wahl-
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§ 18
2. dem Wahlbriefumschlag kein Wahl- umschlag beigefügt ist,
schlags in der Reihenfolge ihrer Benen- nung besetzt.
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sammelt die eingegangenen Wahl- briefe ungeöffnet, hält sie unter Ver- schluss und übergibt sie nach Beendi- gung der Wahl dem Wahlausschuss. (2) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben unberücksichtigt. Sie werden von der Wahlleiterin oder vom Wahl- leiter mit einem Vermerk über Tag und Uhrzeit des Eingangs versehen und un- geöffnet verpackt. Das Paket wird von ihr oder ihm versiegelt und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zu- gelassen ist. (1) Nach Beendigung der Wahl vermerkt der Wahlausschuss die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis oder erfasst die- se in einem gesonderten Verzeichnis, öffnet sodann die Wahlbriefumschläge und legt die den Wahlbriefumschlä- gen entnommenen Wahlumschläge in Wahlurnen. Nach Öffnung der Wahl- urnen ermittelt der Wahlausschuss für jeden Wahlkreis 1. die Zahl der Wählerinnen und Wäh- ler anhand der rechtzeitig einge- gangenen Wahlumschläge, § 19 3. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gül- tigen Stimmen oder im Falle der Durchführung der relativen Mehr- heitswahl die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Be- werber abgegebenen gültigen Stim- men. (2) Bei der Zählung nach Absatz 1 bleiben Stimmzettel mit Stimmen, die ungültig sind oder deren Gültigkeit zweifelhaft ist, zunächst unberücksichtigt. Über die Gültigkeit dieser Stimmzettel entschei- det der Wahlausschuss. Die Wahlleite- rin oder der Wahlleiter vermerkt auf der Rückseite, ob sie für gültig oder für ungültig erklärt worden sind und fügt sie der Wahlniederschrift bei. 2. die Zahlen der gültigen und ungül- tigen Stimmen und
3. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
(6) Bei Durchführung der relativen Mehr- heitswahl sind diejenigen Bewerbe- rinnen und Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder vom Wahl- leiter zu ziehende Los. Die nicht zu Mitgliedern der Kammerversammlung gewählten Bewerberinnen und Bewer- ber sind Ersatzmitglieder in der Reihen- folge der Zahl der auf sie entfallenen Stimmen. (7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter übersendet die Niederschrift über das Wahlergebnis mit sämtlichen Unterla- gen dem Hauptwahlausschuss. (8) Der Hauptwahlausschuss stellt anhand der von den Wahlausschüssen über- sandten Unterlagen das Wahlergebnis für den Kammerbereich fest und teilt es dem Kammervorstand mit. Er ist dabei an die vom Wahlausschuss ge- troffenen Entscheidungen gebunden, jedoch berechtigt, Rechenfehler zu be- richtigen. (9) Die Hauptwahlleiterin oder der Haupt- wahlleiter hat das Wahlergebnis un- verzüglich öffentlich bekanntzugeben und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. (1) Die Hauptwahlleiterin oder der Haupt- wahlleiter benachrichtigt die gewähl- ten Bewerberinnen und Bewerber und fordert sie auf, innerhalb von zehn Ta- gen schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. (2) Geben die Gewählten bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ab- leh-nung. Annahme- und Ablehnungs- erklärung können nicht widerrufen werden. (3) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewähl- ter die Annahme der Wahl ab oder scheidet ein Mitglied aus, so tritt an die Stelle die nächstfolgende Bewerbung desselben Wahlvorschlages, bei Durch- führung der relativen Mehrheitswahl das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl. Erfolgte die Wahl über einen Einzelwahlvorschlag oder ist der Wahlvorschlag erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Absätze 1 und 2 fin- den entsprechende Anwendung. § 22
4. der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkenn- bar ist,
5. der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält,
6. bei Listenwahl mehr als eine Liste gekennzeichnet ist oder
7. bei Durchführung der relativen Mehrheitswahl mehr Bewerbe- rinnen und Bewerber gekennzeich- net sind, als für diesen Wahlkreis zu wählen sind. (2) Die Stimmabgabe einer Wählerin oder eines Wählers wird nicht dadurch un- gültig, dass sie oder er vor dem Wahl- tage stirbt, aus der Kammer ausschei- det oder das Wahlrecht verliert. (1) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Bewerberinnen und Bewerber gewählt sind. (2) Von der im Wahlkreis zu vergebenden Zahl der Sitze erhalten die einzelnen Wahlvorschläge so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie ent- fallenden Stimmenzahlen im Höchst- zahlverfahren d‘Hondt zustehen (erste Zuteilungszahl). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu ziehende Los. (3) Da ein Einzelwahlvorschlag nur einen Sitz erhalten kann, bleiben weitere sich aus den Stimmen zum Einzelwahl- vorschlag ergebende rechnerische Sitz- ansprüche bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt. In diesem Falle findet eine neue Berechnung nach Absatz 2 unter den verbleibenden Wahlvorschlägen statt. (4) Ergibt die Berechnung nach den Absät- zen 1 und 2 mehr Sitze für einen Listen- wahlvorschlag als Bewerberinnen und Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ab- lauf der Wahlperiode unbesetzt. (5) Die auf einen Listenwahlvorschlag ent- fallenden Sitze werden mit den Bewer- berinnen und Bewerbern des Wahlvor- § 21
§ 20
(1) Eine Stimme ist ungültig, wenn
1. der Stimmzettel oder der Wahlum- schlag nicht von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter stammen,
01 / 2014
APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE
10
Wahlinformationen
me der Kammerversammlung unver- züglich vorzulegen. Die Kammerver- sammlung entscheidet unverzüglich über den Einspruch und insoweit über die Gültigkeit der Wahl.
von der Wahlperiode der Kammerver- sammlung mit dem Tage der Bestel- lung einer neuen Hauptwahlleiterin oder eines neuen Hauptwahlleiters und einer neuen Stellvertretung.
§ 23
(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz bei
1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mit- gliedschaft,
(5) Die Kammerversammlung entscheidet nach folgenden Grundsätzen:
§ 27
Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Kammerversammlung vernichtet werden. Die Entscheidung trifft die Hauptwahlleiterin oder der Haupt- wahlleiter nach Anhörung des Kammer- vorstandes. Soweit die Wahlunterlagen nicht vernichtet werden, übersendet sie die Hauptwahlleiterin oder der Haupt- wahlleiter nach Beendigung der Wahlpe- riode versiegelt dem Kammervorstand zur Aufbewahrung.
2. Verzicht oder
1. Wird die Wahl wegen mangeln- der Wählbarkeit einer gewählten Bewerberin oder eines gewählten Bewerbers für ungültig erachtet, so gilt sie oder er als nicht gewählt. An ihre oder seine Stelle tritt diejeni- ge Bewerbung, die ihr oder ihm im Wahlvorschlag folgt. 2. Wird festgestellt, dass bei der Vor- bereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorge- kommen sind, die im jeweils vor- liegenden Einzelfall auf das Wahl- ergebnis im Wahlkreis von ent- scheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl insoweit für ungültig zu erklären. (6) Die Entscheidung der Kammerver- sammlung ist der Person, die Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied der Kammerversammlung, dessen Mitglied- schaft berührt wird, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bekannt- zugeben. (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie insoweit zu wiederho- len. (2) Die Wiederholungswahl muss späte- stens sechs Monate nach Eintritt der Rechtsbeständigkeit oder Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt wor- den ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn fest- steht, dass innerhalb von sechs Mona- ten eine neue Kammerversammlung gewählt wird. (1) Die Tätigkeit der Wahlausschüsse und der Beisitzerinnen und Beisitzer des Hauptwahlausschusses endet mit der rechtsbeständigen oder rechtskräf- tigen Feststellung des Wahlergeb- nisses. (2) Die Tätigkeit der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und der Stellvertretung endet unabhängig § 25 § 26
3. Wegfall seiner Wählbarkeit.
Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Vorstand schriftlich erklärt wird; er kann nicht widerrufen wer- den.
(2) Über den Verlust der Mitgliedschaft wird entschieden
§ 28
1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren und
Öffentliche Bekanntmachungen nach die- ser Wahlordnung sind in einem der durch die Kammersatzung bestimmten Bekannt- machungsorgane oder durch Rundschrei- ben zu veröffentlichen.
2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 durch den Vorstand der Kammer.
Das Mitglied scheidet aus der Kammer- versammlung mit der Rechtskraft der Entscheidung aus, beim Verzicht mit dem Eingang der Erklärung beim Vor- stand.
§ 29
(1) Die Anordnung einer Neuwahl der Kammerversammlung ist bei der Auf- sichtsbehörde schriftlich zu beantra- gen. Der Antrag muss von so vielen Kammerangehörigen persönlich und handschriftlich unterschrieben sein, dass ihre Zahl zwei Drittel der Wahlbe- rechtigten zur letzten Wahl beträgt. (2) Ist der Antrag zulässig, bestimmt die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Vorstand der Kammer binnen zwei Wochen nach Eingang des An- trags den Wahltag. Die Wahl muss spä- testens sechs Monate nach Eingang des Antrags stattfinden.
(3) § 21 Absatz 9 gilt entsprechend.
§ 24
(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mit-gliedschaft sowie über die Recht- mäßigkeit der Feststellungen der Hauptwahlleiterin oder des Haupt- wahlleiters nach § 22 Absatz 3 und des Vorstandes der Kammer nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 entscheidet auf Einspruch die neugewählte Kammer- versammlung. (2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Einspruch gegen die Feststellungen nach § 22 Absatz 3 und § 23 Absatz 2 Nummer 2 kann nur die oder der Be- troffene, in den übrigen Fällen jede oder jeder wahlberechtigte Kam- merangehörige einlegen. (3) Ein Einspruch der oder des Betroffenen ist binnen zwei Wochen nach Bekannt- gabe der Feststellung beim Vorstand der Kammer, in den übrigen Fällen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, bei der Haupt- wahlleiterin oder beim Hauptwahllei- ter schriftlich einzureichen. (4) Hauptwahlleiterin oder Hauptwahllei- ter und Vorstand der Kammer haben einen Einspruch mit ihrer Stellungnah-
§ 30
Die Kosten der Wahl trägt die Kammer.
§ 31
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl zu den Kam- merversammlungen der Heilberufskam- mern vom 14. Dezember 1988 (GV. NRW. S. 498, ber. 1989 S. 48) außer Kraft.
Unterstützung eines Wahlvorschlages für die Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe am 24. Juni 2014
AKWL MB 01/ 2014
Wir unterstützen hiermit durch unsere Unterschriften den Wahlvorschlag
................................................................................................................ (Bezeichnung des Wahlvorschlages)
für den Wahlkreis Arnsberg/Detmold/Münster *) und erklären, dass wir in dem oben angegebenen Wahlkreis wahlberechtigt sind.
Uns ist bekannt, dass ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf, und dass gemäß § 11 Abs. 3 der Wahlord- nung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern die Unterschrift ungültig ist, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat.
Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen!
1.**) ___________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
h e r a u s t r e n n b a r
2.**) ___________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
3. ___________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
4. ___________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
5. ___________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
6. ___________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
*)
Nichtzutreffendes bitte streichen!
**) Der erste Unterzeichner gilt als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, der zweite als Stellvertreter, sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt werden.
Bitte wenden!
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7. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
8. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
9. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
10. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
11. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
12. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
13. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
14. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
15. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
16. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
17. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
18. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
19. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
20. ____________________________________________________________________________________ Name, Vorname, Anschrift Unterschrift
ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG zumWahlvorschlag
AKWL MB 01/ 2014
.............................................................................................................. (Bezeichnung des Wahlvorschlages)
für die Wahl zur Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe am Dienstag, 24. Juni 2014
Wahlkreis: Arnsberg / Detmold / Münster *)
Gemäß § 11 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern stimme ich hiermit meiner Benennung als Bewerber in den obigen Wahlvorschlag zu. Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe. Mir ist bekannt, dass meine Zustimmung unwiderruflich ist. Umstände, die meine Wählbarkeit ausschließen, sind mir nicht bekannt. Ich bin in dem Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag eingereicht wird, zur Kammerversammlung wahlberechtigt.
Notwendige Angaben für die Aufnahme in den Wahlvorschlag: (Bitte in Druckbuchstaben ausfüllen!)
Familienname: ...................................................................................................................................................................
Vorname: ..........................................................................................................................................................................
h e r a u s t r e nnb a r
Privatanschrift :
Straße: ................................................................................................................................
Postleitzahl/Wohnort: .........................................................................................................
und/oder Berufliche Anschrift : .................................................................................................................................
Straße: .................................................................................................................................
Postleitzahl/Wohnort: ..........................................................................................................
Berufsbezeichnung: .........................................................................................................................................................
Art und Ort der Berufsausübung: **) ...............................................................................................................................
Ort / Datum
Persönliche und eigenhändige Unterschrift
*) Nichtzutreffendes bitte streichen!
**) z. B. - Leiter/in der X-Apotheke in Y-Stadt
- Mitarbeiter/in in der X-Apotheke in Y-Stadt - Leiter/in der Apotheke im X-Krankenhaus in Y-Stadt
Impressum
Mitarbeiter/innen an dieser Ausgabe Bernhard Hielscher
Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Ausgabe 1/2014
Das Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe erscheint regelmäßig circa alle zwei Monate. Redaktionsschluss für die Ausgabe 2/2014, die am 20. Februar 2014 erscheint, ist der 17. Januar 2014. Der Bezugspreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer Westfalen- Lippe im Kammerbeitrag enthalten. Auflage: 7.550 Exemplare Nachdruck – auch in Auszügen – nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers. Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
Herausgeber Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Bismarckallee 25, 48151 Münster, Tel: 0251/520050, Fax: 0251/521650, E-Mail: info@akwl.de, Internet: www.akwl.de Redaktion Michael Schmitz (V. i. S. d. P.), Dr. Andreas Walter Layout Petra Wiedorn
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