AKWL MB 1-2014 - 21.01.2014 - 1. Wahlrundschreiben

01 / 2014

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

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Wahlinformationen

Reihenfolge der Wahlvorschläge

Wortlaut der Wahlordnung

2 der Wahlordnung). Gegen die Ent- scheidung des Wahlausschusses im Falle der Nichtzulassung eines Wahl- vorschlages kann die Vertrauensper- son des Wahlvorschlages innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Hauptwahlausschuss spätestens bis sechs Wochen vor dem Wahltag - also bis zum 13. Mai 2014 - entscheidet.

Nach Abschluss der Einreichungs- frist wird der Wahlausschuss bis spä- testens zum 6. Mai 2014 für jeden Wahlkreis die zugelassenen Wahl- vorschläge feststellen und ihnen fort- laufende Nummern geben. Über die Nummernfolge entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los (§ 13 Abs.

Nachfolgend haben wir den vollstän- digen Text der Wahlordnung vom 20. September 2013 für Sie abgedruckt.

Dr. Andreas Walter Hauptwahlleiter

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern Vom 20. September 2013

Auf Grund des § 18 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- setzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), wird nach Anhörung der Heilberufskammern verordnet:

§ 1

wahlberechtigt und in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind.

(2) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in das Wählerverzeichnis voraus. Die Eintragung in das Wähler- verzeichnis erfolgt in dem Wahlkreis, in dem die Berufsangehörigen ihren Beruf ausüben oder wohnen, soweit sie nicht beruflich tätig sind. Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Eintragung in das Wähler- verzeichnis des Wahlkreises, für den die Kammerangehörigen die Haupttä- tigkeit der Kammer angezeigt haben. Unterbleibt eine Anzeige, erfolgt die Zuordnung durch die Kammer nach Maßgabe der der Kammer gemeldeten Daten. (3) Freiwillige Kammerangehörige gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Heilberufsgesetz, die wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises eingetragen, in dem sie vor Verlegung ihrer heilberuflichen Tätigkeit ins Ausland ihren Beruf ausgeübt haben oder im Falle der Nichtausübung ihren Wohnsitz hatten. (4) Die Wahlberechtigten haben eine Stim- me; sie können ihr Wahlrecht nur per- sönlich ausüben.

Die Wahl zur Kammerversammlung wird von der jeweiligen Kammer vorbereitet und durchgeführt. Sie findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die neue Kammerversammlung tritt späte- stens am 75. Tag nach der Wahl zusam- men. (1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung stellt der Hauptwahlausschuss fest. (2) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Bewerberinnen und Bewer- ber wird bei Abschluss des Wählerver- zeichnisses von der Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter festgestellt. § 2

§ 6

Der Vorstand der Kammer bestimmt späte- stens sechs Monate vor Ablauf der Wahl- periode einen Werktag als Wahltag. Die Wahl endet an diesem Tag um 18 Uhr. Die Kammer teilt der Aufsichtsbehörde den Wahltag mit.

§ 7

(1) Der Kammervorstand beruft

1. für den Kammerbezirk einen Haupt- wahlausschuss, der aus der Haupt- wahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Hauptwahlleiter als Vorsitzen- dem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Hauptwahlleiterin oder des Hauptwahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern be- steht und 2. für jeden Wahlkreis einen Wahlaus- schuss, der aus der Wahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Wahlleiter als Vorsitzendem, der Stellvertre- terin oder dem Stellvertreter der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und drei Beisitzerinnen oder Beisit- zern besteht.

§ 3

Soweit das Verhältniswahlrecht Anwen- dung findet, ist bei den Berechnungen das Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt zu- grunde zu legen.

§ 4

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversamm- lung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die nach § 12 Heil- berufsgesetz das Wahlrecht nicht besit- zen.

§ 5

Kammerangehörige können nur in dem Wahlkreis gewählt werden, in dem sie

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