Online-Mitteilungsblatt 2/2025, 5. Dezember 2025
WEITERBILDUNG
Änderung der Weiterbildungsordnung in Kraft getreten Inhalte überarbeitet, Standards aktualisiert und um „Pädiatrische Pharmazie“ erweitert
sicherzustellen. Die Anlage zur Weiter bildungsordnung wurde dafür voll ständig neu gefasst; die grundlegende Struktur bleibt jedoch erhalten. • Überarbeitungen einzelner Weiterbildungsgebiete: o Die Gebiete „Allgemeinpharmazie“ und „Klinische Chemie“ wurden inhaltlich aktualisiert. o Das Gebiet „Toxikologie und Öko logie“ heißt künftig „Toxikologie“. o Im Gebiet „Pharmazeutische Analytik und Technologie“ wurden Anrechnungszeiten ergänzt. o Im Gebiet „Theoretische und Praktische Ausbildung“ wurden Vorgaben zur nebenberuflichen Tätigkeit angepasst. o Die Bereiche „Ernährungsbera tung“ und „Geriatrische Pharma zie“ wurden überarbeitet. • Redaktionelle Anpassungen: Weitere kleinere sprachliche und strukturelle Änderungen runden die Überarbeitung ab.
Anpassungen zu Prüfungsausschüs sen: Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (§ 39 HeilBerG NRW) müssen Prü fungsausschüsse künftig aus genau drei Mitgliedern bestehen. Die ent sprechenden Regelungen wurden in § 9 aufgenommen. Außerdem ist die Bestellung von Ausschussmitgliedern künftig in Textform möglich, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. • Neuer Weiterbildungsbereich „Pä diatrische Pharmazie“: Dieser von der Bundesapothekerkammer neu beschlossene Bereich wird in die Wei terbildungsordnung aufgenommen, um die pharmazeutische Versorgung von Kindern sowie die Beratung von Familien, Ärzten und Pflegekräften zu stärken. • Bundesweite Standards übernom men: Inhaltliche Aktualisierungen aus der Musterweiterbildungsordnung der Bundesapothekerkammer wur den eingearbeitet, um bundesweit einheitliche Qualitätsstandards
> Die Kammerversammlung der Apothe kerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 11. Juni 2025 einstimmig der Änderung der Weiterbildungsordnung zugestimmt. Die Änderung der Weiterbil dungsordnung ist am 23. Oktober 2025 im Ministerialblatt des Landes NRW (MB. NRW 2025 Nr. 127) veröffentlicht worden und damit am 24. Oktober 2025 in Kraft getreten. Alle Änderungen sind nachste hend abgedruckt. Die vollständige, ak tualisierte Fassung der Weiterbildungs ordnung finden Sie im internen Bereich auf unserer Website www.akwl.de unter Weiterbildung > Downloads. Die Weiterbildungsordnung wird in mehreren Punkten angepasst und aktualisiert: • Klarstellung zur Projektarbeit: In § 3 wird nun ausdrücklich festgehalten, dass in vielen Weiterbildungen wei terhin eine wissenschaftliche Projek tarbeit mit Theorie- und Praxisbezug anzufertigen ist. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts und die bisherige Praxis bleibt bestehen.
ÄNDERUNG DER WEITERBILDUNGSORDNUNG FÜR APOTHEKERINNEN UND APOTHEKER DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE VOM 11. JUNI 2025
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 11. Juni 2025 aufgrund des § 42 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81) geändert worden ist, folgende Änderung der Weiterbildungsordnung für Apo thekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 22. Mai 1996 (MBl. NRW. S. 1354), die zuletzt durch Beschluss vom 19. Juni 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 129) geändert worden ist, beschlossen:
Artikel 1
2. § 3 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Die Anlage kann ferner die Anfertigung einer Projektarbeit für einzelne Weiterbildungen vorsehen. Die Projektarbeit ist nach den Grundsätzen des wissenschaftlichen Arbeitens anzufertigen und muss einen Theorie- und Praxisbezug aufweisen.“
Die Weiterbildungsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apotheker kammer Westfalen-Lippe wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 1 bis 8 wird jeweils das Wort „Gebiet“ gestrichen. bb) In Nummer 5 werden die Wörter „und Ökologie“ gestrichen. b) Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: „(2) In folgenden Bereichen kann durch Weiterbildung das Recht auf Füh rung einer Bereichsbezeichnung erlangt werden: 1. Prävention und Gesundheitsförderung 2. Ernährungsberatung 3. Geriatrische Pharmazie 4. Naturheilverfahren und Homöopathie 5. Onkologische Pharmazie 6. Infektiologie 7. Medikationsmanagement im Krankenhaus 8. Pädiatrische Pharmazie“
3. In § 4 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter „und Ökologie“ gestrichen.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „einzelnen“ durch das Wort „Einzelnen“ ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: „(1) Die Apothekerkammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungs ausschüsse. Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit drei Apothekerinnen oder Apothekern, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen müssen. Die Apothekerkam mer bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Prüfungsausschuss. Vorsitzende oder Vorsitzender müssen die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen.“ b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Mitteilungs blatt online02-2025 / 9
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