Mitteilungsblatt Nr. 2/2017 (27. April 2017) inkl. AKWL-Geschäftsbericht 2016

APOTHEKENBETRIEB

land beziehen, die das Cannabis derzeit importieren. Die Firmen Fagron GmbH & Co. KG, Pedanios GmbH und MedCann GmbH bieten Cannabisblüten verschie- dener Sorten aus den Niederlanden und/ oder Kanada an, die sich hinsichtlich ihres Gehaltes der Hauptwirkstoffe ∆9-Tetra- hydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD) beträchtlich unterscheiden. Der Cannabisextrakt wird über die Firma „Bio- norica ethics“ zu erwerben sein, voraus- sichtlich ab Juni 2017. Die Qualität des Medizinal-Cannabis sollte durch ein Prüfzertifikat belegt sein. In der Apotheke muss gemäß § 11 Absatz 2 ApBetrO dann mindestens die Identität festgestellt werden. Zur Identitätsprü- fung können entsprechende DAC-Mono- graphien zu „Cannabisblüten“ und „Ein- gestelltes, raffiniertes Cannabisölharz“

Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf der Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen bis zu zwei Betäubungsmit- tel unter Einhaltung der jeweiligen fest- gesetzten Höchstmengen verschreiben. Bezogen auf den Gehalt an THC beträgt die Höchstmenge für Cannabisblüten 100.000 mg, für Cannabisextrakt 1.000 mg. Für Verordnungen von Dronabinol gilt die Höchstverschreibungsmenge von 500 mg. Cave: Die 30 Tage beziehen sich auf den Verordnungszeitraum des Arztes, nicht auf die Einnahmedauer bzw. Reich- weitedesverordnetenBetäubungsmittels.

herangezogen werden. Das DAC/NRF stellt außerdem neue Rezepturvorschrif- ten zur Verfügung. FAQs der Bundesapothekerkammer zu den Neuerungen des Gesetzes finden Sie unter www.abda.de im Mitgliederbe- reich unter „Info-Projekte". <

WWW.AKWL.DE

Weitere Informatio- nen erhalten Sie auf der Website des BfArM und des Bundesminis-

teriums für Gesund- heit. ImMitgliederbe- reich unserer Website www.akwl.de unter „Pharmazie aktuell“ können Sie entspre- chende Verlinkungen finden.

Bezug von Medizinal-Cannabis

Apotheken können das Medizinal-Canna- bis über verschiedene Firmen in Deutsch-

Verordnung über ein Fentanyl-Nasenspray Instanyl® und PecFent®

> Mit Instanyl® und PecFent® gibt es zwei zugelassene Fertigarznei- mittel mit unterschiedlichen Dosierungen in Deutschland, die Fentanyl als Wirkstoff in einem Nasenspray enthalten. Fentanyl- citrat-Nasensprays sind für die Behandlung von Durchbruch- schmerzen bei Erwachsenen zugelassen, die bereits eine Opioid-Basistherapie gegen ihre chronischen Tumorschmerzen erhalten.

• Gesamtzahl der zu applizierenden Sprühstöße oder die Gesamtmen- ge der Lösung Cave: Für eine ordnungsgemäß ausge- stellte Rezepturverordnung müssen die verschiedenen Angaben alle bekannt sein. Denn die Konzentration der Gesamtlö- sung (mg pro Flasche) ist abhängig vom eingesetzten Sprühaufsatz (Masse eines Sprühstoßes) und von der Wirkstoffmen- ge der Einzeldosis. Nach § 17 Abs. 5 der Apothekenbe- triebsordnung darf ein Arzneimittel nicht abgegeben werden, wenn eine Verschrei- bung einen für den Abgebenden erkenn- baren Irrtum enthält, sie nicht lesbar ist oder sich sonstige Bedenken ergeben, be- vor die Unklarheit beseitigt ist. ImDAC/NRF-Rezepturhinweis „Fenta- nyl zur Anwendung in der Nase“ werden weitere, wichtige Punkte zur Herstellung eines Fentanyl-Nasensprays diskutiert, wie beispielsweise die Durchführung einer Inprozesskontrolle, die Haltbar- keit des Rezepturarzneimittels und die Notwendigkeit eines kindergesicherten Verschlusses. <

schreibungsverordnung muss eine ord- nungsgemäß ausgestellte Rezepturver- ordnung folgende Angaben enthalten: • Zusammensetzung der Rezeptur nach Art und Menge • Menge des verschriebenen Betäu- bungsmittels in Gramm oder Milliliter • Gewichtsmenge des enthaltenen Be- täubungsmittels je abgeteilter Form • Darreichungsform • Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Ge- brauchsanweisung übergeben wur- de, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung • Art der Anwendung

In der Apothekenpraxis kann ein Fenta- nyl-Nasenspray auch als Rezeptur ver- schrieben werden. Eine ordnungsgemäß ausgestellte Rezepturverordnung ist zu beliefern. Der Apotheker hat keine Ver- pflichtung zu prüfen, ob vergleichbare Fertigarzneimittel auf demMarkt sind.

Für die Dosiergenauigkeit sind verschie- dene Angaben notwendig:

• Eingesetzter Wirkstoff wie z. B. Fenta- nyl oder Fentanylcitrat • Menge des Wirkstoffs in einer Einzel- dosis wie z. B. 0,025 mg Fentanyl oder 0,027 mg Fentanylcitrat • Masse eines Sprühstoßes des ver- wendeten Sprühaufsatzes

Voraussetzungen für eine ordnungsge- mäß ausgestellte Rezepturverordnung

Nach der Arzneimittelverschreibungsver- ordnung und der Betäubungsmittelver-

AKWL Mitteilungs blatt 02-2017 / 17

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