Mitteilungsblatt Nr. 2/2017 (27. April 2017) inkl. AKWL-Geschäftsbericht 2016

APOTHEKENBETRIEB

Nach dem Beschluss des „Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ am 19. Januar sind weitere Arzneimittel auf Cannabis-Basis wie beispielsweise getrocknete Medizinal-Cannabisblüten und -Cannabisextrakte in standardisierter Qualität nach dem Betäubungsmittelgesetz verkehrs- und verschreibungsfähig. ©Fotolia.com – Gerhard- Seybert

Seit dem 10. März 2017: Cannabis auf BtM-Rezept „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ beschlossen

Medizinal-Cannabis beim BfArM ist nun nicht mehr erforderlich.

> Der Bundestag hat am 19. Januar 2017 das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ beschlossen, das am 10. März 2017 in Kraft getreten ist. Dadurch sind weitere Arzneimittel auf Cannabis-Basis wie beispielsweise ge- trocknete Medizinal-Cannabisblüten und -Cannabisextrakte in standardisierter Qualität nach dem Betäubungsmittelge- setz verkehrs- und verschreibungsfähig. Das heißt, Ärztinnen und Ärzte können künftig neben den Fertigprodukten Sati- vex®, Canemes® und Rezepturen mit dem Wirkstoff Dronabinol (in der Regel Kap- seln oder eine Tropflösung) weitere Can- nabis-Arzneimittel auf einem BtM-Rezept verschreiben.

Ausnahmegenehmigung des BfArM

Zuvor konnten Patientinnen und Patien- ten medizinisches Cannabis zum Zweck der ärztlich begleiteten Selbsttherapie nur über eine Ausnahmegenehmigung des BfArM erwerben. Um diese Patien- tinnen und Patienten vorerst weiter be- liefern zu können, sollte die Ausnahmeer- laubnis zum Erwerb von Cannabis bei Bedarf für drei Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes weiterverwendet werden. Danach wird sie unbrauchbar. Das BfArM bittet die Patientinnen und Patienten um die Rückgabe der persön- lichen Ausnahmeerlaubnisse, sobald sie Cannabisprodukte erstmalig aufgrund einer ärztlichen Verschreibung in der Apotheke bezogen haben. Eine Antrags- stellung durch die Apotheke für eine Er- laubnis zum Erwerb und zur Abgabe von

Betäubungsmittel-Rezept über Medizinal-Cannabisblüten und -Cannabisextrakte

Auf dem Betäubungsmittel-Rezept sind alle erforderlichen Angaben gemäß § 9 Bt- MVV anzugeben. Bei der Arzneimittelbe- zeichnung ist zu beachten, dass die Anga- be „Cannabisblüten“ oder „Cannabis flos“ für Cannabisblüten nicht ausreichend ist. Für die medizinische Anwendung stehen verschiedene Sorten zur Verfügung, die sich hinsichtlich ihres Cannabinoid-Ge- halts beträchtlich unterscheiden. Daher muss die Angabe „Cannabisblüten“ durch die Sorte spezifiziert sein. Die Angabe der Sorte macht die Verschreibung eindeutig. Nach § 2 Abs. 1 Betäubungsmittel-

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