Mitteilungsblatt 5/2019, 11. Juli 2019
RATGEBER APOTHEKENPRAXIS
dürfen nicht mit einem Heilversprechen angeboten werden. Das heißt, ihnen dür- fen nicht Eigenschaften zur Heilung oder Verhütung menschlicher Krankheiten na- hegelegt werden. Die Einstufung CBD-haltiger Produkte als Arzneimittel oder NEM ist eine Ein- zelfallentscheidung und kann nicht pau- schal beantwortet werden. Die Einstu- fung von Erzeugnissen und Bewertung der Verkehrsfähigkeit ist Aufgabe der für die Lebensmittelüberwachung zustän- digen Landesbehörden. Solange keine offizielle Entscheidung der zuständigen Landesbehörde vorliegt, ist umso mehr die Eigenverantwortung des Apothekers bei der Abgabe gefragt. Dem BVL ist derzeit – wie in den häu- fig gestellten Fragen (FAQs) des BVL be- schrieben – keine Fallstellung bekannt, wonach Cannabidiol in Lebensmitteln, also auch Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre. Auf ärztliche Verordnung kann eine ölige Cannabidiol-Lösung entsprechend NRF 22.10. angefertigt werden. <
CBD wird als neuartig beurteilt und be- darf somit einer Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung. Aus Sicht des Bundesamts für Verbrau- cherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) muss für CBD-haltige Erzeugnisse vor dem Inverkehrbringen entweder ein Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels oder ein Antrag auf Zulassung eines neu- artigen Lebensmittels gestellt werden. Im Rahmen dieser Verfahren muss der An- tragsteller die Sicherheit des Erzeugnisses belegen. Da CBD als neuartiges Lebens- mittel bisher nicht zugelassen ist, sind NEM mit Cannabidiol laut BVL bislang nicht verkehrsfähig (Stand März 2019). Die Auffassung des BVL gilt aber nur vorbehaltlich einer abweichenden An- sicht der jeweils zuständigen Überwa- chungsbehörden in den Bundesländern, weil die Einstufung von Erzeugnissen und die Bewertung der Verkehrsfähigkeit Aufgabe der für die Lebensmittelüber- wachung zuständigen Landesbehörden ist. Von der Landesbehörde in Nordrhein- Westfalen ist uns noch keine Stellung- nahme bekannt.
CBD als Nahrungsergänzungsmittel Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sind gemäß § 1 Abs. 1 Nahrungsergänzungs- mittelverordnung (NemV) Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Nahrungsergän- zungsmittel dürfen nicht mit Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezie- hen, beworben werden. Es dürfen für NEM nur gesundheitsbezogene Aussa- gen gemacht werden, wenn für die In- haltsstoffe ein „Health Claim“ genehmigt wurde. Für Cannabidiol gibt es in der EU keine zugelassenen „Health Claims“. So- mit ist es hierzulande nicht erlaubt, CBD mit einer positiven Wirkung auf die Ge- sundheit zu bewerben. Viele Internetsei- ten umgehen dieses Verbot jedoch und so werden in der Laienpresse zu NEM mit CBD verschiedene Einsatzgebiete wie Migräne, Depressionen, Angstzustände, Schlafstörungen usw. propagiert. Für die vielen kursierenden Indikationsgebiete gibt es keine hinreichenden Belege. Bezüglich der lebensmittelrechtlichen Beurteilung CBD-haltiger Nahrungser- gänzungsmittel ist auf den Eintrag „Can- nabinoids“ im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission zu verweisen.
Fazit für die Praxis CBD-haltige Nahrungsergänzungsmittel
Notfalldepots: Umzug von Arnsberg nach Unna Neuer Standort im Evangelischen Krankenhaus
> In den drei Notfalldepots des Kam- merbezirks können Apotheken selten benötigte, im Erkrankungsfall unmit- telbar erforderliche und lebensrettende Arzneimittel rund um die Uhr nach tele- fonischer Vorankündigung abholen. In je- dem der drei Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster hat die Apotheker- kammer ein solches Notfalldepot einge- richtet. Sie befinden sich an den Standor- ten Bielefeld, Münster und – seit dem 22. Mai 2019 – Unna. Die Zentralapotheke des Evangeli- schen Krankenhauses in Unna ist der
neue Standort des Notfalldepots im Re- gierungsbezirk Arnsberg, das zuvor in der Krankenhausapotheke des Karolinenhos- pitals in Arnsberg zu finden war. Eine Auflistung der eingelagerten Arz- neimittel, eine Beschreibung des genau- en Entnahmeverfahrens sowie die Kon- taktdaten der drei Notfalldepots finden Sie auf der Notfalltafel. Die laufend aktu- alisierte Notfalltafel steht Ihnen im inter- nen Bereich der Kammerhomepage zur Verfügung. Bitte drucken Sie die aktuelle Notfalltafel aus und hängen sie in Ihren Betriebsräumen auf. <
WWW.AKWL.DE
Die Notfalltafel steht Ihnen im internen Be- reich unserer Website unter Infos Pharmazie, Recht und Politik > Viel gefragt (FAQ) > Notfall zur Verfügung.
18 / AKWL Mitteilungs blatt 05-2019
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