Mitteilungsblatt 5/2019, 11. Juli 2019

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

bis zur Übergabe in den Verantwor- tungsbereich des Empfängers hat der Großhändler dafür zu sorgen, dass die Qualität der Arzneimittel nicht beein- trächtigt wird (§ 6 Abs. 3 Arzneimittel- handelsverordnung). Dazu gehört, dass die erforderlichen Lagerbedingungen für Arzneimittel innerhalb der vomHersteller angegebenen Grenzen gehalten werden (Leitlinien vom 5. November 2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarznei- mitteln). Es liegt in der Verantwortung des Großhändlers sicherzustellen, dass die für den Vertrieb, die Lagerung oder die Handhabung von Arzneimitteln ver- wendeten Fahrzeuge und Ausrüstungen geeignet und so ausgerüstet sind, dass die Produkte keinen Bedingungen aus- gesetzt werden, durch die ihre Qualität beeinträchtigt oder ihre Verpackung be- schädigt werden könnte. [1] „Guideline on declaration of storage conditions A: in the product information of medicinal products B: for active substances CPMP/QWP/609/96/Rev 2“ <

erfolgt, ist als Nebenpflicht aus dem Vertrag eine häufigere Prüfpflicht anzu- nehmen. Dies ist zum Beispiel in extrem heißen Sommermonaten der Fall, wenn nicht klar ist, ob die Arzneimittel ausrei- chend kühl gelagert werden. Temperaturüberprüfung auf Station im Krankenhaus In § 14 Abs. 6 ApoG ist die Pflicht des Krankenhausapothekers, auf eine ord- nungsgemäße Aufbewahrung der Arznei- mittel zu achten, geregelt. § 32 ApBetrO legt hierzu fest, dass sich diese Pflicht auf alle auf den Stationen und den Teileinhei- ten des Krankenhauses vorrätig gehal- tenen Arzneimittel erstreckt. Die Über- prüfung muss mindestens halbjährlich erfolgen, anlassbezogen jedoch häufiger (vgl. Temperaturüberprüfung im Alten- oder Pflegeheim). Temperaturen während des Transports durch den Großhändler Während des Transports der Arzneimittel

den. Eine andere Möglichkeit der Über- wachung sind Temperaturlogger, die die Messdaten speichern oder an mobile Endgeräte weitergeben. Die Apothekenleiterin hat auch bei der Zustellung von Arzneimitteln durch einen Boten nach § 17 Abs. 2 ApBetrO sicher- zustellen, dass Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert werden, dass deren Qualität und Wirksamkeit erhalten bleiben. Sie müssen also auch hier vor Temperatureinflüssen geschützt werden. Auf der Grundlage des Musterversor- gungsvertrages für Apotheken zur Heim- versorgung gemäß § 12a Apotheken- gesetz (ApoG) hat die Apothekerin die Pflicht, die Lagerung der Arzneimittel zweimal im Jahr zu überprüfen sowie Mängel zu dokumentieren. Wenn An- haltspunkte vorliegen, dass die Arznei- mittellagerung nicht ordnungsgemäß Temperaturüberprüfung im Alten- oder Pflegeheim

Abgabe von Cannabidiol (CBD) in der Apotheke CBD als Nahrungsergänzungsmittel

> Cannabidiol (CBD) ist einer von vielen Inhaltsstoffen der Hanf- pflanze Cannabis sativa L. Im Ge- gensatz zum Hanfbestandteil THC (Tetra-Hydrocannabinol) hat CBD keine berauschende Wirkung. CBD ist seit dem 1. Oktober 2016 ver- schreibungspflichtig. Die Arznei- mittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt jedoch nur den Ab- gabe- und nicht den Produktsta- tus. Ob es sich bei einem Produkt um ein Arzneimittel handelt, be- stimmt sich nicht nach der AMVV, sondern nach der Legaldefinition des § 2 Arzneimittelgesetz (AMG).

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Möglichkeit, eine verschreibungspflichti- ge Rezeptur „Ölige Cannabidiol-Lösung“ nach NRF-Vorschrift (NRF 22.10.) anzu- fertigen, die unter anderem beim Dravet- Syndrom und beim Lennox-Gastaut-Syn- drom, bei Multipler Sklerose und anderen Anwendungsgebieten bei individuell zu stellender Indikation angewendet wird.

xiolytische Eigenschaften. Das Cannabi- diol-haltige Arzneimittel Epidiolex® ist in den USA zur Behandlung bestimmter schwerer Epilepsieformen bei Kindern (Dravet-Syndrom, Lennox-Gastaut-Syn- drom) zugelassen. In der EU gibt es der- zeit noch kein zugelassenes CBD-haltiges Monopräparat. Hier besteht lediglich die

CBD als Arzneimittel Cannabidiol hat unter anderem antikon- vulsive, antiinflammatorische und an-

AKWL Mitteilungs blatt 05-2019 / 17

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