Mitteilungsblatt 5/2017, 15. Dezember 2017

APOTHEKENBETRIEB

betriebene Apothekensystem als Teil von securPharm. Damit die Umstellung reibungslos läuft und rechtzeitig zum Starttermin am 9. Februar 2019 alles funktioniert, sollten Sie sich möglichst frühzeitig an das se- curPharm-System anbinden. Ihr Apothe- kensoftwarehaus wird auf Sie zukommen und Ihre Apotheke mit der nötigen Hard- und Software ausstatten. Sollten Sie nicht eine Standard-Apo- thekensoftware einsetzen, so sprechen Sie Ihr Softwarehaus aktiv an. <

technischen Systems (Internetverbin- dung, 2D Scanner, usw.) sowie die Planung der internen Prozesse für die vom Gesetz- geber geforderte Echtheitsprüfung in Apotheken. Die technischen Prozesse zur Echtheitsprüfung von Arzneimitteln wer- den über die Warenwirtschaftssysteme integriert. Ansprechpartner für alle Fra- gen zur technischen Anbindung und der obligatorischen Legitimitätsprüfung ist Ihr Softwarehaus oder Ihr Partner für das Warenwirtschaftssystem. Dieser küm- mert sich in Ihrem Auftrag um die Anbin- dung Ihrer Apotheke an das von der NGDA

WWW.SECURPHARM.DE

Informationen zu den gesetzlichen Grund- lagen (Fälschungsschutz- richtlinie und Delegierte Verordnung) und zu securPharm finden Sie unter www.securpharm.de.

Eine Weiterverwendung über das Eich- fristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt allerdings nur für Mess- geräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist. Mit anderen Worten: Der Antrag ist spä- testens innerhalb der zehn Wochen zu stellen. Sie können jetzt noch einen Antrag auf Weiterverwendung bei ihrem zustän- digen Eichamt stellen! Das zuständige Eichamt und das ent- sprechende Formblatt (Eichantrag) finden Sie unter www.lbme.nrw.de. Das Eichamt wird dann prüfen, ob eine weitere Ver- wendung des Messgerätes auch nach Ab- lauf der Eichfrist gestattet werden kann. Für eine solche Gestattung sind Gebühren in Höhe von etwa 25 € je Messgerät zu be- zahlen. Bei einer vorliegenden Gestattung des Eichamts ist das Messgerät dann einem geeichten Messgerät gleichge- stellt. <

Zehn Wochen vor Ablauf der Eichungfrist eines Messgerätes muss ein Antrag auf Eichung gestellt werden.

Gelbe Notfalltafel

Aktualisiert auf akwl.de

> Die Notfalltafel der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) wurde aktualisiert und steht Ihnen auf der Website im inter- nen Bereich unter der Rubrik „Viel gefragt: Notfall“ als Download zur Verfügung. Apotheken müssen die in der Apo- thekenbetriebsordnung (§ 15 Absatz 2) genannten, selten benötigten oder im Er- krankungsfall unmittelbar erforderlichen Arzneimittel entweder vorrätig halten oder kurzfristig beschaffen können. Die AKWL hat zudiesemZweck drei Notfalldepots ein- gerichtet. Hier können die Apotheken diese nur selten benötigten oder imErkrankungs- fall unmittelbar erforderlichen Arzneimittel jederzeit (24-Stunden-Service) nach telefo- nischer Vorankündigung abholen. <

Ablauf der Eichfrist von Messgeräten

Was ist zu tun?

WWW.LBME.NRW.DE

Weitere Informationen und Kontakt: Landesbe- trieb Mess- und Eichwe- sen NRW, Hugo-Eckener-

> Der Ablauf der Eichung eines Messgerä- tes ist immer der 31. Dezember des aufge- druckten Jahres. Umdas Messgerät weiter verwenden zu können, ist ein Antrag auf Eichung gemäß § 38 Satz 1 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist, also bis zum 21. Oktober des Jahres, zu stellen.

Straße 14, 50829 Köln, Telefon 0221 59778-0, Telefax 0221 59778-144, E-Mail: poststelle.direktion@lbme.nrw.de, www.lbme.nrw.de

AKWL Mitteilungs blatt 05-2017 / 11

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