Mitteilungsblatt 4/2022, 10. November 2022

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

Bestimmte Arzneimittel müssen in der Apotheke zwingend vorrätig gehalten werden. Wir weisen auf das Merkblatt Notfallsortiment hin, das Sie auf den folgenden Seiten (18 und 19) finden. Diesen Doppelbolbogen können Sie z. B. einfach diesemMitteilungsblatt entnehmen und in Ihrer Apotheke aushängen. Foto: © www.peopleimages.com

Notfallvorrat in der Apotheke Notfallsortiment und Palliativliste

WWW.AKWL.DE Sowohl das Merkblatt Notfallsortiment als auch die Notfall-Liste Palliativme dizin finden Sie auf den nachfolgenden Seiten und im internen Bereich unserer Homepage unter „Pharmazie, Recht und Politik“, „Pharmazeutische Praxis: Viel gefragt (A-Z)“ unter dem Buchstaben „N“. Apothekenbetriebsordnung jedoch kei nen rechtsverbindlichen Charakter. Teil weise gibt es hier Überschneidungen, aber für den Palliativfall werden auch über das Notfallsortiment hinausgehen de Arzneimittel oft akut und in dringen den Fällen benötigt. <

In diesem Zusammenhang möchten wir auchnoch einmal auf die ergänzende Liste mit Arzneimitteln für die Palliativversor gung hinweisen. Die Apothekerkammer und die Ärztekammer in Westfalen-Lippe haben vor einigen Jahren in Abstimmung mit den Palliativverbänden eine Notfall Liste Palliativversorgung erarbeitet, die es Palliativärzten und Hausärzten ermög licht, sterbenskranke Patientinnen und Patienten in kritischen Situationen gut zu versorgen. Alle Apotheken sollten die gelisteten Arzneimittel in ihren Apotheken ständig vorrätig halten, um eine Rund-um-die Uhr-Versorgung der Palliativpatienten sicherzustellen. Wir empfehlen die Bevorratung mit diesen Arzneimitteln dringend, diese Empfehlung hat im Unterschied zu der oben genannte Liste nach § 15

> Die Apothekenleiterin/der Apo thekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medi zinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arznei mittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus ist die Apothekenleite rin/der Apothekenleiter verpflichtet, be stimmte Arzneimittel in der Apotheke zwingend vorrätig zu halten, diese sind in § 15 Apothekenbetriebsordnung ge listet. Da es hier bei Überprüfung durch die Apothekenaufsicht immer wieder zu Beanstandungen kommt, weisen wir auf das entsprechende Merkblatt Notfallsor timent hin.

AKWL Mitteilungs blatt 04-2022 / 17

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