Mitteilungsblatt 3/2018, 7. August 2018

RECHT · SERVICE-PORTAL PHARMAZIE

Versandhandelserlaubnis berechtigt nicht zur Rezeptsammlung

überprüfen ließ. Sie hielt eine Rezept- sammelbox in einem Supermarkt nahe ihrer Apotheke vor. Die dort gesammelten Rezepte und Arzneimittelbestellscheine wurden innerhalb der Stadtgrenze durch einen apothekeneigenen Botendienst be- liefert. Außerhalb der Stadtgrenze erfolg- te der Versand der Arzneimittel durch ei- nen Logistikdienstleister. Das OVG stellte fest, dass Arzneimit- tel grundsätzlich nur in Präsenzapotheken oder im Wege des Versands abgegeben werden dürfen. Wegen der räumlichen Nähe der aufgestellten Sammelbox zur Präsenzapotheke der klagenden Apothe- kerin war in diesem Fall nicht von einem Versandhandel auszugehen. Denn die Apothekerin richtete ihr Angebot über- wiegend an Kunden des Supermarktes bzw. an Einwohner der Stadt, welche aber • Kava-Kava wurde aus der Liste gestri- chen, weil der Zulassungswiderruf von 2007 im Jahre 2014 rechtswirksam aufgehoben wurde. Dem potenziel- len Nutzen Kava-Kava-haltiger Arz- neimittel stehen potenzielle Anwen- dungsrisiken gegenüber, weshalb die Zulassungen auf der Grundlage der Empfehlungen der Kommission E in mehreren Punkten angepasst wur- den. Kava-Kava-Wurzelstock und sei- ne Zubereitungen – ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung – unterliegen der Verschreibungspflicht nach AMVV. Die Liste der bedenklichen Stoffe/Rezep- turen ist keine juristisch verbindliche Fest- legung, sondern dient den Apotheken als Unterstützung. Sie wird seit 2001 regel- mäßig von der AMK aktualisiert.

> Auch eine Versandhandelserlaub- nis berechtigt nicht dazu, Rezepte in naher Entfernung zur eigenen Apotheke zu sammeln und diese zu beliefern. Dies entschied kürzlich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster (Entscheidung vom 2. Juli 2018, Az.: 19 K 5025/15) und bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkir- chen vom 27. September 2016 (Az. 19 K 5025/15), über die wir bereits berichtet hatten (Mitgliederbereich der Website unter Infos Pharmazie, Recht und Politik > Aktuelle Urteile).

bereits dem Einzugsgebiet der Präsenz- apotheke zugeordnet werden können. Eine solche räumliche Eingrenzung ist dem Versandhandel jedoch fremd. Auch erfolgte eine Auslieferung der Arzneimit- tel in diesem Bereich durch die Apotheke, was ebenfalls nicht den Versandhandel, sondern eine Präsenzapotheke kennzeich- net. Die Sammelbox war auch nicht aus- nahmsweise als eine der Präsenzapotheke zugeordnete Rezeptsammelstelle zulässig, da sie nicht zur Versorgung eines abgele- genen Ortsteils erforderlich war. Das OVG hat die Revision zum Bun- desverwaltungsgericht wegen der grund- sätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen, sodass zunächst abzuwarten bleibt, ob die Entscheidung rechtskräftig wird. <

Die Apothekenaufsicht hatte einer Apo- thekerin ein solches Vertriebskonzept un- tersagt, was die Apothekerin gerichtlich

> Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) hat die Liste bedenklicher Stoffe/Re- zepturen imMai 2018 aktualisiert. Die vorherige Version stammte aus dem Jahr 2015. Sie finden die aktuelle Liste imMitgliederbereich der AMK-Homepage unter www.arzneimittelkommission.de oder auf unserer Website. Liste „Bedenkliche Rezepturarznei- mittel“ aktualisiert

bringen oder am Menschen anzuwenden (§ 5 AMG). Die Bedenklichkeit eines Re- zepturarzneimittels kann im Einzelfall nur durch eine individuelle Nutzen-/Risiko- Abwägung beurteilt werden. Dabei muss die individuelle Situation des Patienten, die Indikation, Applikationsart, Dosierung, Konzentration und weitere angewandte Arzneimittel einbezogen werden. Die indi- viduelle Nutzen-/Risiko-Abschätzung soll von dem Apotheker/der Apothekerin und dem Arzt/der Ärztin gemeinsam vorge- nommen werden. <

WWW.AKWL.DE

Die Liste "Bedenkliche Rezepturarzneimit- tel" stellen wir Ihnen imMitgliederbereich

Überblick über die Änderungen:

• Borsäure sowie deren Ester und Salze, Formaldehyd/Paraformaldehyd und Triethanolamin (Trolamin) wurden an die „Besonderheitenliste“ des BfArM angepasst.

der Website der Apothe- kerkammer Westfalen- Lippe unter Infos Pharmazie, Recht und Politik > Aktuelle Meldungen zur Verfügung.

Bedenkliche Arzneimittel

Das Arzneimittelgesetz verbietet es, be- denkliche Arzneimittel in den Verkehr zu

AKWL Mitteilungs blatt 03-2018 /  11

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