Mitteilungsblatt 2/2019, 21. Januar 2019

1. WAHLINFORMATION

männlich weiblich

Bekanntgabe Einspruch einlegen, über den der Hauptwahlausschuss spätestens bis sechs Wochen vor demWahltag – also bis zum 14. Mai 2019 – entscheidet.

Wahlkreis Detmold: Birgit Borcherding, Quellen- Apotheke, Marktstr. 8, 33175 Bad Lippspringe Wahlkreis Münster: Dr. Dietmar Gedicke, Bären-Apo- theke in Albachten, Dülmener Str. 31-33, 48163 Münster

Kammerbezirk:

33,23 % 66,77 %

Wahlkreis Arnsberg:

35,06 % 64,94 %

Wahlkreis Detmold:

33,33 % 66,67 %

Wortlaut der Wahlordnung und der Wahl- satzung

Wahlkreis Münster:

31,08 % 68,92 %

Nachfolgend haben wir den vollständigen Text der Wahlordnung vom 20. September 2013 sowie der Wahlsatzung vom 28. No- vember 2018 für Sie abgedruckt. <

4. Ort und Frist zur Einreichung der Wahl- vorschläge

In diesem Wahlrundschreiben ist ein un- verbindliches Muster eines Wahlvorschla- ges auf Seite 19 abgedruckt.

Wahlvorschläge müssen bis spätes- tens zwölf Wochen vor dem Wahltag bis 18:00 Uhr eingereicht sein. Frist für die Einreichung von Wahlvor- schlägen ist demnach Dienstag, der 2. April 2019, 18:00 Uhr. Die Wahlvorschläge sind bei der zu- ständigen Wahlleiterin/beim zustän- digen Wahlleiter einzureichen.

Reihenfolge der Wahlvorschläge

Nach Abschluss der Einreichungsfrist wird der Wahlausschuss bis spätestens zum 7. Mai 2019 für jeden Wahlkreis die zugelassenen Wahlvorschläge feststellen und ihnen fortlaufende Nummern geben. Über die Nummernfolge entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los (§ 13 Abs. 2 der Wahlordnung). Gegen die Entschei- dung des Wahlausschusses im Falle der Nichtzulassung eines Wahlvorschlages kann die Vertrauensperson des Wahlvor- schlages innerhalb von drei Tagen nach

Dr. Andreas Walter Hauptwahlleiter

Dies ist für den

Wahlkreis Arnsberg: Cornelia Gerbling-Fiedrich, Unnaer Str. 71, 59457 Werl

Wahlordnung für die Wahl zu den Kammerversammlungen der Heilberufskammern Vom 20. September 2013

Auf Grund des § 18 des Heilbe- rufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geän- dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), wird nach Anhörung der Heilberufskammern verordnet:

§ 4

§ 2

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjeni- gen, die nach § 12 Heilberufsgesetz das Wahl- recht nicht besitzen. (2) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Ein- tragung in das Wählerverzeichnis voraus. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt in dem Wahlkreis, in dem die Berufsange- hörigen ihren Beruf ausüben oder wohnen, soweit sie nicht beruflich tätig sind. Bei einer Berufsausübung an mehreren Orten erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlkreises, für den die Kammerangehöri- gen die Haupttätigkeit der Kammer angezeigt

(1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung stellt der Hauptwahl- ausschuss fest. (2) Die Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählen- den Bewerberinnen und Bewerber wird bei Abschluss des Wählerverzeichnisses von der Hauptwahlleiterin oder dem Hauptwahlleiter festgestellt.

§ 1

Die Wahl zur Kammerversammlung wird von der jeweiligen Kammer vorbereitet und durchge- führt. Sie findet im letzten Vierteljahr der Wahl- periode statt. Die neue Kammerversammlung tritt spätestens am 75. Tag nach der Wahl zusam- men.

§ 3

Soweit das Verhältniswahlrecht Anwendung fin- det, ist bei den Berechnungen das Höchstzahlver- fahren nach d‘Hondt zugrunde zu legen.

AKWL Mitteilungs blatt 02-2019 / 7

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