Mitteilungsblatt 1/2021, 11. Februar 2021

SATZUNGSÄNDERUNGEN AKWL

der Plausibilität notwendigen Feststellungen zu treffen und etwaige Unklarheiten zu klären. Der Antragsteller hat einem Auskunftsverlangen des Fachprüfers schriftlich nachzukom- men, sofern für den Fachprüfer nicht ausnahmsweise mündli- che Auskünfte ausreichend sind.

Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in Kraft.

ANLAGE

Muster zu § 7 Abs. 5:

§ 7 Entscheidung

„Testat über die Plausibilität der Dokumentation des Waren- flusses bei der Herstellung von Parenteralia in Apotheken im Rahmen der onkologischen Versorgung“

(1) Der Fachprüfer erstellt über seine Prüfung einen umfas- senden Bericht auf dessen Grundlage er feststellt, ob die Dokumentation des Warenflusses bei der Herstellung von Parenteralia im Rahmen der onkologischen Versorgung in der geprüften Apotheke als plausibel bewertet werden kann oder nicht. Kommt der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach § 6 nicht bzw. nicht in der erforderlichen Weise nach, ist die Dokumentation des Warenflusses als nicht plausibel zu bewerten. (2) Die abschließende Entscheidung trifft der Vorstand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe auf Grundlage des vom Fachprüfer erstellten Berichts und dessen abschließender Entscheidung. (3) Das Testat ist dem Antragsteller innerhalb von zwei Mona- ten nach der abschließenden Entscheidung bekanntzugeben. Das Testat muss eine Begründung enthalten, aus der sich die einzelnen Feststellungen der Plausibilitätsprüfung und die tragenden Erwägungen der abschließenden Entscheidung ergeben. Es muss ferner den Hinweis enthalten, dass die abschließende Entscheidung lediglich auf den im Rahmen der Plausibilitätsprüfung getroffenen Feststellungen beruht und keinen allgemeinverbindlichen Aussagegehalt aufweist.

[Anrede],

mit Antrag vom [Datum] haben Sie ein Testat über die Plausi- bilität der Dokumentation des Warenflusses in der von Ihnen betriebenen Apotheke hinsichtlich der Herstellung von Paren- teralia im Rahmen der onkologischen Versorgung beantragt. Vor diesem Hintergrund ergeht auf Grundlage des § 7 Abs. 2 der Satzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe über den Erwerb eines Testats über die Plausibilität der Dokumentation des Warenflusses bei der Herstellung von Parenteralia in Apo- theken im Rahmen der onkologischen Versorgung folgender Bescheid : Es wird festgestellt, dass die Dokumentation des Waren- flusses bei der Herstellung von Parenteralia im Rahmen der onkologischen Versorgung in der von Ihnen betriebenen [Apothekenname]

[plausibel / nicht plausibel]

ist. Diese abschließende Entscheidung beruht auf den im Rah- men der Plausibilitätsprüfung getroffenen Feststellungen und weist keinen allgemeinverbindlichen Aussagegehalt auf.

(4) Eine Kopie des Testats erhält die für den Antragsteller zu- ständige Apothekenaufsichtsbehörde.

Begründung :

(5) Das Testat wird in Form des in der Anlage beigefügten Musters ausgestellt.

[Darstellung der vorgenommenen Prüfung und tragender Erwä- gungen der Entscheidung]

§ 8 Widerruf des Testats

Eine Kopie dieses Schreibens erhält die für Sie zuständige Apothekenaufsichtsbehörde.

Die Erteilung des Testats ist zu widerrufen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Plausibilität der Dokumenta- tion des Warenflusses in der geprüften Apotheke doch nicht gegeben war. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt.

Mit freundlichen Grüßen

[Signatur]

[ Rechtsbehelfsbelehrung ]“

§ 9 Gebühr

Die Erteilung des Testats ist gebührenpflichtig. Die Gebühren- erhebung richtet sich nach den Vorgaben der Gebührenord- nung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MBl. NRW. 1995, Seite 103) in der jeweils aktuellen Fassung.

A u s g e f e r t i g t:

Münster, den 7. Dezember 2020

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

§ 10 Inkrafttreten

Gabriele Regina Overwiening

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im

AKWL Mitteilungs blatt 01-2021 / 23

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