Mitteilungsblatt 1/2018, 15. Februar 2018

DIENSTBEREITSCHAFT

Dienstbereitschaft: Änderung der Allgemeinverfügung Regelung der Mittagspause angepasst

der Mittagspause ermöglicht wird. Nach Beratung im zuständigen Fach- ausschuss und Beschluss des Kammer- vorstandes wurde dem stattgegeben. Die Allgemeinverfügung lautet danach wie folgt:

dürfen. Aufgrund von bestehenden Per- sonalengpässen und verändertem Pa- tienten-/Kundenverhalten wurde re- gelmäßig gewünscht, eine Streichung der „zwei Stunden“-Regelung vorzu- nehmen, durch die eine Verlängerung

> In der „Allgemeinverfügung zur Befrei- ung von der Verpflichtung zur Dienstbe- reitschaft war bisher vorgesehen, dass Apotheken „montags bis freitags von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr für die Dauer von zwei Stunden“ geschlossen halten

ALLGEMEINVERFÜGUNG DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE ZUR BEFREIUNG VON DER VERPFLICHTUNG ZUR DIENSTBEREITSCHAFT

Apotheken sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Apothekenbetriebsord- nung (ApBetrO) zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die ApothekerkammerWestfalen-Lippe hat als zuständige Behörde die Apothekenmit jeweiligemBescheid gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2ApBe- trO i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz (LÖGNRW) von der PflichtzurständigenDienstbereitschaftzufolgendenZeitenbefreit: - montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr, - montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr, - sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - sonntags und an gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme der Zeiten, in denen die Apotheken den Notdienst zu versehen haben. Gemäß § 23 Abs. 2 ApBetrO kann die zuständige Behörde ferner von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnaben- de oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vor- liegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimit- telversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat der Kammervor- stand beschlossen, durch den Erlass einer Allgemeinverfügung die Apotheken auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 ApBetrO zu be- stimmten Zeiten von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft zu befreien. Damit entfällt für die Apotheken die Notwendigkeit, jeweils einen Einzelantrag für die Dienstbefreiung zu dem in der Allgemeinverfügung aufgeführten Zeiten zu stellen. Ferner fallen hierfür keine Verwaltungsgebühren an. Sofern Apotheken darüber hinaus zu anderen, in der Allgemeinverfügung nicht genannten Zeiten, z. B. an Sonnabenden, während der Betriebsferien oder aus berechtigtem Grund von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit werden wollen, sind jeweils Einzelanträge an die Kammer- geschäftsstelle zu richten.

Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe ordnet als zuständige Be- hörde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung folgendes an: Die öffentlichen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe werden zu folgenden Zeiten von der Verpflich- tung zur Dienstbereitschaft befreit: - werktags (montags bis samstags) von 8:00 Uhr bis 9:00 Uhr, - montags bis freitags von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr, - montags bis freitags von 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr, - mittwochs von 12:00 Uhr bis 18:30 Uhr, - samstags von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr, - am 24. und 31. Dezember von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr, - am Rosenmontag von 9:00 Uhr bis 18:30 Uhr, - an örtlichen Brauchtumstagen von 9:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Die Befreiung gilt nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen Apo- theken zum Notdienst verpflichtet sind. Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeiten der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht keine Verpflichtung. Unabhängig davon dürfen gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege- lung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) Verkaufsstellen – hierzu zählen Apotheken – gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW an Werktagen, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0.00 bis 22.00 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Daraus folgt, dass Apotheken, die nicht zum Notdienst eingeteilt sind, an Sonnabenden ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten sind. Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit wi- derrufen werden. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Nr. 1/2018 am 17. Februar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 3. Ok- tober 2013 außer Kraft.

18 / AKWL Mitteilungs blatt 01-2018

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