MB_3-2016_25082016

QMS

Änderung der QMS-Satzung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

ÄNDERUNG DER SATZUNG FÜR DAS QUALITÄTSMANAGEMENTSYSTEM DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE FÜR APOTHEKEN vom 8. Juni 2016

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen- Lippe hat in ihrer Sitzung am 8. Juni 2016 aufgrund des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000 (GV.NRW. S. 403 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Sep- tember 2015 (GV.NRW. S. 666) die folgende Änderung der Sat- zung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothekerkam- mer Westfalen-Lippe für Apotheken vom 19. November 2008 beschlossen.

4. die Beachtung geltender Qualitätsstandards insbeson- dere der Leitlinien der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung in der Apotheke sowie 5. die Einhaltung der DIN EN ISO 9001 in der jeweils gülti- gen Fassung.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Zertifizierungs- stelle, Zertifizierungskommission“ ersetzt durch das Wort „Zertifizierung“. b) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: „Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe bietet die Zerti- fizierung des Qualitätsmanagementsystems an. Die Teilnahme am Zertifizierungsverfahren ist freiwillig. Die Zertifizierung wird von der Zertifizierungsstelle der Apothekerkammer Westfalen-Lippe durchgeführt.“ „(2) Die Zertifizierungskommission wird durch den Vor- stand der Apothekerkammer Westfalen-Lippe berufen. Ihr müssen angehören: – mindestens zwei im Qualitätsmanagement erfah- rene Apothekerinnen oder Apotheker und – mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Kammergeschäftsstelle. Der Zertifizierungskommission darf nicht angehö- ren, wer dem Vorstand angehört, die Auditierung der antragstellenden Apotheke (§ 3) durchführt oder an der Implementierung und/oder Fortschreibung des individuellen Qualitätsmanagementsystems der an- tragstellenden Apotheke mitgewirkt hat. Soweit Mit- glieder der Zertifizierungskommission nicht der Kam- mergeschäftsstelle angehören, sind sie ehrenamtlich tätig und erhalten Aufwandsentschädigung nach den Richtlinien zur Erstattung von Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten der Apothekerkammer Westfalen-Lippe. c) Die Absätze 2, 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:

Artikel I

Die Satzung für das Qualitätsmanagementsystem der Apothe- kerkammer Westfalen-Lippe für Apotheken vom 19. November 2008 (MBI. NRW. 2009 S. 92) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 1 Qualitätsmanagementsystem für Apotheken

Der Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems (QMS) in der Apotheke hat den Zweck, die kontinuierliche Verbes- serung der hohen Qualität der ordnungsgemäßen Versor- gung der Bevölkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, insbesondere – die Qualität der Beratung über Arzneimittel, einschließ- lich in der Selbstmedikation sicherzustellen und zu verbessern, – die Qualität der Rezepturarzneimittel zu gewährleisten und zu verbessern, – die Arzneimittelsicherheit, auch unter dem Aspekt des Verbraucher- und Patientenschutzes, zu erhöhen, – die Arzneimitteltherapiesicherheit zu erhöhen sowie – eine fachlichhochstehende Berufsausübung inheilberuf- licher Verantwortung konsequent weiterzuentwickeln. Im Qualitätsmanagementsystem sind insbesondere zu berücksichtigen 1. die Dokumentation der Qualität des individuellen Apo- thekenbetriebs einschließlich seiner Dienstleistungen, 2. die Sicherung und Verbesserung der Qualität der be- triebsinternen Abläufe in der Apotheke unter Einbezie- hung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 3. die Beachtung der für den Apothekenbetrieb geltenden Gesetze, Verordnungen und Richtlinien,

14 / AKWL Mitteilungs blatt 03-2016

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