MB_1-2015_20022015

01 / 2015

20 APOTHEKENBETRIEB

Umfassende Änderungsverordnung betrifft gleich vier Rechtsvorschriften Vielzahl von Neuregelungen für den Apothekenbetrieb

Die jüngste Verordnung zur Än- derung der Arzneimittelverschrei- bungsverordnung (AMVV), der Apo- thekenbetriebsordnung (ApBetrO), der Verordnung über apotheken- pflichtige und freiverkäufliche Arz- neimittel (AMVerkV) und der Me- dizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) beschert den Apotheken im neuen Jahr gleich eine Vielzahl von Neuerungen: Die Mitwirkungs- und Dokumenta- tionspflichten bei der Abgabe tha- lidomid-, lenalidomid- und pomali- domidhaltiger Arzneimittel wurden verschärft, indem seit Beginn des Jah- res die Angaben, die in der Apotheke bereits bisher auf dem T-Rezept an- gebracht werden mussten, nun auch auf der Rezeptdurchschrift vermerkt werden müssen. Darüber hinaus ist Durchschriften der T-Rezepte wöchent- lich an BfArM seit 01.01.2015

die nicht zur Anwendung durch den Laien bestimmt sind, auf Fälle, in de- nen durch den Laien keine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung vorgelegt wird, beschränkt. Ab 1. Juli 2015 wird die Pflichtanga- be der E-Mail-Adresse des verschrei- benden Arztes oder Zahnarztes auf der Medizinprodukteverschreibung entfallen. Telefonnummer auf Verschreibungen ab 1. Juli 2015 Um die Kommunikation mit dem ver- schreibenden Arzt zu erleichtern, ist dieser ab der zweiten Jahreshälfte verpflichtet, eine „Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“ auf der Ver- schreibung anzugeben.

die Apotheke nun verpflichtet, die T-Rezept-Durchschriften wöchentlich (statt bisher vierteljährlich) an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu über- mitteln und das Versanddatum der Durchschriften zu dokumentieren. Änderung des Verschreibungsstatus für eine Reihe von Wirkstoffen ab 01.01.2015 Eine Liste der namentlich genannten Wirkstoffe und der Änderungen, die vorgenommen werden, finden Sie im Mitgliederbereich von akwl.de unter „Infos Pharmazie, Recht und Politik“ und dort unter „Pharmazie aktuell“. Überarbeitung der Regelungen in der Medizinprodukteabgabenverord- nung gültig seit 30. Dezember 2014 bzw. ab 1. Juli 2015 Seit 30. Dezember 2014 ist das Laien- abgabeverbot für Medizinprodukte,

AMK erhält Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln Einsendung von BtM-haltigen Reklamationsmustern an AMK

fentlicht. Dieses befindet sich auf den Internetseiten der AMK unter www. abda.de --> Mitglieder --> AMK--> Hinweise und Materialien für Apo- theken--> Aktuelle Hinweise für die Praxis.

Die Bundesopiumstelle hat der Arzneimittelkommission der Deut- schen Apotheker (AMK) die Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln erteilt. Somit können Apotheken im Rahmen des Stufenplans zur Beob- achtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken nun auch

Betäubungsmittel mit bestehendem Qualitätsmangel oder mit Verdacht auf einen Mangel an die Geschäfts- stelle der AMK einsenden. Die AMK hat ein Merkblatt zur Vor- gehensweise bei der Einsendung BtM-haltiger Reklamationsmuster veröf-

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