Fortbildung aktuell – Das Journal Nr. 1/2020

DR. HELGA BLASIUS

DE/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnter- nehmen/13_FAQs/FAQ_Cannabidiol/FAQ_Can- nabidiol_node.html . 3 Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbrau- cherschutz und Veterinärmedizin (BgVV): BgVV empfiehlt Richtwerte für THC (Tetrahy- drocannabinol) in hanfhaltigen Lebensmitteln. Presseinformation Nr. 07/2000, 16.03.2000. https://www.bfr.bund.de/de/presseinformati- on/2000/07/bgvv_empfiehlt_richtwerte_fuer_ thc__tetrahydrocannabinol__in_hanfhalti- gen_lebensmitteln-884.html . 4 Bundesinstitut für Risikobewertung. Tetrahyd- rocannabinolgehalte sind in vielen hanfhaltigen Lebensmitteln zu hoch – gesundheitliche Beein- trächtigungen sind möglich. Stellungnahme Nr. 034/2018 des BfR vom 8. November 2018 DOI nem offenen, verständnisvollen Ansprechen des Patienten erhärtet oder widerlegt werden. Bei Ableh- nung von Beratungsangeboten könne die Abgabe in letzter Konsequenz ver- weigert werden. WAS TUN BEI EINEM MISS- BRAUCHSVERDACHT? Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) gibt den Apotheken in einer Mitteilung Tipps, wie sie bei der Abgabe von Medizinal- cannabis mit einemmöglichen Miss- brauchsfall umgehen können. Wie darin nachzulesen ist, hat die AMK bis Ende September 2019 insge- samt 38 Verdachtsmeldungen zu un- erwünschten Wirkungen bei Canna- bis-haltigen Arznei- und Nahrungser- gänzungsmitteln erhalten. Die AMK betont, dass Apotheken in- folge der erweiterten Anwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken eine besondere Verantwortung hin- sichtlich der Vermeidung von Arznei- mittelrisiken bei Cannabisblüten und -extrakten, einschließlich deren miss- bräuchlicher Anwendung, zukommt. Bislang seien entsprechende Miss- brauchsverdachtsfälle von Apotheken jedoch (noch) nicht an die AMK ge- meldet worden. Anzeichen für den Verdacht auf Missbrauch könnten ge- gebenenfalls aus der kundenbezoge- nen Abverkaufshistorie und der BtM- Dokumentation in Verbindung mit ei-

HANF- UND CANNABIDIOL-HALTIGE PRODUKTE IN DER APOTHEKE – WAS IST ZU BEACHTEN? • Zubereitungen mit Medizinalcannabis sind in Deutschland unter bestimmten Be- dingungen verschreibungs- und erstattungsfähig und unterliegen der Betäubungs- mittelgesetzgebung. • Bei entsprechender Zusammensetzung und Zweckbestimmung können Hanf-halti- ge Produkte Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel sein. Sie dürfen dann ohne Rezept (weil sie keine Arzneimittel sind) und auch außerhalb der Apotheke, das heißt auch im Online-Handel abgegeben werden. • Produkte aus lediglich getrockneten und zerkleinerten Nutzhanfpflanzen dürfen aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nicht an den Endverbraucher abgegeben wer- den, da ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden kann. • Hanfextrakte dürfen aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nur dann an Endver- braucher abgegeben werden, wenn sie ausschließlich aus Nutzhanf (EU-Sorte oder THC-Gehalt ≤ 0,2 Prozent) gewonnen wurden und die Endprodukte die o. g. THC- Richtwerte des BfR einhalten. • Wer solche Produkte in seinem Apothekensortiment führt, sollte auf die Angabe der genauen Cannabinoid-Zusammensetzung und die Auslobung des Herstellers achten. • Produkte aus Nutzhanf mit einer Auslobung für medizinische Zwecke fallen nicht unter die Ausnahmeregelung des BtMG, auch dann nicht, wenn der THC-Gehalt un- ter 0,2 Prozent liegt. • Cannabidiol als Reinsubstanz untersteht nicht dem Betäubungsmittelgesetz. • Cannabidiol-haltige Produkte mit Arzneimittelstatus unterliegen in Deutschland ausnahmslos der Rezeptpflicht. • Cannabidiol und Cannabidiol-haltige Zubereitungen können (theoretisch) auch als Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel verkehrsfähig sein. • Allerdings werden diese im Novel Food-Katalog der EU als neuartige Lebensmittel eingestuft und müssen deshalb gesondert zugelassen werden. • Bislang gibt es keine Novel Food-Zulassung für Cannabisextrakte oder für Cannabi- diol. • Die Einstufung von Erzeugnissen und die Bewertung der Verkehrsfähigkeit im Ein- zelfall ist Aufgabe der zuständigen Landesbehörden.

Anbieter darauf ankommen, ob die Über- wachung auf ihre Produkte aufmerksam wird, diese überprüft und gegebenenfalls dagegen vorgeht. Immerhin hatten die Drogerieriesen dm und Rossmann ihre CBD-Öle Ende April 2019 aus ihren Rega- len geräumt. In Bayern ist es im letzten Jahr zu Durchsuchungen und Beschlag- nahmen bei sogenannten „CBD-Shops“ gekommen. 1 Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK). Merkmale eines potentiellen Missbrauchs Cannabis-haltiger Arzneimittel beachten. Vom 14.01.2020. https://www.abda. de . 2 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): Hanf, THC, Canna- bidiol (CBD) & Co. https://www.bvl.bund.de/ REFERENZEN & LITERATUR

Depressionen und Parkinson sind keine Seltenheit. Oft kommt dann zum Schluss als „Hintertürchen“ ein Disclaimer (siehe Kasten).

Wer ist für die Kontrolle des Marktes zuständig?

In Deutschland ist der Vollzug lebensmit- telrechtlicher Vorschriften grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Behörden der Bundesländer. Diese urteilen nicht im- mer einheitlich. Die Auffassung des BVL zur Verkehrsfähigkeit von Cannabidiol als Lebensmittel unter der Prämisse einer er- teilten Novel Food-Zulassung hat deshalb streng genommen nur Empfehlungscha- rakter. In manchen Regionen wird hart, in manchen ein bisschen, in anderen gar nicht und im Internet noch weniger durchgegriffen. Offenbar lassen es viele

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