AKWL-MB-6-2014-17-07-2014

06/ 2014

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Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel Nicht nur die Abgabe von Gut- scheinen über einen bestimmten Geldbetrag oder von Bonustalern/- punkten gekoppelt mit dem Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimit- tel stellt einen Verstoß gegen die ge- setzlich geregelte Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimit- tel und damit gegen § 19 Nr. 3 der Berufsordnung dar, sondern auch die Mitgabe von geringwertigen Waren wie z. B. eine Rolle Geschenkpapier oder ein Paar Kuschelsocken. Dies haben vor kurzem die Verwaltungs- gerichte Arnsberg und Münster ent- schieden und zugleich die Anträge von Kammerangehörigen auf Ge- währung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von uns gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz erlassenen Ordnungs- (Untersagungs-) Verfü- gungen abgelehnt.

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Notdienstverpflichtung für alle Apotheken Urteil des Verwaltungsgerichtes Minden

Mit Urteil vom 19. März 2014, Az.: 7 K 2490/12 hat das Verwaltungsge- richt Minden die Klage eines Apo- thekenleiters gegen die Kammer wegen Heranziehung der von ihm betriebenen vier Apotheken zum Notdienst zurückgewiesen. Der betroffene Apotheker verfolgte mit seiner Klage die Befreiung seiner drei Filialapotheken vom Notdienst mit der Maßgabe, dass die auf seine Apotheken insgesamt entfallenden Notdienste ausschließlich von der Hauptapotheke wahrgenommen werden und insoweit die Neurege-

lung des Notdienstes seiner Apothe- ken durch die Apothekerkammer. Der Klage war ein Antrag auf Befrei- ung der Filialapotheken von der Not- dienstbereitschaft vorausgegangen, den die Kammer zuvor zurückgewie- sen hatte. Nach Auffassung des Verwaltungsge- richts Minden hat die Apothekerkam- mer als zuständige Stelle die Haupt- und Filialapotheken des klagenden Apothekers hinsichtlich ihrer Heran- ziehung zum Notdienst gleich behan- delt. Dies entspreche der Vorstellung des Gesetz- und Verordnungsgebers

und dem Systemgedanken des § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBe- trO). Der Gesetzgeber habe zwar das Mehrbesitzverbot gelockert; die Dienstbereitschaftsausnahmere- gelung des § 23 Abs. 2 ApBetrO sei jedoch unverändert geblieben. Die Kammer habe daher mit der Ableh- nung des Befreiungsantrages eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wurde nicht zugelassen.

Impressum

Mitarbeiter/innen an dieser Ausgabe Klaus Bisping, Dr. Claudia Brüning, Wolfgang Erdmann, Bernhard Hielscher, Carolin Kampruwen, Stefan Lammers, Dr. Sylvia Prinz, Michael Schmitz, Dr. Oliver Schwalbe, Sebastian Sokolowski, Dr. Andreas Walter Das Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe erscheint regelmäßig circa alle zwei Monate. Redaktionsschluss für Ausgabe 7/2014, die am 25.09.2014 erscheint, ist der 22.08.2014. Der Bezugspreis ist für die Mitglieder der Apotheker- kammer Westfalen-Lippe im Kammerbeitrag enthalten.

Mitteilungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Ausgabe 6/2014

Herausgeber Apothekerkammer Westfalen-Lippe, Bismarckallee 25, 48151 Münster, Tel: 0251/520050, Fax: 0251/521650, E-Mail: info@akwl.de, Internet: www.akwl.de

Auflage: 7.500 Exemplare

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Redaktion Michael Schmitz (V. i. S. d. P.), Dr. Andreas Walter

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.

Layout Petra Wiedorn, Michael Schmitz

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