AKWL-Geschäftsbericht 2017

Apotheken- und Berufsrecht | AKWL Geschäftsbericht 2017

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Auch 2017 befasste sich die Abteilung Recht mit zahlreichen berufs- rechtlich relevanten Vorgängen. 59 Fälle wurden dem Kammervor- stand zur berufsrechtlichen Würdigung vorgetragen. In einem Fall beschloss der Vorstand die Beantragung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen Verletzung der Berufspflichten im Kernbereich der apothekerlichen Tätigkeit. 35 Verfahren wurden vom Kammer- vorstand mit Ausspruch einer Rüge abgeschlossen, davon in zehn Fällen in Verbindung mit einem Ordnungsgeld, das je nach Grad der Berufspflichtverletzung zwischen 150 und 5.000 Euro lag. Den Verfahren lag zumeist das Dulden der Ausübung pharma- zeutischer Tätigkeiten durch nicht pharmazeutisches Personal, die nicht ordnungsgemäße Leitung der Apotheke, die nicht bzw. nicht ordnungsgemäße Wahrnehmung der Notdienstbereitschaft sowie die nicht vorgenommene Herstellung von Rezepturarzneimitteln zu- grunde. Alle Rügeverfahren konnten 2017 rechtskräftig abgeschlos- sen werden. Weitere 16 Verfahren wurden mit einer schriftlichen Abmahnung durch das Präsidium beendet. Drei Fälle erledigten sich ohne berufsrechtliche Maßnahmen, da nach Auffassung des Kam- mervorstandes ein berufsrechtlicher Überhang nicht gegeben war. In drei Fällen hatte der Kammervorstand auf Anfrage der Apo- thekenaufsichtsbehörden die Frage der persönlichen Zuverlässigkeit von Apothekenleitern zur Leitung einer Apotheke zu beurteilen. In zwei Fällen gelangte der Kammervorstand zu der Auffassung, dass die persönliche Zuverlässigkeit zur Leitung einer Apotheke trotz der vorgeworfenen Berufspflichtverletzungen gegeben sei. In einem Fall, in dem ein Apothekenleiter in gröblicher und beharrlicher Weise gegen zentrale apothekenrechtliche Vorschriften verstoßen hatte, sah der Kammervorstand diese als nicht mehr gegeben. Dem Apo- theker wurde daher die von ihm beantragte Erlaubnis zum Betrieb Apotheken- und Berufsrecht Aktivitäten und Verfahren im Überblick Die AKWL ist auch Anlaufstelle für Beschwerden von Kundinnen/ Kunden sowie gelegentlich von Ärztinnen/Ärzten über Verhaltens- weisen unserer Kammerangehörigen. Den Beschwerden wird eben- falls durch die Abteilung Recht nachgegangen. Neben Beschwer- den im Zusammenhang mit der Notdienstbereitschaft ging es u. a. darum, dass Patienten nicht die ihnen verordneten Arzneimittel erhielten, um die Preisberechnung bei Rezepturarzneimitteln, unter- lassene Hilfeleistung wegen Verweigerung der Arzneimittelabgabe, Abgabe verfallener Arzneimittel, mangelnde bzw. falsche Beratung. Bei den Beschwerden aus der Ärzteschaft ging es zumeist um den Vorwurf der Abgabe anderer als vom Arzt verordneter Arzneimit- tel. Sofern eine Berufspflichtverletzung vorlag, wurden die Fälle im Kammervorstand behandelt. Nach Anhörung der jeweiligen Apo- thekenleiter/innen konnten jedoch die Vorwürfe vielfach entkräftet und die Vorgänge mit einer Begründung/Erklärung gegenüber den Beschwerdeführern abgeschlossen werden. Zu bearbeiten waren ferner Beschwerden von Kammerange- hörigen über Kammerangehörige. Zumeist ging es wiederum um ANFRAGEN UND BESCHWERDEN

Bernhard Hielscher Abteilungsleiter Recht

einer Apotheke nicht erteilt. Über die hiergegen gerichtete Klage des Apothekers wurde im Berichtszeitraum noch nicht entschieden. 2017 konnten drei Verfahren vom Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster abgeschlossen werden. Wegen der Abgabe von Rx-Arzneimitteln ohne ärztliche Verordnung (zwei Verfahren) entschied das Berufsgericht auf Entzug des passiven Berufswahlrechts und Geldbuße in Höhe von 10.000 Euro bzw. auf einen Verweis und ebenfalls Geldbuße über 10.000 Euro. Im dritten Verfahren wurde wegen Falschabgabe eines Arzneimittels – unter Berücksichtigung bereits zuvor ergangener strafrechtlicher Maß- nahmen – ein Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro verhängt. In drei verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom OVG Münster und dem VG Münster die von uns erlassenen Ord- nungsverfügungen wegen Gewährung von Boni auf RX-Arzneimit- tel bestätigt. Die Entscheidungen des OVG Münster sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Im Berichtsjahr wurden ferner über die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg drei wettbewerbsrecht- liche Verfahren wegen des nicht genehmigten Betriebs einer Re- zeptsammelstelle vor einer Arztpraxis, der Anzeigenwerbung eines niederländischen Verbrauchermarktes in Deutschland für verschrei- bungspflichtige AM sowie wegen einer nach § 7 HWG unzulässigen Anzeigenwerbung einer Apothekenleiterin für den kostenlosen Er- halt von Blutzuckermessgeräten erfolgreich abgeschlossen. Wettbewerbs- bzw. Werbeverstöße. Auch wurden zahlreiche Anfra- gen zu Rechtsgebieten wie dem Apothekengesetz, zur Apotheken- betriebsordnung, zum Wettbewerbsrecht, zur Berufsordnung, zum Datenschutz und zu Fragen des Arbeits- und Tarifrechts telefonisch und schriftlich beantwortet. BERATUNG UND STELLUNGNAHMEN Stellungnahmen zu apothekenrechtlichen Angelegenheiten gegen- über der Apothekenüberwachung wie bei Betriebserlaubnisverfah- ren und der Überwachungstätigkeit der Behörden sowie gegenüber Rechtsanwälten, Steuerberatern, Gerichten und sonstigen Institutio- nen stellten einen weiteren Arbeitsschwerpunkt dar. Hinzu kam die Beratung vonKammerangehörigen imRahmen der Existenzgründung, insbesondere zu Fragen der Vertragsgestaltung bei Mietverträgen, Kaufverträgen, Pachtverträgen sowie OHG-Gesellschaftsverträgen. Ferner oblag der Abteilung Recht die Beratung und Unterstützung des Präsidiums, der Geschäftsführung sowie der Fachabteilungen in rechtlichen Angelegenheiten, hier im Berichtsjahr u. a. zur Auflösung/ Abwicklung des Zusatzversorgungswerkes der AKWL.

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