Mitteilungsblatt Nr. 5/2015 vom 16. Dezember 2015

19 Beratungsecke

AKWL MB 05/ 2015

Foto: sailom – Fotolia.com

tende muss dabei für den Kunden erkennbar eine entsprechende wei- tere Beratung anbieten. „Kennen Sie das Arzneimittel? ist ein guter Einstieg in das Bera- tungsgespräch“ Diese geschlossene Frage ist oft auch gleichzeitig der Ausstieg aus der Beratung, denn der Kunde neigt dazu, „ja“ zu sagen. Aber was sagt dieses „ja“ aus? Kennt der Kunde nur den Namen des Arzneimittels? Kennt er das Prä- parat aus eigener Anwendung oder kennt er es aus der Werbung oder auf Grund der Empfehlung einer Nachbarin? Weiß er über die richtige Anwendung, Kontraindi- kationen, Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen? Vor diesem Hintergrund ist die oben zitierte Frage kein guter Anfang für ein Beratungsgespräch. Vielmehr soll- te als Einstieg in einen echten Di-

alog mit dem Kunden eine offene Frage gestellt werden.

zichtet werden, da sich die Situ- ation des Patienten beispielswei- se durch zusätzlich aufgetretene Erkrankungen oder geänderte Ernährungsgewohnheiten verän- dert haben kann. Kennen Sie noch weitere Gerüch- te, die Sie über die Beratung nach Leitlinie oder die Erhebungen zur Beratungsqualität gehört haben? Dann können Sie uns gerne eine E-Mail an qms@akwl.de schrei- ben. Gegebenenfalls werden wir das Thema dann in einem der nächsten Artikel in der Bera- tungsecke aufgreifen. Übrigens: Dass die Yucca eine Palme ist, das ist auch so eine Art Mythos. Die Yucca oder Palmlilien gehören nämlich nicht zur Pflan- zenfamilie der Palmengewächse, sondern sind als Asparagaceae Spargelgewächse.

„Kunden, die gezielt ein Präpa- rat verlangen, kennen dieses und wollen nicht mehr dazu beraten werden“ Diese Einschätzung entbehrt jeg- licher Grundlage, es sei denn, es handelt sich um einen dem Beratenden bekannten Stamm- kunden. Warum sollte ein Kunde um die richtige Anwendung und mögliche Neben-, Wechsel- oder unerwünschte Wirkungen eines Arzneimittels wissen, nur weil er den Namen richtig aussprechen kann? Die Beratungsverpflich- tung gemäß § 20 ApBetrO gilt uneingeschränkt sowohl für eine Symptompräsentation als auch für den Präparatewunsch. Auch bei einer bekannten Dauermedi- kation darf nicht von vorneherein auf ein Beratungsangebot ver-

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