Mitteilungsblatt Nr. 4/2016 (11. November 2016)

MIXTUM

Erneute Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen- Lippe hat in ihrer Sitzung am 8. Juni 2016 folgende Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994, zuletzt geändert am 2. Dezember 2015, beschlossen: 1. Artikel II der von der Kammerversammlung am 2. Dezem- ber 2015 beschlossenen Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe wird wie folgt geändert: Die vorstehende Änderung der Gebührenordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Absatz 1 Nummer 15 n. F. am Tage nach ihrer Veröffentlichung imMinisterialblatt für das Land Nord- rhein-Westfalen in Kraft. § 1 Abs. 1 Nr. 15 n.F. tritt am Tag nach Inkrafttreten der Än- derung der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeits- verordnung Heilberufe-ZustVO HB) vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2015 (GV. NRW. S. 441), mit welcher der Apothekerkammer Westfalen-Lippe die Zuständigkeit für die Durchführung von Fachsprachenprüfungen übertragen wird, in Kraft“ Artikel II

2. § 2 Nr. 2 der Gebührenordnung der Apothekerkammer West- falen-Lippe wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „Wiederholungsprüfungen“ werden die Wörter „der Apothekenhelferinnen und Apothekenhelfer sowie“ gestrichen.“ Die Änderung unter Nr. 1 erfolgte vor dem Hintergrund, dass die von der Kammerversammlung am 2. Dezember 2015 beschlos- sene neue Gebühr für die Abnahme der Fachsprachenprüfung (§ 1 Abs. 1 Nr. 15 der Gebührenordnung) erst nach rechtsgültiger Übertragung der Zuständigkeit auf die Apothekerkammer erho- ben werden kann. Mit der von der Kammerversammlung am 8. Juni 2016 beschlos- senen Änderung der Gebührenordnung wurde somit der mit der Genehmigung der Änderung der Gebührenordnung vom 2. Dezember 2015 verbundenen Auflage, Artikel II neu zu beschlie- ßen, entsprochen sowie ferner die redaktionelle Anpassung des § 2 Nr. 2 der Gebührenordnung an die am 2. Dezember 2015 erfolgte Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vorgenommen. Da die vorstehenden Änderungen der Gebührenordnung ledig- lich aus formalen sowie redaktionellen Gründen vorgenommen wurden, war eine erneute Genehmigung durch die Aufsichtsbe- hörde sowie Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen nicht erforderlich.

Neuer Bezugspreis für die Pharmazeutische Zeitung im Sammelabo Ab Januar 2017: 10,34 Euro pro Quartal

unwesentlich von 10,08 auf 10,34 Euro pro Quartal. Voraussetzungen für den Bezug sind die Erteilung einer Einzugsermächtigung, der Einzug der Kostenbeteiligung im Vo- raus und der Verzicht auf nachträgliche Erstattungen (beispielsweise bei einem Wechsel des Wohnsitzes). <

>  Ab dem 1. Januar 2017 ändert sich der Bezugspreis der Pharmazeutischen Zei- tung im begünstigten Mitgliederabon- nement für angestellte Apotheker/innen und für Apotheker/innen ohne Berufsaus- übung in Westfalen-Lippe. Der Kostenanteil für ein Abonnement im Sammelbezug steigt allerdings nur

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