Mitteilungsblatt Nr. 4/2016 (11. November 2016)
RECHT
Kostenlose Abgabe von Blutzuckermessgeräten in Apotheken Vorsicht ist geboten: Rechtliche Fallstricke lauern
> Nach unseren Informationen sollen aktuell vermehrt Apotheken von einzelnen Herstellern, aber auch vereinzelt von Ärzten mit dem Ansinnen konfrontiert werden, Blutzuckermessgeräte für be- stimmte Teststreifen kostenlos an Patienten abzugeben. Als Begründung hierfür soll durch die Hersteller häufig angeführt werden, dass wegen des Inkrafttretens des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Ge- sundheitswesen (Antikorruptionsgesetz) die bisher durch die Ärzte erfolgte Abga- be nunmehr von diesen abgelehnt werde. Für Apotheker/-innen ist jedoch Vorsicht geboten, da unter Umständen Verstöße gegen folgende Vorschriften nicht auszu- schließen sind: Die kostenlose Abgabe von Blutzucker- messgeräten kann eine unzulässige Zu- wendung im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG an den Patienten darstellen und daher unzu- lässig sein, wenn sie im Zusammenhang mit der Abgabe bestimmter Teststreifen erfolgt, um deren Absatz zu fördern. Gemäß § 15 Abs. 3 HWG können Zu- widerhandlungen gegen § 7 Abs. 1 HWG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu- ße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus hat ein Verstoß gegen § 7 HWG regelmäßig Wettbewerbsrelevanz und kann unter Umständen ein wett- bewerbsrechtliches Verfahren zur Folge haben. § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Die kostenlose Abgabe von Blutzuckermessgeräten kann unter anderem gegen das Heilberufsgesetz und die Berufsordnung verstoßen.
StGB) erfüllt sein. Für eine abschließende rechtliche Beurteilung kommt es zwar auf die Umstände des Einzelfalles an. Apotheker/-innen sollten sich jedoch des Risikos eines Verstoßes gegen die Straf- vorschrift des § 299 a StGB bewusst sein. Es wird auch abzuwarten sein, wie Gerich- te derartige Sachverhalte beurteilen. <
§ 299 a Strafgesetzbuch (StGB)
Je nach Fallgestaltung kann durch die kos- tenlose Abgabe von Blutzuckermessge- räten, bei denen nur die Teststreifen des jeweiligen Herstellers verwendet werden können, der Tatbestand der Bestechlich- keit im Gesundheitswesen (§ 299 a Nr. 3
Seit dem 1. Oktober 2016: Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vorname des Arztes oder Telefonnumer kann ohne Rücksprache ergänzt werden
Telefonnummer auch ohne Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen, wenn ihm die- se Angaben zweifelsfrei bekannt sind. Unberührt durch die Änderungsver- ordnung bleibt die Möglichkeit der Än- derung der Angaben nach Ermächtigung durch den Arzt aufgrund einer Rückspra- che mit dem Apotheker. <
> Am 1. Oktober 2016 ist die 15. Verord- nung zur Änderung der Arzneimittelver- schreibungsverordnung (15. AMVV-ÄndV) in Kraft getreten. Für die Apothekenpraxis wichtig ist da- bei eine Ergänzung in § 2 AMVV um einen Absatz 6a, durch den der Apotheker er- mächtigt wird, den fehlenden Vornamen des verschreibenden Arztes oder dessen
Verstoß gegen die Berufsordnung
Soweit ein Verstoß gegen den vorgenann- ten § 7 Abs. 1 HWG vorliegt, ist damit auch eine Berufspflichtverletzung im Sinne von § 19 Nr. 7 der geltenden Berufsordnung verbunden.
AKWL Mitteilungs blatt 04-2016 / 17
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