Mitteilungsblatt Nr. 4/2015 vom 25. September 2015

04/ 2015

16

/ APOTHEKENBETRIEB

BERATUNGSECKE

BERATUNGSECKE

Der kleine Unterschied Was Beratung gemäß Leitlinie von Information zum Arzneimittel unterscheidet

Eine Beratung im Sinne der Leitlinie bezieht immer auch die individuelle gesundheitliche Situation des Patienten mit ein. Dazu werden Informationen über den Patienten benötigt. Diese werden dem Patientengespräch entnom- men oder aktiv erfragt. Im Gegensatz dazu sind Tipps zur Anwendung eines Arzneimittels, die für alle Patienten zutreffen, keine Beratung sondern lediglich „Information zum Arzneimittel“. Auch in der Apothekenbetriebsord- nung wird im Paragraphen 20 zwischen Information und Beratung zum Arzneimittel unterschieden. Die folgende Übersicht verdeutlicht die wesentlichen Unterschiede:

Beratung gemäß Leitlinie

Information zum Arzneimittel

Die Eigendiagnose wird hinterfragt.

Die Eigendiagnose wird nicht hinterfragt.

Der Beratende trifft die Entscheidung, ob die Grenzen der Selbstmedikation überschritten sind. Präparatewunsch: Der Beratende entscheidet, ob das gewünschte Arzneimittel auf Grund der geschilderten Symptome, anderer Erkrankungen oder anderer eingenommener Arzneimittel geeignet erscheint. Symptompräsentation: Der Beratende wählt Arzneistoff bzw. Arzneimittel auf Grund der individuellen Situation des Patienten aus. Die für den Patientenfall relevanten Anwendungs- hinweise zum Gebrauch des Arzneimittels werden gegeben.

Der Beratende trifft keine Entscheidung.

Der Beratende trifft keine Entscheidung.

Symptompräsentation: Der Beratende wählt ein prinzipiell geeignetes Arzneimittel auf Grund der Symptomschilderung aus. Allgemeine Anwendungshinweise zum Gebrauch des Arzneimittels werden gegeben.

„Verdacht auf unerlaubte Herstellung“ Aktuelles Merkblatt im Mittelteil

Um die missbräuchliche Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen zu verhindern, wird der Verkehr mit den dafür benötigten Grundstoffen durch das Grundstoff-

von Betäubungsmitteln“. Daraus geht hervor, wie Sie sich in der Apo- theke richtig verhalten, wenn ein Kunde einen derartigen Grundstoff kaufen möchte.

überwachungsgesetz (GÜG) geregelt. Im Mittelteil dieser Mitteilungsblatt- ausgabe finden Sie unser aktualisier- tes Merkblatt „Wissen für die Praxis: Verdacht auf unerlaubte Herstellung

Made with