Mitteilungsblatt Nr. 4/2015 vom 25. September 2015

04/ 2015

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Europäisches Versandhandelslogo Versender müssen zudem im DIMDI-Register erfasst sein

Seit dem 26. Juni 2015 (mit einer Übergangsfrist bis zum 26. Oktober 2015) müssen Apotheken, die Inter- nethandel mit Arzneimitteln über einen Webshop betreiben, in einem Versandhandelsregister beim DIMDI (Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information) erfasst sein und darüber hinaus das neue EU-Versandhandelslogo auf ih- rer Internetseite führen.

Dieses EU-Versandhandelslogo soll Verbrauchern zeigen, dass ein Ver- sandhändler nach seinem jeweiligen nationalen Recht zum Versandhandel über das Internet mit Arzneimitteln, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, berechtigt ist. Das Versandhandelslogo ist von Apothe- ken bei dem örtlich zuständigen Re- gierungspräsidenten zu beantragen.

Apotheken, die bereits über eine Ver- sandhandelserlaubnis verfügen und beim DIMDI gelistet sind, wurden in den letzten Wochen von diesem bereits angeschrieben und über das Prozedere zur Erlangung des Logos unterrichtet. Apotheken, die keine Versandhandelserlaubnis besitzen, können diese beim zuständigen Ge- sundheitsamt beantragen.

Wahrnehmung der Notdienstbereitschaft Nach § 10 der geltenden Berufs- ordnung haben Apothekeninhaber/- innen die ordnungsgemäße Teilnah- me ihrer Apotheke am Notdienst im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen und Anordnungen der Apo- thekerkammer sicherzustellen. Eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des Notdienstes ist dann gegeben, wenn die/der Notdiensthabende für Pati- enten/Kunden, die den Notdienst der Apotheke in Anspruch nehmen wol- len, jederzeit erreichbar ist und zwar unabhängig davon, ob sich die/der Notdiensthabende in den Apothe- kenbetriebsräumen, in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbe- triebsräumen oder – nach entspre- chender Antragstellung (§ 23 Abs. 4 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung) – an einem anderen Aufenthaltsort aufhält. Die Erreichbarkeit der/des Diensthabenden setzt voraus, dass der Patient/Kunde entweder durch eine Klingel am Apothekeneingang den Notdiensthabenden unverzüg- lich persönlich erreichen oder über eine Sprechanlage Kontakt mit ihm am Aufenthaltsort herstellen kann. Auch eine Rufum- leitung des Tele- fons ist erforder- lich, da auch eine jederzeit telefo- nische Erreichbar- keit für Ärzte wie auch für Patienten/ Kunden Bestand- teil des Notdienstes ist. Kann ein Tele- fonanruf während des Notdienstes nicht entgegen ge- nommen werden, weil gerade Kunden bedient werden, ist dies dem Anrufer per Ansage zu vermitteln, mit der Bitte, später er- neut anzurufen oder mit der Zusage eines Rückrufs. Befindet sich die/der Notdienstha-

Eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des Notdienstes setzt die jeder- zeitige Erreichbarkeit des notdiensthabenden Apothekers voraus. Foto: contrastwerkstatt - fotolia.com

bende außerhalb der Apothekenbe- triebsräume und ist die „Notdienst- klingel“ sowie das Apothekentelefon auf ein mobiles Handy weiter gelei- tet, ist die Funktionstüchtigkeit einer solchen Rufumleitung bzw. Rufwei-

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