Mitteilungsblatt Nr. 4/2015 vom 25. September 2015

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10 RECHT

Rücknahme von Arzneimitteln durch Apotheken Rückführung in den Warenbestand nicht möglich

Der Arzneimittelerwerb eines Kunden in der Apotheke bzw. im Versandhandel einer Apotheke stellt einen Kaufvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Ein solcher Kaufvertrag begründet grundsätzlich keine Rücknahmever- pflichtung. Ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ent- steht eine Rücknahmeverpflichtung dann, wenn das Arzneimittel zum Zeitpunkt der Abgabe mangelhaft ist oder das falsche Arzneimittel von der Apotheke abgegeben wurde. Kein Mangel und damit auch kein Anspruch besteht bei vom Patienten behaupteter Unwirksamkeit des Arz- neimittels oder in dem Fall, in dem der Arzt ein falsches Arzneimittel verordnet hat. Beim Versandhandel mit Fertigarz- neimitteln besteht ein Widerrufs- recht, es sei denn, die Fertigarznei- mittel sind schnell verderblich oder versiegelt. In diesen Fällen und für Rezepturen kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden.

Nach der Abgabe von Arzneimitteln an den Patienten können kaum arzneimittelrechtlich rele- vante Angaben zur Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels gemacht werden, daher ist eine Rück- führung in den Warenbestand nicht möglich. Foto: M. Schuppich - fotolia.com

Die Apotheke kann freiwillig einen Umtausch anbieten oder ein Rück- gaberecht einräumen. Es ist dann je- doch sicherzustellen, dass ein zurück- genommenes Arzneimittel entweder nicht mehr in Verkehr kommt oder nur dann wieder in Verkehr kommt, wenn die uneingeschränkte Quali- tät sichergestellt ist. Nach der Abga- be an den Patienten können jedoch kaum arzneimittelrechtlich relevante

Angaben zur Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels mehr gemacht werden. Eine Rückführung in den Warenbe- stand ist daher grundsätzlich nicht möglich. Fazit: Das Problem ist daher nicht die Rücknahme bzw. der Umtausch eines Arzneimittels sondern das, was anschließend mit dem Arzneimittel geschieht.

Ratgeber Recht: Aktuelle Urteile in Kurzform

Werbung mit Talergewährung nach Arztbesuch unzulässig

werb preisgebundener Arzneimittel wegen Verstoßes gegen die Preisbin- dungsvorschriften gemäß § 78 AMG sowie die Arzneimittelpreisverord- nung unzulässig sind.

in den Fällen, in denen Kunden in- nerhalb von zwei Tagen nach einem Arztbesuch die Apotheke aufsuchten und als Nachweis entweder den Ter- minzettel des Arztes oder ein Rezept vorlegten, noch als zulässig bewertet. Die Talergewährung – so das Gericht – stehe, auch für den Kunden erkenn-

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 11. Juni 2015 entschieden, dass die Werbung für sowie das Ge- währen von Bonustalern nach einem Arztbesuch gekoppelt mit dem Er-

Das Landgericht Bochum hatte in erster Instanz die Talergewährung

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