Mitteilungsblatt 7/2019, 26. September 2019

KAMMERVERSAMMLUNG · TELEMATIK/IT UND NEUE MEDIEN

Regelungen des GSAV zum E-Rezept Aufbau der Telematikinfrastruktur

technischen Voraussetzungen sowohl zur Ausstellung elektronischer Verordnungen auf Seiten der Ärzte als auch zur weiteren Verarbeitung durch die Apotheken nicht gegeben, da die Einführung der notwen- digen Komponenten der Telematikinfra- struktur (Konnektoren, Kartenlesegeräte) inklusive der Ausgabe der notwendigen Karten (Apothekerausweis, Institutions- ausweis SMC-B) derzeit erst in den Vorbe- reitungen sind. Wir werden Sie umgehend informieren, sobald Ihrerseits Handlungs- bedarf besteht. <

> Mit Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arznei- mittelversorgung (GSAV) ist unter anderem auch eine Änderung im Hinblick auf elektronische Rezepte in Kraft getreten. Hierzu heißt es im Gesetz, dass bis Ende März 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von E-Rezepten zu treffen sind. Für die Übermittlung der E- Rezepte sollen die Dienste der Telematik- infrastruktur genutzt werden, sobald die- se zur Verfügung stehen. Derzeit sind die

22 Delegierte für den DAT in Düsseldorf Votum der Kammerversammlung > Mit 22 Delegierten ist die AKWL in diesem Jahr beim Deutschen Apothekertag in Düsseldorf vertreten. 13 Delegierte wird die Gemeinschaftslis- te (GL) entsenden, neun Delegierte die Aktiven Apotheker/-innen (AAWL). Zu- gleich kommt es zu einem Novum: Denn ein Delegiertenplatz, der für eine/-n Vertreter/-in der Basisapotheker vorgese- hen war, bleibt unbesetzt, weil die von der Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten jeweils nicht mehrheitsfähig waren.

Gemeinschaftsliste: • Dr. Stephan Barrmeyer • Dr. Claudia Brüning • Frank Dieckerhoff • Cornelia Gerbling-Fiedrich • Jan Harbecke

securPharm: Neue Regelung im GSAV Bitte überprüfen Sie die Handlungsabläufe in der Apotheke!

• Dörthe Koryciak • Katharina Klaas • Jörg Nolten • Ellen Oetterer

die Öffentlichkeit abgegeben werden, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass die Packung manipuliert wurde oder die Überprüfung der Sicherheitsmerkmale ergibt, dass das Arzneimittel nicht echt sein könnte. Die Behörden müssen über diesen Fall unverzüglich (bzw. nach Ab- lauf der sieben Tage Aufklärungsfrist des pharmazeutischen Unternehmers) infor- miert werden. ÜberprüfenSievordiesemHintergrund, ob die Handlungsabläufe in Ihrer Apo- theke gewährleisten, dass jede verifizie- rungspflichtige Arzneimittelpackung vor einer Abgabe dem „securPharm-Check“ (und auch einer Kontrolle des Origina- litätsverschlusses) unterzogen wird. <

> Seit dem 9. Februar 2019 gilt die Delegierte Verordnung zur Fälschungsschutzrichtlinie, die in Deutschland von securPharm umgesetzt wird.

• Dr. Lars Ruwisch • Christian Schmidt • Steffen Johannes Schmid • Heinz-Peter Wittmann Aktive Apotheker/-innen • Birgit Borcherding • Christian Mantell • Michael Mantell • Dominik Mörchen • Veronika Nolte • Marie Luise Pape Nolte • Ulf-Günter Schmidt • Dr. Ulrike Welslau • Georg Wiemann von John <

Der Gesetzgeber hat im Zuge des ak- tuell verabschiedeten „Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung“ (GSAV) beschlossen, dass ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen Artikel 30 der Delegierten Verordnung 2016-161 EU eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeldtatbe- stand) nach § 97 AMG darstellt. Die Vor- gabe gilt seit dem 15. August 2019. Laut Artikel 30 der Delegierten Ver- ordnung darf ein Arzneimittel nicht an

AKWL Mitteilungs blatt 07-2019 / 9

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