Mitteilungsblatt 7/2019, 26. September 2019

SATZUNGEN & ORDNUNGEN

MELDEORDNUNG DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE VOM 19. JUNI 2019

Auf Grundlage des § 23 Absatz 1 Heilberufsgesetz NRW hat die Kammerversammlung am 19. Juni 2019 folgende Meldeordnung der Apothekerkam- mer Westfalen-Lippe beschlossen:

§ 1 Allgemeine Meldepflichten

ihnen betriebenen Apotheken auf Grundlage eines von der Apo- thekerkammer zur Verfügung gestellten Personalverzeichnisses zu melden. Bei kammerangehörigen Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern ist zudem die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit anzugeben. Sie sind ferner verpflichtet, der Apothekerkammer Tätigkeitsbeginn und -ende von den jeweils in ihren Apotheken tätigen Kammerangehörigen zu melden; auf die Eigenschaft als Apothekenleiter im Sinne des § 2 Abs. 1 Apothekenbetriebsord- nung ist gesondert hinzuweisen. (3) Die Schließung einer Apotheke ist der Apothekerkammer durch die Apothekenleiterin oder den Apothekenleiter unverzüglich mitzutei- len. Die Meldung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass insbesondere eine durch die Schließung notwendige Anpassung des apothekerli- chen Notdienstes gewährleistet werden kann. (4) Für Pächterinnen und Pächter sowie für Verwalterinnen und Verwalter einer Apotheke gelten die Vorgaben dieser Vorschrift entsprechend.

(1) Alle Apothekerinnen und Apotheker, die im Landesteil Westfa- len-Lippe ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, müssen sich innerhalb eines Monats bei der Apothekerkammer Westfalen-Lip- pe anmelden. Ausgenommen hiervon sind Apothekerinnen und Apotheker, die bei der Aufsichtsbehörde der Apothekerkammer beschäftigt sind. (2) Sie sind verpflichtet, der Kammer die zur Anlegung von Verzeich- nissen gemäß § 5 Heilberufsgesetz NRW erforderlichen Angaben zu machen. Zusätzlich sind Daten anzugeben, die im Zusammen- hang mit dem Heilberufsausweis stehen wie insbesondere die ausstellende Apothekerkammer, dessen Anbieter und die Anzahl der zur Verfügung stehenden Heilberufsausweise sowie die zuge- hörigen Ausweisnummern; vorhergehende Berufsausübungen in anderen Kammerbereichen sind ebenfalls anzugeben. (3) Jede Änderung der nach Abs. 2 zu meldenden Angaben ist der Apothekerkammer unverzüglich mitzuteilen. Kommt es zu einer Beendigung der Pflichtmitgliedschaft, hat sich das Kammermit- glied bei der Apothekerkammer abzumelden; dabei sind neue berufliche und private Anschriften mitzuteilen. (4) Die in den Abs. 2 und 3 genannten Meldepflichten gelten auch bei nur vorübergehender Berufsausübung. (5) Die Meldungen nach den Abs. 2 und 3 haben in Textform zu er- folgen. Sofern durch die Apothekerkammer für diese Meldungen Formblätter oder ein elektronisches Meldeportal zur Verfügung gestellt werden, sollen diese genutzt werden. (6) Kammerangehörige haben ihre Approbation bzw. ihre Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs auf Verlangen gegenüber der Apothekerkammer nachzuweisen. Auf Verlangen ist eine beglau- bigte Kopie der Urkunde oder die Originalurkunde vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für andere Arten von Nachweisen oder Urkunden mittels derer bestimmte Eigenschaften oder Sachver- halte gegenüber der Apothekerkammer nachgewiesen werden sollen. (1) Apothekeninhaberinnen und Apothekeninhaber haben der Apothekerkammer unverzüglich folgende apothekenbezogene Angaben zu melden: Eröffnungs- bzw. Übernahmezeitpunkt, die Apothekenfirmierung, die Adresse der Apotheke sowie ihr apothe- kenrechtlicher Status und ihre Rechtsform. (2) Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter haben jährlich zum Stichtag 1. Januar der Apothekerkammer die Zahl ihrer berufs- spezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweils von § 2 Meldepflichten der Apothekeninhaber

§ 3 Freiwillige Mitglieder

Für freiwillige Mitglieder nach § 2 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung gilt § 1 sinngemäß.

§ 4 Überwachung der Meldepflichten

Verstöße gegen diese Meldeordnung stellen Berufspflichtverletzungen dar. Die Einhaltung der Vorgaben dieser Meldeordnung kann zudem durch Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Meldeordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung imMittei- lungsblatt der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in Kraft.

A u s g e f e r t i g t: Münster, den 9. August 2019

i. V. Frank Dieckerhoff

APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina O v e r w i e n i n g Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

AKWL Mitteilungs blatt 07-2019 / 37

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