Mitteilungsblatt 7/2019, 26. September 2019

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

sich auf die individuelle Dosierung für den einzelnen Patienten und der damit verbundenen Anzahl der Packungen mit der entsprechenden Wirkstärke, die dem Patienten verschrieben worden sind. Bei Unsicherheiten bezüglich einer mögli- chen Überschreitung der Höchstmenge muss die Apothekerin mit der verschrei- benden ärztlichen Person vor der Abgabe des Arzneimittels Rücksprache halten. Bitte beachten: Eine Verschreibung über lenalidomid-, pomalidomid- und thali- domidhaltige Arzneimittel ist nur bis zu sechs Tage nach dem Tag ihrer Ausstel- lung gültig. Gemäß § 4 Abs. 3 Arzneimittelverschrei- bungsverordnung (AMVV) ist die wie- derholte Abgabe eines verschreibungs- pflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus unzulässig. Dauerrezepte oder Rezepte mit einem Wiederholungs- vermerk sind deshalb in Deutschland nicht gültig. Diese Regelung gilt auch für Tierarzneimittel. Es steht dem Arzt frei, ein Vielfaches eines Arzneimittels zu verordnen. Der Patient kann dann Teilein- heiten der verschriebenen Arzneimittel abholen, so lange, bis die Gesamtmen- ge erreicht wurde. Dabei ist natürlich zu beachten, dass zum Zeitpunkt der Arzneimittelabgabe in der Apotheke die Gültigkeitsdauer der Verschreibung nicht abgelaufen sein darf. Privatrezepte sind in Deutschland drei Monate gültig, es sei denn, der Arzt gibt eine abweichende Gültigkeitsdauer auf der Verschreibung an. < Sind Wiederholungsrezepte in Deutsch- land gültig?

Welche Mengen an Acitretin, Alitreti- noin und Isotretinoin darf ein Arzt ver- schreiben und wie lange ist das Rezept gültig? Für oral anzuwendende Arzneimittel mit den Wirkstoffen Acitretin, Alitretinoin und Isotretinoin für Frauen im gebärfä- higen Alter darf die Menge je Verschrei- bung den Bedarf von 30 Tagen nicht übersteigen (§ 3b AMVV). Die Gültigkeit dieser Verschreibungen ist auf sechs Tage nach der Ausstellung begrenzt. Bei Zweifeln hinsichtlich der Gebär- fähigkeit kann eine Klärung durch die Apotheke im Beratungsgespräch mit der betreffenden Patientin beziehungswei- se gegebenenfalls dem verschreibenden Arzt erfolgen. Welche Höchstmengen von lenalido- mid-, pomalidomid- und thalidomidhal- tigen Arzneimitteln dürfen verschrieben werden? Die Höchstmenge der auf einem T-Rezept verordneten lenalidomid-, pomalidomid- und thalidomidhaltigen Arzneimittel darf je Verschreibung für Frauen im gebärfä- higen Alter den Bedarf für vier Wochen, ansonsten den für zwölf Wochen nicht übersteigen (§ 3a Abs. 3 AMVV). Die Ver- schreibungshöchstmenge ist vom Apo- theker in jedem Einzelfall anhand der ihm zur Belieferung vorgelegten ärztlichen Verschreibung zu überprüfen. Da eine Dosierungsangabe auf Rezepten in der Regel nicht erforderlich ist (Ausnahme: Rezepturarzneimittel bedürfen einer Ge- brauchsanweisung und somit einer Do- sierungsangabe), kann zur Überprüfung der Höchstmengen durch den Apotheker die empfohlene Initialdosis gemäß der Fachinformation des entsprechenden Fer- tigarzneimittels als Richtwert dienen. Die zu überprüfende Höchstmenge bezieht

vorgeschriebenen, dreiteiligen amtlichen Formblattes, ausgegeben von der Bun- desopiumstelle, möglich. Dies gilt un- eingeschränkt auch für den ärztlichen Eigenbedarf. Auch Verschreibungen von Arzneimitteln, welche die Wirkstoffe Le- nalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, dürfen nur auf einem zweitei- ligen, amtlichen Formblatt des Bundesin- stituts für Arzneimittel und Medizinpro- dukte erfolgen (§ 3a AMVV). Aus dem jeweiligen Berufsrecht der Ärz- te, Zahnärzte und Tierärzte und den Ge- setzen zur Ausübung der Zahn- bzw. Tier- heilkunde lässt sich ableiten, dass Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte jeweils nur im Rahmen ihrer Ausbildung und Approba- tion Arzneimittel verschreiben dürfen. Ärzte und Zahnärzte haben demnach die Verpflichtung der Gesundheit des einzel- nen Menschen und der Bevölkerung zu dienen. Unter der Ausübung der Zahn- heilkunde ist nach der Approbationsord- nung der Zahnärzte die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kie- ferkrankheiten zu verstehen. Demnach dürfen Zahnärzte beispielsweise auch Analgetika, Antibiotika und Sedativa im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung verschreiben. Mit dem Verschreiben von Antirheumatika, Ovulationshemmer oder Potenzmitteln überschreitet ein Zahnarzt eindeutig seine Befugnis. Die Aufgabe der Tierärzte besteht darin, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern sowie zu heilen. Tierärzte dürfen also für Menschen keine Arzneimittel verschreiben, auch nicht für sich selbst. Ebenso dürfen Ärzte und Zahnärzte auch keine Arzneimittel für Tiere verschreiben, auch nicht für die eigenen. Darf ein Zahnarzt Ovulationshemmer verschreiben?

Flyer der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) Wozu werden Arzneimittelrisiken gemeldet?

verpflichtet. Ihre Berichte liefern wertvol- le und belastbare Daten aus der Praxis, die helfen, Arzneimittelrisiken zu iden- tifizieren und Maßnahmen zum Schutz der Patienten abzuleiten – für mehr Arzneimitteltherapiesicherheit. <

stellen wir Ihnen auf den nachfolgenden zwei Seiten zum Heraustrennen zur Ver- fügung. Apotheker/-innen sind durch ihre Be- rufsordnungen zur unverzüglichen Mel- dung von Arzneimittelrisiken an die AMK

> Um Apotheker/-innen zum Melden von Verdachtsfällen zu Arzneimittelrisi- ken zu motivieren, stellt die Arzneimit- telkommission der Deutschen Apotheker (AMK) in dem Flyer „Für mehr Arzneimit- telsicherheit“ ihre Tätigkeit vor. Den Flyer

18 / AKWL Mitteilungs blatt 07-2019

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