Mitteilungsblatt 7/2019, 26. September 2019

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

Viel gefragt Ärztliche Verschreibungen

> Dürfen wir ausländische Rezepte beliefern? Rezepte über verschreibungspflichtige Arzneimittel, die von einem Arzt oder ei- nem Zahnarzt aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), aus einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus der Schweiz ausgestellt wurden, können auch in deutschen Apotheken eingelöst werden. Diese ausländischen Rezepte sind den aus Deutschland stam- menden ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen gleichgestellt, sofern sie die gleichen Angaben aufweisen, die deutsche Rezepte enthalten müssen (vgl. § 2 Abs. 1 und Abs. 1a AMVV). Rezepte aus anderen als den genannten Staaten dürfen nicht beliefert werden, da sie in Deutschland nicht gültig sind. Die ausländischen Rezepte, die auch in Deutschland eingelöst werden können, sind wie Privatrezepte zu behandeln. Die Belieferung darf nur verweigert werden, wenn die Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthält, sie nicht lesbar ist oder sich sonstige Be- denken ergeben (§ 17 Abs. 5 ApBetrO). In einem solchen Fall darf die Abgabe erst dann erfolgen, wenn die Unklarheiten oder Bedenken beseitigt sind. Sollte eine Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt notwendig sein und diese beispiels- weise an sprachlichen Barrieren schei- tern, ist die Abgabe des Arzneimittels zu verweigern. Bitte beachten: Ausländische tierärztli- che Rezepte dürfen grundsätzlich nicht beliefert werden. Die Abgabe von Be- täubungsmitteln ist nur anhand des in Deutschland vorgeschriebenen, dreitei- ligen amtlichen Formblatts, das von der Bundesopiumstelle ausgegeben wird, möglich. Ebenso können Arzneimittel, welche die Wirkstoffe Lenalidomid, Po- malidomid oder Thalidomid enthalten,

Rund um das Thema Ärztliche Verschreibungen tauchen viele Fragen auf. In diesem Artikel haben wir einige für Sie beantwortet. Foto: ©Henrik Dolle - stock.adobe.com.

STAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMES Die Europäische Union umfasst folgende Staaten:

Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien

Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden

Slowakei Slowenien Spanien

Tschechien Ungarn Zypern

Zu den Staaten des Europäischen Wirt- schaftsraumes (EWR) gehören neben den EU-Staaten die Länder: Island Liechtenstein Norwegen

Irland Italien

entsprechend § 3a AMVV nur abgegeben werden, wenn sie auf einem zweiteiligen, amtlichen Formblatt des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verschrieben wurden. Dürfen wir an einen Arzt verschrei- bungspflichtige Arzneimittel zum Eigen- bedarf ohne Vorliegen einer Verschrei- bung abgeben? Die Verschreibung für den Eigenbedarf eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes bedarf nicht der schriftlichen oder elekt- ronischen Form (§ 4 Absatz 2 der AMVV).

Der Apotheker hat sich allerdings über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Dies ist in der Regel anhand eines Arztausweises mög- lich. Zusätzlich sollte ein amtlicher Aus- weis (Personalausweis oder Reisepass) vorgelegt werden. Die Nachweise dürfen nicht abgelaufen sein. Für die Abgabe von Betäubungsmitteln sind darüber hinaus die Vorschriften der Betäubungsmittelverschreibungsverord- nung (BtMVV) zu beachten. Demnach ist die Abgabe von Betäubungsmitteln aus- schließlich aufgrund des in Deutschland

AKWL Mitteilungs blatt 07-2019 / 17

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