Mitteilungsblatt 5/2017, 15. Dezember 2017

MIXTUM

Verwaltung Verwaltung § 5

(3) An Waisen, die sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, können Leistungen auf Antrag bis zur Vollendung des 25. Lebens- jahres gezahlt werden. Wird die Schul- oder Berufsausbildung und damit auch die Zahlung der Leistungen aus der Fürsorgeeinrichtung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht un- terbrochen, so verlängert sich die Laufzeit über das 25. Lebensjahr der Waisen um die Zeit dieser Unterbrechung. (4) Die Leistungen der Fürsorgeeinrichtung werden nachrangig gegen- über entsprechenden anderen Hilfen, insbesondere solchen nach den Sozialgesetzbüchern, erbracht. Soweit Leistungen auf solche Hilfen angerechnet werden würden, entfällt die Zahlung aus der Fürsorgeeinrichtung. (5) Die Leistungen der Fürsorgeeinrichtung werden nur auf Antrag ge- währt. Sie sind freiwillige jederzeit widerrufliche Zuwendungen. (6) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus der Fürsorgeeinrichtung be- steht nicht. § 4 Leistungsausschluss (1) Leistungen werden nicht gewährt, 1. solange die Verwertung eines vorhandenen Vermögens für den Lebensunterhalt zumutbar ist, 2. wenn der Antragstellerin oder dem Antragsteller zugemutet werden kann, ihren / seinen eigenen Unterhalt und den ihrer / seiner Angehörigen durch Aufnahme einer – nötigenfalls auch berufsfremden – Arbeit zu bestreiten, 3. wenn Ansprüche auf Unterhalt, Unterstützung o.ä. gegen Dritte bestehen. 4. bei Entzug der Approbation, 5. bei einem Berufsverbot, 8. oder sofern der Fürsorgeeinrichtung wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden oder wenn die Bei- bringung von Unterlagen verweigert wird, die zur Prüfung der Unterstützungsbedürftigkeit erforderlich sind. (2) Der Sozialausschuss berät auf Antrag, ob im Fall des Leistungs- ausschlusses den Familienangehörigen oder den Lebenspartnern Leistungen aus der Fürsorgeeinrichtung gewährt werden können. § 5 6. wenn auf Berufsunwürdigkeit erkannt ist, 7. wenn die Notlage selbst verschuldet wurde

(1) Die laufenden Geschäfte der Fürsorgeeinrichtung werden von der Geschäftsstelle der Kammer erledigt. (2) Anträge auf Leistungsgewährung aus der Fürsorgeeinrichtung wer- den zunächst dem Sozialausschuss zur Beratung vorgelegt. Über die Ergebnisse des Sozialausschusses entscheidet der Vorstand. (3) Entscheidungen des Vorstands sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. § 6 Änderungen der Richtlinien Änderungen der Richtlinien erfolgen durch den Kammervorstand nach Anhörung des Sozialausschusses. § 7 Inkrafttreten Diese Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung treten am 1. Januar 2018 in Kraft. (1) Di lau end n Geschäfte der Fürsorgeeinrichtung werden von der Geschäftsstelle der Kammer erledigt. (2) Anträge auf Leistungsgewährung aus der Fürsorgeeinrich ung wer- den zunächst dem Sozialausschu s zur Beratung vorgeleg . Über die rgebnisse des Sozialausschusses entscheidet der Vor tand. (3) E ts eidungen des Vorstands sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. § 6 Änderungen der Richtlinien Ä de en der R chtlinien erfolgen durch den Kammervorstand nach Anhörung des Sozialausschusses. § 7 Inkrafttreten Diese Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

A u s g e f e r t i g t: A u s g e f e r t i g t:

Münster, den 22. November 2017 Münster, den 22. November 2017 APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE

Gabriele Regina Overwiening Gabriele Regina Overwiening

Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe Präsidentin der Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Änderung der Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung

> Die vorstehenden Richtlinien spiegeln im Wesentlichen – mit Ausnahme der in § 1 erwähnten Unterstützungsempfänger – die Richtlinien der bisherigen Fürsorgeeinrichtung vom24. März 1982 wider. Die Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung vom 24. März 1982 wurden vom Kammervorstand am 5. Oktober 2017 gemäß § 6

der Richtlinien überarbeitet. Die Änderungen der Richtlinien der Fürsorgeeinrichtung vom 24. März 1982 werden ebenfalls auf der nächsten Seite veröffentlicht. <

AKWL Mitteilungs blatt 05-2017 / 25

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