Mitteilungsblatt 4/2017, 13. Oktober 2017

VERSORGUNGSWERK

1. vor Vollendung des 52. Lebensjahres ein, beträgt der Zu- gangsfaktor 80 %; 2. nach Vollendung des 52., aber noch vor Vollendung des 62. Lebensjahres ein, vermindert sich der Zugangsfaktor für jeden nach Vollendung des 52. Lebensjahres abgelaufenen vollen Monat um 0,1 %-Punkte, wobei der Monat, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, als voller Monat nicht mitgezählt wird; 3. tritt der Versorgungsfall der Berufsunfähigkeit gemäß § 25 Abs. 1 nach Vollendung des 62. Lebensjahres ein, wird die Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, in Höhe der nach § 24 Abs. 2 maßgeblichen vorgezogenen Altersrente gewährt. 20 Bei einem Eintritt des Versorgungsfalles der Berufsunfähigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 2 vor Vollendung des 30. Lebensjahres wird eine Min- destrente in Höhe von 30 % der zu diesem Zeitpunkt gültigen monat- lichen Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Renten- versicherung gewährt, sofern das Mitglied nicht gemäß § 11 von der Mitgliedschaft ausgenommen wurde oder eine Befreiung oder Teilbe- freiung nach § 12 erfolgt ist. 21 Die Berufsunfähigkeitsrente wird beim Erreichen der Regelaltersgren- ze gemäß § 24 Abs. 1 in gleicher Höhe als Altersrente fortgezahlt.“ 9. Anlage der Satzung, Satz 16 (ehemals Satz 21) wirdwie folgt geändert. „ 16 Der nach den Sätzen 9 bis 15 ermittelte, anzuwendende Durch- schnittsbeitrag wird durch einen altersabhängigen Sozialfaktor gemäß der folgenden Tabelle erhöht.

X

Monatliche Al- tersrente in EUR für eine einma- lige Zahlung in Höhe eines Bei- tragsquotienten von 0,100

X

Monatliche Al- tersrente in EUR für eine einma- lige Zahlung in Höhe eines Beitragsquotien- ten von 0,100

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45

1,638 1,598 1,558 1,518 1,480 1,442 1,407 1,371 1,338 1,303 1,271 1,239 1,208 1,179 1,150 1,122 1,093 1,067 1,041 1,015 0,990 0,966 0,942 0,920 0,897 0,874

46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70

0,854 0,833 0,813 0,794 0,773 0,756 0,737 0,720 0,702 0,686 0,669 0,652 0,637 0,620 0,605 0,589 0,574 0,558 0,544 0,530 0,516 0,503 0,520 0,539 0,559

X

Sozialfaktor

X

Sozialfaktor

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

1,6322 1,6174 1,6028 1,5884 1,5739 1,5617 1,5596 1,5425 1,5258 1,5038 1,4820 1,4615 1,4416 1,4227 1,4046 1,3870 1,3702 1,3544 1,3388 1,3242 1,3102 1,2966

42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62

1,2833 1,2709 1,2589 1,2473 1,2362 1,2257 1,2154 1,2057 1,1966 1,1872 1,1784 1,1703 1,1620 1,1540 1,1464 1,1389 1,1323 1,1234 1,1187 1,1176 1,1060

In der Leistungstabelle 3 ist x das Kalenderjahr, in dem die Zahlung entrichtet und die Rentenbeträge nicht in Anspruch genommen wur- den, abzüglich des Geburtsjahres des Mitgliedes. Maßgebender Zeit- punkt der Entrichtung ist der Zeitpunkt der Gutschrift der Beiträge auf dem Konto des Versorgungswerkes. Der Beitragsquotient errechnet sich aus dem Verhältnis des gezahlten Beitrages und des monatlichen Höchstbeitrages zur gesetzlichen Ren- tenversicherung des jeweiligen Kalenderjahres. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitsrente gelten die bereits unter Leistungstabelle 1, Satz 19 dargestellten Zugangsfaktoren entsprechend. 11. Anlage der Satzung, Leistungstabelle 5 bis 9 werden wie folgt geändert.

Leistungstabelle 5 gemäß § 28 der Satzung für die Kapitalabfindung

In der Tabelle ist x das Kalenderjahr, in dem die Berufsunfähigkeit nach § 25 Abs. 2 eingetreten ist, abzüglich des Geburtsjahres des Mitgliedes. 10. Anlage der Satzung, Leistungstabelle 3 wird wie folgt geändert: „Leistungstabelle 3 gemäß § 28 der Satzung für die zusätzliche Höher- versorgung für Mitglieder, die nach dem 01.02.1953 geboren sind

Alter

60

61

62

63

64

Monat 0

197,04 193,92 190,68 187,20 183,60 196,78 193,65 190,39 186,90 183,29 196,52 193,38 190,10 186,60 182,98

1 2

(Anwartschaften aus Beiträgen ab 01.01.2018)

34  / AKWL Mitteilungs blatt 04-2017

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