Mitteilungsblatt 4/2017, 13. Oktober 2017

APOTHEKENBETRIEB

Betäubungsmittelverschreibungsverordnung: Neuregelungen zum 2. Oktober in Kraft getreten Umsetzung ab sofort von Ärzten und Apothekern zu beachten

> Bereits am 30. Mai 2017 ist die dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittelverschrei- bungsverordnung (BtMVV) formell in Kraft getreten. Die BtMVV regelt die Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln. Sie ist also sowohl von Ärzten als auch von Apo- thekern zu beachten. Die Neuregelungen müssen erst umgesetzt werden, nachdem die zu erarbeitende Richtlinie der Bundes- ärztekammer vom BMG genehmigt und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Dies ist kurz vor Redaktionsschluss dieses Mitteilungsblattes am 2. Oktober 2017 erfolgt. Die Neuregelungen sind so- mit jetzt umzusetzen. Sie betreffen im Wesentlichen die auch bei der Abgabe in der Apotheke relevanten Paragraphen: • § 5 Verschreiben zur Substitution • § 9 Angaben auf dem Betäubungs- mittelrezept • § 13 Nachweisführung Aushändigung der Verschreibung an den Substitutionspatienten Eine Substitutionsmittelverschreibung zum unmittelbaren Verbrauch (Sichtbezug) darf vom behandelnden Arzt auch direkt an den Substitutionspatienten ausgehän- digt werden. Z-Rezepte für bis zu fünf Tage Die Verschreibung des Substitutionsmit- tels zum unmittelbaren Verbrauch (Sicht- bezug) darf zum Zweck der Überbrückung von Wochenend- und Feiertagen nun für bis zu fünf Tagen ausgestellt und be- liefert werden. Z-Rezepte sind vom Arzt verpflichtend nach dem Buchstaben „S“ zusätzlich mit einem „Z“ zu kennzeichnen. Überblick über relevante Neuregelungen Verschreiben zur Substitution: Sichtbezug

Die Rezeptgültigkeit wurde angepasst – Sofern das BtM-Rezept innerhalb der Frist von sieben Tagen in der Apotheke vorgelegt wurde, darf das Betäubungsmittel auch nach der Frist noch abgegeben werden.

sein oder auch dadurch, dass der Patient aufgrund seiner Teilhabe am gesellschaft- lichen Leben oder seiner Erwerbstätigkeit darauf angewiesen ist, eine Verschreibung des Substitutionsmittels zur eigenverant- wortlichen Einnahme für bis zu 30 Tage zu erhalten. Durch die neue Regelung ist der Urlaub innerhalb von Deutschland ohne eine Substitutionsbescheinigung möglich. Der substituierende Arzt kann patien- tenindividuelle Zeitpunkte festlegen, an denen Teilmengen des verschriebenen Substitutionsmittels dem Patienten in der Apotheke übergeben (Take-Home) oder dem Patienten zur Einnahme in der Praxis des substituierenden Arztes bzw. in der Apotheke überlassen werden sol- len (Sichtbezug). Er stellt dann eine soge- nannte „Mischverordnung“ aus, auf die er die patientenindividuellen Zeitpunkte und Mengen angibt, an denen der Sicht- bezug bzw. die Take-Home-Abgabe zu erfolgen hat. Falls dem Patienten aus Platzgründen ein separates Dokument Mischverordnung Sichtbezug und Take-Home-Versorgung

Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch

Substitutionsmittel können dem Patien- ten zusätzlich auch in Alten- und Pflege- heimen, stationären Einrichtungen der med. Rehabilitation, Gesundheitsämtern sowie Hospizen zum unmittelbaren Ver- brauch überlassen werden, ebenso bei Hausbesuchen durch Ärzte und Pflege- personal. Generell darf ein Substitutions- mittel nur zum unmittelbaren Verbrauch an einen Substitutionspatienten abgege- ben werden, wenn zuvor mit dem sub- stituierenden Arzt eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung getroffen worden ist.

Verschreiben zur Substitution: Take-Home

Take Home für bis zu 30 Tage Die Verschreibung des Substitutionsmit- tels zur eigenverantwortlichen Einnah- me (Take Home) kann in begründeten Einzelfällen für bis zu 30 Tage ausgestellt werden. Ein Einzelfall kann durch einen medizinischen Sachverhalt begründet

14  / AKWL Mitteilungs blatt 04-2017

Made with FlippingBook HTML5