Mitteilungsblatt 4/2017, 13. Oktober 2017

RECHT

www.akwl.de: Ausführliche Informationen zu den nachstehenden Urteilen haben wir für Sie imMitglieder- bereich unserer Website unter „Recht und Politik, Ratgeber Recht, Aktuelle Urteile “ zusammengestellt. Fotos: ©Fotolia.com – Aamon (r.), – william87 (l.)

Aktuelle Urteile in aller Kürze Ausführliche Infos finden Sie im „Ratgeber Recht“ unter www.akwl.de

thekenbetriebsordnung, so das VG Osnabrück.

> Im Folgenden informieren wir Sie über aktuelle gerichtliche Entscheidungen. Ausführliche Informationen zu diesen Urteilen finden Sie im internen Bereich unserer Homepage unter „Recht und Politik, Ratgeber Recht, Aktuelle Urteile“.

Keine Zugabe von Kuschelsocken bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln

3) Kontaktmöglichkeit

Deutsche Apotheker dürfen ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger und sonstiger preisgebundener Arznei- mittel keine geldwerten Vorteile gewäh- ren. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit zwei Urteilen vom 8. Sep- tember 2017 bestätigt. 1) Widerrufsrecht darf nicht generell ausgeschlossen werden; Belehrungs- pflicht Arzneimittelmissbrauch Das OLG Naumburg verneint die Möglichkeit einen Widerruf von Arz- neimittelkäufen im Versandhandel generell auszuschließen. Darüber hi- naus ist eine formelhafte Belehrung über Gefahren des Arzneimittelmiss- brauchs nicht ausreichend. Versandhandel

Die Erhebung von Kundentelefon- nummern ist ausdrücklich mit dem Hinweis zu versehen, dass die Num- mer als Voraussetzung zur Belieferung anzugeben ist, um durch pharmazeu- tisches Personal beraten werden zu können, urteilte das LG Konstanz.

Werbung mit kostenlosen Blutzuckermessgeräten

Bonusbons bei Rx-Arzneimitteln

Das OVG Niedersachsen hält die Ausgabe von Bonusbons bei der ausschließlichen Einlösung eines Rezepts für Rx-Arzneimit- tel für nicht zulässig.

Das LG Dresden sieht die Werbung mit einer kostenlosen Abgabe von Blutzucker- messgeräten als unlauter und irreführend an. Darüber hinaus verstößt sie gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungs- verbot.

Stellen von Arzneimitteln durch nicht pharmazeutisches Personal

Beitragspflicht bei Pflichtmitgliedschaft in Kammern

Das AG Regensburg sieht einen Verstoß gegen den Paragraphen 3 Abs. 5 Apo- thekenbetriebsordnung als gegeben an, wenn für das patientenindividuelle Stellen der Arzneimittel für Heimbewohner nicht pharmazeutisches Personal eingesetzt wird. <

Eine an die Pflichtmitgliedschaft in In- dustrie- und Handelskammern gebunde- ne Beitragspflicht ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

2) Ausreichende Lagerhaltung

Der Inhaber einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln unter- liegt der Pflicht zur Vorratshaltung ge- mäß Parapgraph 15 Abs. 1 Satz 1 Apo-

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