Mitteilungsblatt 3/2023, 25. August 2023

DIENSTBEREITSCHAFT · AUSBI LDUNG PKA/PTA

ALLGEMEINVERFÜGUNG DER APOTHEKERKAMMER WESTFALEN-LIPPE ZUR DIENSTBEREITSCHAFT

Es ergeht aufgrund von § 9 Abs. 1 Nr. 5 Heilberufsgesetz NRW i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung sowie § 7 Abs. 2 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz NRW folgende Allgemeinverfügung:

II.

Uhr dienstbereit zu halten. Die genaue Verteilung der Dienstbereitschaftszei ten innerhalb der vorstehend genann ten Zeiträume liegt im Ermessen des Apothekenbetreibers. 2. Ganztägig an Samstagen, dem Rosenmontag und an örtlichen Brauchtumstagen. Die Umsetzung der Dienstbereit schaftspflichten nach Nummer 1 muss dem öffentlichen Versorgungs auftrag der Apotheken und dem Ver trauen der Bevölkerung auf eine an gemessene Arzneimittelversorgung gerecht werden. Andernfalls behält sich die Apothekerkammer Westfa len-Lippe im Einzelfall vor, Regelungen vorzunehmen. Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeiten der Dienstbereit schaftsbefreiung besteht keine Ver pflichtung. Im Übrigen sind die Vorga ben des Ladenöffnungsgesetzes NRW zu beachten. 3. Ganztägig an Sonn- und gesetzli chen Feiertagen.

I.

Die unter I. genannten Befreiungen von der ständigen Dienstbereitschaft gelten nicht für die Tage und Tageszei ten, an denen Apotheken durch An- ordnung der ApothekerkammerWest falen-Lippe zum Notdienst eingeteilt sind. Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung der Apo thekerkammer Westfalen-Lippe zur Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft vom 1. Dezember 2018 außer Kraft. III.

Mit dem Ziel der Flexibilisierung der Öffnungszeiten der öffentli chen Apotheken befreit die Apo thekerkammer Westfalen-Lippe die Apotheken in Westfalen-Lippe im nachstehend aufgeführten Umfang von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft:

1. Ganztägig von montags bis frei tags mit Ausnahme der nachfol

gend genannten Zeiträume: - an vier Tagen mindestens

sechs Stunden in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr und

- an einem Tag mindesten

drei Stunden in der Zeit von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Apotheken müssen in dem genann ten Umfang – also von montags bis freitags für mindestens 27 Stunden – dienstbereit gehalten werden. Fallen der 24. Dezember bzw. der 31. Dezem ber auf einen Montag, Dienstag, Mitt woch, Donnerstag oder Freitag, ist die Apotheke an mindestens drei Stun den in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:00

Münster, den 15. Juni 2023

gez. Dr. Andreas Walter Hauptgeschäftsführer Apothekerkammer Westfalen-Lippe

Ergebnis der Abschlussprüfung für PKA-Auszubildende

Sommer 2023

Prüfungsausschuss

sehr gut

gut

befriedigend

ausreichend

nicht bestanden

insgesamt

Arnsberg Detmold Münster

4 0 4 8

9 3

19

5 6 8

2 4 2 8

39 19 35 93

6

10 22

11 36

insgesamt

19

20 / AKWL Mitteilungs blatt 03-2023

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