Mitteilungsblatt 3/2023, 25. August 2023

RATGEBER APOTHEKENPRAXIS

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Beratungsecke

Mit dem Zweiten berät man besser Warum der Interaktionscheck allein nicht ausreicht

ferenzscheck aus der ABDA-Daten bank 2 implementiert. Dann prüft die Software automatisch, ob die Indi kationen des einen Wirkstoffs auch gleichzeitig eine Kontraindikation des anderen Arzneistoffes sind – sehr praktisch. In unserem Praxisbeispiel hätte es dann einen entsprechenden Warnhinweis auf dem Bildschirm ge geben. Wenn Ihr Softwarehaus die Möglichkeit noch nicht bietet, hilft wie bisher die zusätzliche Überprüfung im Cave-Modul. So ging es in unserem Beispiel weiter: „... da gibt es nichts zu beachten. Aber der Wirkstoff Doxylamin in dem von Ihnen gewünschten Arzneimittel kann die Krampfschwelle im Gehirn herab setzen und darf daher bei Epilepsie nicht eingesetzt werden. Alternativ empfehle ich Ihnen ein Schlafmittel auf pflanzlicher Basis. Am besten ...“ Das Beispiel zeigt: mit dem zweiten Blick, nämlich auf das Cave-Modul, berät man besser! <

> Eine alltägliche Situation: Eine junge Frau betritt die Apotheke. Sie möchte ein frei verkäuf liches Arzneimittel mit dem Wirkstoff Doxylamin gegen ihre Schlafstörungen erwerben. Die beratende Apothekerin erkundigt sich nach Art und Schwere der Schlaf störung und entscheidet, dass dies ein Fall für die Selbstmedikation ist. Wie immer fragt die Beratende nach ande ren Arzneimitteln und Erkrankungen. Sie erfährt, dass die Kundin unter Epi lepsie leidet und zur Anfallsprophylaxe Lamotrigin einnimmt. Die Apothekerin macht im Apothekenprogramm den Interaktionscheck zwischen Lamotri gin und Doxylamin: Es gibt keine Warn hinweise. Zur Kundin gewandt sagt sie: ,,Ich habe gerade noch mal mögliche Wechselwirkungen zwischen den Arz neimitteln für Sie geprüft…“ Stopp! Wie wäre das Gespräch weiter gegangen, wenn Sie die Kundin bera ten hätten?

An dieser Stelle der Beratungsgesprä che ist trotz EDV-Unterstützung Ihr pharmazeutischer Sachverstand ge- fragt! Der Interaktionscheck ist für eine vollständige Beratung nicht aus- reichend. Um gemäß § 20 ApBetrO sicherzu stellen, dass im Falle der Selbstmedi kation das gewünschte Arzneimittel zur Anwendung bei der vorgesehenen Person geeignet erscheint, müssen zwingend mögliche Gegenanzeigen berücksichtigt werden. Entweder hät ten Sie gewusst, dass es eine absolute Kontraindikation für Doxylamin bei Epilepsie gibt, weil der Wirkstoff die Krampfschwelle herabsetzen kann, was theoretisch zu einem Anfall füh ren könnte. Oder aber der zweite Blick, nämlich in das Cave-Modul, hätte Ih nen diese Kontraindikation aufgezeigt. StandardmäßigbekommenSie imau tomatischen Interaktionscheck keine WarnhinweisewegenmöglicherGegen- anzeigen angezeigt. Es sei denn, der Anbieter Ihres Apothekenprogramms hat bereits den sogenannten Inter-

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