Mitteilungsblatt 3/2021, 26. August 2021

RECHT · DIENSTBEREITSCHAFT

Auch die Lebensmittelüberwachung darf Kontrollen in Apotheken vornehmen Wir informieren aus aktuellem Anlass

> Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, dass auch die Le- bensmittelüberwachung in Apotheken Kontrollen vornehmen darf. Dies betrifft alle Apotheken, die Lebensmittel, kosme- tische Mittel oder Bedarfsgegenstände (beispielsweise Zahnbürsten) in Verkehr bringen. Die Inhaberinnen und Inhaber dieser Apotheken sind nach den ein- schlägigen gesetzlichen Vorgaben dazu verpflichtet, die Kontrollen der Lebens- mittelüberwachung zu dulden (etwa die Entnahme von Proben) und an diesen mitzuwirken. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Inverkehrbringen der o. g. Produkte lediglich in geringfügigem Um- fang erfolgt. Schon Verstöße gegen diese Mitwir- kungspflichten sind bußgeldbewehrt und können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Wir möchten Sie daher sensibilisieren, sich bei derartigen Kon- trollen in Ihrem eigenen Interesse koope- rativ zu zeigen und in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. <

Kontrollen der Lebensmittelüberwachung werden auch in Apotheken, die Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände (beispielsweise Zahnbürsten) vertreiben, durchgeführt. Foto: ©TRAIMAK.BY,INFO stock.adobe.com

Notdienst 2022 Tauschverfahren und weiterer Zeitplan

bis 20 Notdiensten werden pro Jahr zwei Notdiensttausche und Apotheken, die 21 und mehr Notdienste pro Jahr versehen, drei Notdiensttausche pro Jahr gebüh- renfrei gewährt. Apotheken, die von Notdiensttauschen unmittelbar betroffen sind oder deren Notdienste sich aufgrund von Schließun- gen oder Eröffnungen ändern, erhalten Ende Oktober 2021 eine aktualisierte Notdienstübersicht. Die Notdienstpläne stehen den Apo- theken ab Anfang Dezember auf unse- rer Webseite unter www.akwl.de zur Verfügung. <

tausch erhoben. Davon ausgenommen sind selbstverständlich Tausche, die sich in Folge von zusätzlichen Notdiensten (etwa aufgrund von Schließungen) unter- jährig ergeben. Auf Anregung des Dienstbereit- schaftsausschusses gilt hinsichtlich der Gebührenregelung nunmehr, dass auch nach der gebührenfreien Tauschfrist Not- diensttausche gebührenfrei ermöglicht werden. Und zwar gemäß folgender Staf- felung: Apotheken mit bis zehn Notdiens- ten pro Jahr wird außerhalb der Tausch- frist ein gebührenfreier Notdiensttausch pro Jahr ermöglicht. Apotheken mit elf

> Die Notdiensttermine für das Jahr 2022 liegen inzwischen allen öffentlichen Apotheken vor. Wir möchten Sie bitten, uns Ihre Not- diensttausche innerhalb der vorgesehe- nen Tauschfrist bis zum 16. September 2021 über das vorgesehene Verfahren in Ihrem persönlichen Mitgliedsbereich un- ter www.akwl.de (Notdienste, Ihre Not- dienste /Notdiensttausche) mitzuteilen. Innerhalb dieses Zeitraums wird ein Not- diensttausch gebührenfrei vorgenom- men. Erst danach – sprich wenn der Notdienstplan 2022 endgültig feststeht – wird eine Gebühr für einen Notdienst-

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