Mitteilungsblatt 3/2020, 2. Juli 2020

TELEMATIK-EINFÜHRUNG

Kleine Karten, große Bedeutung: Die Institutionenkarte SMC-B (Foto links) und der elektronische Heilberufsausweis (HBA)

der SMC-B werden die Krankenhäuser durch die Deutsche Krankenhausgesell- schaft (DKG) und die Deutsche Kranken- haus Trust-Center und Informationsver- arbeitung GmbH (DKTIG) unterstützt. WWW.DKTIG.DE, WWW.DKGEV.DE Weitere Informationen im Detail finden Sie unter www.dktig.de/trustcenter/ trustcenter-smc-b sowie www.dkgev.de/ themen/digitalisierung-daten/telematik- infrastruktur/ti-hinweise/

Was ist bei OHGs zu beachten? Wird eine Apotheke in der Rechtsform der OHG betrieben, haben prinzipiell alle Ge- sellschafter die Berechtigung, eine SMC-B zu beziehen. Um eine Apotheke bei Vor- handensein der notwendigen techni- schen Ausstattung an die Telematikinfra- struktur (TI) anzubinden, ist jedoch – wie bei Einzel-, Haupt- und Filialapotheken – pro Betriebsstätte nur eine SMC-B not- wendig. Auch die Kostenerstattung erfolgt hier nur für eine SMC-B je Be- triebsstätte. Für den Bezug des Apothe- kerausweises (HBA) gilt dies analog. Aber auch hier ist nach derzeitigem Stand nur ein HBA erforderlich. In welchem Umfang und wie werden die Kosten für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur erstattet? Die Kosten für die SMC-B je Betriebsstätte und des HBA für den Apothekeninhaber werden refinanziert. Die Abwicklung er- folgt über den Nacht- und Notdienst- fonds des DAV. Weitere Informationen zur Erstat- tung der TI-Kosten der Apotheken, der diesbezüglichen Antragstellung und der Zahlungsabwicklung sind auf den Inter- netseiten des Nacht- und Notdienstfonds unter www.dav-notdienst-fonds.de/ ti-themen/uebersicht/ zu finden.

Neben einigen technischen Angaben sind in den elektronischen Zertifikaten auf demHBA folgendeDaten gespeichert: • Vorname, Name und Titel des Aus- weisinhabers, • Telematik-ID des Ausweisinhabers • Berufsgruppe des Ausweisinhabers • attributsbestätigende Stelle (Apothe- kerkammer). „ Verfällt“ ein HBA? Die elektronischen Zertifikate, die auf dem Ausweis hinterlegt sind, haben eine Gültigkeit von fünf Jahren. Rechtzeitig vor Ablauf werden Karteninhaber durch den qVDA (Kartenhersteller) über die Not- wendigkeit zur Beantragung/Bestellung einer Folgekarte informiert. Häufig gibt es Irritationen, beide Kar- ten müssten „punktgenau“ mit den Hard- ware-Komponenten geliefert werden, um eine Aktivierung zu ermöglichen. Richtig ist, dass der HBA innerhalb einer Frist von 28 Tagen durch den Ausweisinhaber frei- geschaltet werden muss. Die Freischal- tung erfolgt imAntragsportal des Karten- Anbieters (qVDA). Das Vorhandensein der Komponenten der Telematikinfrastruktur (Konnektor, Kartenlesegeräte, etc.) ist hierfür nicht erforderlich. Wann benötige ich das Foto für den Apothekerausweis? Das Foto, das für den Apothekerausweis (HBA) erforderlich ist, wird während des Bestellprozesses im Portal des ausge- wählten qualifizierten Vertrauensdien- steanbieters (qVDA)/Kartenherstellers hochgeladen.

Und das E-Rezept? Bis zum30. Juni 2020muss dieGesellschaft für Telematik (gematik) Maßnahmen zum Versand von elektronischen Rezepten er- greifen, das heißt technische Spezifikatio- nen erstellen. Ab dem 1. Januar 2022 soll dann die elektronische Verordnung bun- desweit verpflichtend sein. Dazu soll die gematik auch eine App entwickeln, über die sich das Rezept direkt auf das Smart- phone laden lässt. <

WWW.AKWL.DE

Zusätzliche Informatio- nen zu den Heilberufs- ausweisen, Institutionen- karten und Weiteres zur Telematik-Einführung finden Sie auf den

Wie erfolgt die Anbindung von Krankenhausapotheken?

Für den Anschluss des Krankenhauses an die Telematikinfrastruktur ist der Kranken- hausträger verantwortlich. Bei den hierfür notwendigen Schritten und dem Bezug

Internetseiten Ihrer Kammer unter www.akwl.de/ausweise.

AKWL Mitteilungs blatt 03-2020 / 11

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