Mitteilungsblatt 3/2019, 18. April 2019

FAQ NOTDIENST

Der Arzt wiederum ist verpflichtet, der beliefernden Apotheke ein Betäubungs- mittelrezept mit der entsprechenden Ver- schreibung unverzüglich nachzureichen. Das nachgereichte Betäubungsmittelre- zept ist mit dem Buchstaben "N" zu kenn- zeichnen und darf von der Apotheke nicht noch einmal beliefert werden. Der Arzt hat auf dem nachgereichten BTM-Rezept das Datum anzugeben, an dem er das Re- zept ausgestellt und unterschrieben hat. Nach § 12 Abs. 3 BtMVV ist eine Notfall-Verschreibung nur bis einen Tag nach Ausstellungsdatum gültig und darf danach nicht mehr beliefert werden. Die Menge auf einer Notfall-Ver- schreibung muss auf die zur Behe- bung des Notfalls erforderliche Men- ge beschränkt sein. Eine Notfall-Verschreibung über Subs- titutionsmittel ist nicht zulässig. Sub- stitutionsmittel müssen immer auf einem BtM-Rezept verordnet werden. Ein gefaxtes Rezept oder eine münd- liche Anweisung eines Arztes haben keine Gültigkeit und berechtigen nicht zur Abgabe von Betäubungsmitteln. Die Ausstellung des BtM-Rezeptes durch einen anderen Arzt als den, der die Notfall-Verschreibung ausgestellt hat, ist nicht möglich. Weiterhin ist zu beachten: » » » » »

schriftlicher oder elektronischer Form un- verzüglich nachzureichen (vgl. § 4 AMVV).

Die Abteilung Dienstbereitschaft in der Kammergeschäftsstelle erreichen Sie telefonisch 0251 52005-18 oder per E-Mail notdienst@akwl.de.

Können im Notdienst BtM auf einem „normalen“ Rezeptformular verschrieben werden? BtM können in dringenden Fällen auf einem „normalen“ Rezeptformular ver- schrieben werden! Nach § 8 Betäubungsmittelverschrei- bungsverordnung (BtMVV) dürfen Betäu- bungsmittel nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (= Betäubungsmit- telrezept) verschrieben werden, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Me- dizinprodukte (BfArM) herausgegeben wird. In dringenden Fällen allerdings, wie es z. B. während des Notdienstes der Fall sein kann, ist das Verschreiben von Be- täubungsmitteln aber auch auf einem „normalen Rezeptformular“ möglich, wenn dieses mit dem Vermerk „Notfall- Verschreibung“ gekennzeichnet ist. Alle Angaben, die gemäß § 9 BtMVV auf einem BTM-Rezept erforderlich sind, müssen auf der Notfall-Verschreibung ebenfalls ent- halten sein. Wenn eine Notfall-Verschreibung in der Apotheke eingereicht wird, hat die Apotheke den verschreibenden Arzt, Zahn- arzt oder Tierarzt unverzüglich und mög- lichst vor der Abgabe des Betäubungsmit- tels über die Belieferung zu informieren.

Was, wenn man den Notdienst nicht antreten kann? Sie können Ihren Notdienst tauschen! Apotheker, die den Notdienst nicht an- treten können, sollten prüfen, ob dieser durch einen approbierten Mitarbeiter übernommen oder mit einem Kollegen getauscht werden kann. Getauschte Not- dienste können bis Freitags-Vormittag für die darauffolgende Woche bei der AKWL angegeben werden. Apotheker, die den Notdienst aus ei- ner akuten Situation heraus nicht antre- ten und nicht mehr tauschen können oder den Notdienst abbrechen müssen, sollten Kontakt zur Abteilung Dienstbereitschaft der AKWL aufnehmen. Dort ist insbe- sondere eine Vertretungsliste hinterlegt. Außerhalb der Bürozeiten (auch am Wo- chenende oder an Feiertagen) muss der Apotheker eine eigene Lösung finden. In jedem Fall ist die Abteilung Dienstbereit- schaft der AKWL per Telefon oder E-Mail unter notdienst@akwl.de kurzfristig darü- ber zu informieren.

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