Mitteilungsblatt 3/2019, 18. April 2019
APOTHEKERSTIFTUNG · DIENSTBEREITSCHAFT
Leitfaden für Schülerpraktikanten Nachwuchsgewinnung
pharmazeutische Aufgaben. Der Leitfa- den soll Ihnen die Arbeit erleichtern und dazu motivieren, jungen Menschen „Lust auf Apotheke“ zu machen. Wer weiß, viel- leicht entpuppt sich der eine oder andere Praktikant als späterer Leistungsträger in Ihrer Apotheke. Exemplare des Praktikantenleitfadens erhalten Sie bei der Apothekerstiftung unter apothekerstiftung@akwl.de. <
einen Leitfaden entwickelt, der vielfälti- ge Anregungen, Ideen und Informationen für ein dreiwöchiges Schülerpraktikum gibt. Wir freuen uns, dass wir diese Ar- beitshilfe auch allen Apothekenleiter/- innen in Westfalen-Lippe an die Hand ge- ben dürfen. Sie finden neben sachlichen Informationen über das Praktikum und die verschiedenen Berufe auch Anregun- gen für viele weitere kaufmännische und
> Ein erfolgreiches, sprich erfülltes und anregendes Schülerpraktikum ebnet in vielen Fällen eine Berufsentscheidung pro Apotheke. Gerade in Zeiten des de- mographischen Wandels und des Fach- kräftemangels sollten wir daher mög- lichst jeder Schülerin und jedem Schüler die Chance geben, sich für eine Tätigkeit in der Apotheke zu begeistern. Die Apothekerkammer Hamburg hat
Nacht- und Notdienstfonds (NNF) Erhöhter Festzuschlag von 16 Cent wird weitergereicht
> Bereits seit dem 1. August 2013 und damit inzwischen seit mehr als fünf Jah- ren sorgt der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) des Deutschen Apothekerver- bandes dafür, dass die Apotheken einen pauschalen Zuschuss für ihre geleisteten Notdienste erhalten. Seitdem wird der Notdienst für die Bereitstellung einer Versorgungsleistung, unabhängig von der Abgabe von Arzneimitteln honoriert. Diese Notdienstpauschale wird für je- des Quartal durch den NNF neu berech- net und festgesetzt. Maßgeblich für die Berechnung der Notdienstpauschale ist die Anzahl der geleisteten Notdienste. Die AKWL als zuständige Behörde teilt dem NNF nach Quartalsende spätestens bis zum Ende des folgenden Monats die Apotheken, die im jeweiligen Quartal Notdienste erbracht haben, sowie die Anzahl der erbrachten Notdienste mit. Anspruch auf die Notdienstpauschale haben danach Apotheken, die in der Zeit von 20:00 bis um 6:00 Uhr des Folgeta- ges vollständig den Notdienst erbracht haben. Die Finanzierungsbasis beruht ge- mäß Arzneimittelpreisverordnung auf der Erhöhung des Festzuschlages um 16 Cent pro abgegebener Packung ver-
die Apotheken die Anzahl der Packungen selbst, und zwar mit dem „Sonderbeleg Selbsterklärung“. Im Ergebnis erhalten die Apotheken 16 Cent mehr für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, diese werden jedoch direkt an den Nacht- und Notdienstfonds durchgereicht. <
schreibungspflichtiger Fertigarzneimit- tel. Diesen Erhöhungsbetrag in Höhe von 16 Cent führen die Apotheken an den NNF ab und melden diesem die Pa- ckungsabgabemenge. Bei GKV-Rezepten geschieht dieses automatisch über die Rechenzentren, für Selbstzahler melden
AKWL Mitteilungs blatt 03-2019 / 11
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