Mitteilungsblatt 3/2018, 7. August 2018

SERVICE-PORTAL PHARMAZIE

Viel gefragt: Thema Betäubungsmittel (BtM)

Beispiel durch Unterstreichen kenntlich zu machen oder zusätzlich zu vermerken.

Gültigkeit eines BtM-Rezeptes

Überschreiten der Höchstmenge

BtM-Rezepte dürfen nach wie vor nur beliefert werden, wenn sie innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt wurden. Neu ist seit der dritten Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsver- ordnung (3. BtMVV-ÄndVO), die am 2. Ok- tober 2017 in Kraft getreten ist, dass die Abgabe des BtM auch nach dem siebten Tag erfolgen kann. Allerdings ist dann zum Nachweis der fristgerechten Vorlage ein entsprechender Vermerk auf dem Verord- nungsblatt empfehlenswert. Entsprechend § 8 Abs. 1 Betäubungsmit- telverschreibungsverordnung (BtMVV) darf das Betäubungsmittelrezept-Formu- lar nur dann für das Verschreiben anderer Arzneimittel verwendet werden, wenn dasselbe Formular gleichzeitig für das Ver- schreiben eines BtM verwendet wird. Zu beachten ist: Ausgenommene Zubereitungen von Codein und Dihy- drocodein (vgl. Anlage III BtMG), die für betäubungsmittel- oder alkoholabhängi- ge Personen verschrieben werden, müs- sen auf einem BtM-Rezept verschrieben werden. Das Verschreiben von Nicht-BtM auf BtM-Formularen

Ein Arzt darf innerhalb von 30 Tagen für einen Patienten bis zu zwei der unter § 2 Abs. 1 BtMVV, Buchstabe a, aufgeführten BtM bis zu der genannten Höchstmenge verschreiben. Ein Betäubungsmittel-Wirk- stoff in Form verschiedener Fertigarznei- mittel, Stärken und Darreichungsformen ist dabei als ein BtM anzusehen. Sobald der Arzt bei einer Verordnung die erlaubte Anzahl der verschriebenen BtM oder die Höchstmengen überschreitet, hat er das Rezept mit dem Buchstaben A zu kenn- zeichnen. Falls dem ausstellenden Arzt nicht bekannt ist, dass die Höchstmenge insgesamt überschritten wurde (z. B. weil ein Patient ein BtM von verschiedenen Ärzten erhält), dann muss er aufgrund sei- ner Unkenntnis auch kein A ergänzen. Zu beachten: Die Reichdauer eines BtM-Rezeptes ist nicht begrenzt, das heißt, das Arzneimittel kann auch für ei- nen längeren Zeitraum als für 30 Tage ver- schrieben werden, ohne dass ein A zwin- gend erforderlich ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BtMVV ist auf dem BtM-Rezept verpflichtend die Gebrauchs- anweisung mit Einzel- und Tagesgabe an- zugeben. Alternativ ist für den Fall, dass dem Patienten durch den verschreiben- den Arzt eine schriftliche Gebrauchsan- weisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese ausreichend. Der alleinige „Hin- weis auf die schriftliche Gebrauchsanwei- sung“ könnte bei der Herstellung einer BtM-Rezeptur allerdings aus folgenden Gründen problematisch sein: Erstens ist die Apotheke nach § 7 Abs. 1b Apothekenbetriebsordnung zur Gebrauchsanweisung bei BtM-Rezepturverordnungen

Aufbewahrungsfristen

• Betäubungsmittelrezepte (Teil I der Ver- schreibung, Durchschlag zum Verbleib in der Apotheke) drei Jahre ab Abgabe- datum (§ 12 Abs. 4 BtMVV) • Betäubungsmittelkartei drei Jahre ab der letzten Eintragung (§ 13 Abs. 3 Bt- MVV) • Betäubungsmittel-Lieferscheinedrei Jah- re ab Empfangsdatum (§ 5 BtMBinHV) • Vernichtungsprotokoll drei Jahre (§ 16 BtMG) Patientenangaben können vom Abgeben- den geändert oder ergänzt werden, wenn der Überbringer der Verschreibung diese Angaben nachweist, glaubhaft versichert oder die Angaben anderweitig ersichtlich sind. Bei allen weiteren Angaben auf dem Rezept, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleser- lich sind oder den Vorschriften nach § 9 Abs. 1 nicht vollständig entsprechen (z. B. Ausstellungsdatum, Arzneimittelbezeich- nung, Menge, Gebrauchsanweisung, die Buchstaben A/S/Z/T/K oder N, Angaben zum verschreibenden Arzt, der Vermerk „Praxisbedarf“) ist der Abgebende berech- tigt, nach Rücksprache mit dem verschrei- benden Arzt, Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen und Rücksprachen sind vom Apotheker auf den Teilen I (Durch- schlag zum Verbleib in der Apotheke) und II (Deckblatt) und vom Arzt auf Teil III (Durchschlag zum Verbleib beim Arzt) der Verschreibung zu vermerken. Angaben auf einem BtM-Rezept ändern oder ergänzen

BtM-Rezepte aus einer Gemeinschaftspraxis

IneinerGemeinschaftspraxishatjederArzt seine eigenen BtM-Rezepte zu verwenden und eigene Verbleibsnachweise zu füh- ren. Wird bei der Ausfertigung von BtM- Rezepten der Kassenstempel der Gemein- schaftspraxis benutzt, dann ist der Name des jeweils verschreibenden Arztes zum

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