Mitteilungsblatt 3/2017, 27. Juli 2017

RECHT

Unvorhergesehene, vorübergehende Schließung der Apotheke Was ist zu veranlassen?

> Die Apothekenbetriebsordnung (§ 23 Abs. 1 Satz 1) verpflichtet Apotheken zur ständigen Dienstbe- reitschaft. Ausnahmen hiervon gelten für Zeiten, in denen die Apotheken entweder aufgrund der Anordnung der Apothekerkammer (Notdienstregelung) oder aufgrund der von der Kammer erlassenen Allgemeinverfügung von der Verpflichtung zur Dienstbereit- schaft befreit sind. Sofern Apotheken darüber hinaus zu an- deren Zeiten, z. B. an Samstagen während der Betriebsferien oder aus berechtigtem Grund von der Verpflichtung zur Dienst- bereitschaft befreit werden wollen, sind jeweils Einzelanträge an die Kammerge- schäftsstelle zu richten. Im Apothekenalltag kann es vorkom- men, dass die Apotheke kurzfristig aus unvorhersehbaren Anlässen geschlos- sen bzw. geschlossen gehalten werden muss, z. B. wenn der Apothekenleiter zum Dienstbeginn der Apotheke nicht anwe- send ist oder er die Apotheke aus dringen- den, unaufschiebbaren Gründen verlassen muss und kein zu seiner Vertretung be- rechtigtes Personal anwesend ist. Vorgekommen sind auch Fälle, in de- nen die Apotheke aufgrund von EDV-

Muss eine Apotheke kurzfristig aus unvorhergesehenen Anlässen geschlossen bleiben und ist daher eine Antragstellung auf Befreiung von der Dienstbereitschaft nicht möglich, sollte die Apothekerkammer über die Schließung informiert werden.

zur Dienstbereitschaft aus berechtigtem Grund angesehen und zu einer nachträg- lichen Genehmigung führen. Wird eine Apotheke geschlossen bzw. geschlossen gehalten, ohne dass eine solche Anordnung bzw. Genehmigung der Apothekerkammer vorliegt, kann der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 36 Nr. 2 k ApBetrO erfüllt sein. Dies kann womöglich ein Bußgeld durch die Apothekenaufsichtsbehörde nach sich ziehen. <

Problemengeschlossenblieb, bisdie Fehler behoben werden konnten. In diesen Fällen ist in der Regel ein vorheriger Antrag auf Befreiung von der Dienstbereitschaft an die Kammergeschäftsstelle nicht möglich. Wir empfehlen jedoch, in derartigen Fäl- len die Apothekerkammer per E-Mail oder per Telefax – zumindest jedoch telefo- nisch – über die Schließung der Apotheke unter Angabe der Gründe zu informieren. Dieses könnte als – noch zeitnaher – An- trag auf Befreiung von der Verpflichtung

Ausländische Apothekerdiplome Fragen zur Anerkennung

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Kammerhomepage. Sie finden den Artikel unter www.akwl.de in der Rubrik „Infos Pharmazie, Recht und Politik“, Unterrubrik „Ratgeber Recht, Recht von A-Z“, Buchsta- be A. <

> Immer wieder erreichen uns Anfragen zur Anerkennung ausländischer Apo- thekerdiplome. Die wichtigsten Fragen beantworten wir Ihnen in einem ausführ- lichen Beitrag im Mitgliederbereich der

12 / AKWL Mitteilungs blatt 03-2017

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