Mitteilungsblatt 2/2026, 16. April 2026
1. Wechselseitige Entlastung von Kolleginnen und Kollegen: Eine Apotheke nimmt für viele andere Apotheken die Dienst bereitschaft wahr, damit diese zeitweise von der Dienstbe reitschaftspflicht befreit werden können sowie 2. Aufrechterhaltung der mit der Dienstbereitschaft einherge henden Aufgabe, die Arzneimittelversorgung der Bevölke rung zu jeder Tages- und Nachtzeit sicherzustellen. Nicht zuletzt erfüllen Apothekerinnen und Apotheker damit auch ihre im öffentlichen Interesse liegende besondere Funktion als freier Beruf bzw. Heilberuf, die Bevölkerung mit Arzneimitteln zu versorgen und so hilfesuchenden Kunden zu helfen. Da es sich bei der Apothekennotdienstbereitschaft damit um ei nen Teil der regulären Dienstbereitschaft der Apotheke handelt, gilt währenddessen auch die übliche Versorgungspflicht bzw. der sog. „Kontrahierungszwang“. Damit besteht während der Apo thekennotdienstbereitschaft die reguläre und uneingeschränk te Verpflichtung, Kunden mit verschreibungspflichtigen und apothekenpflichtigen Arzneimitteln (sowie Medizinprodukten) zu versorgen. Dabei ist es keine Voraussetzung, dass bei einem Kunden, der eine Apotheke während der Apothekennotdienstbe reitschaft in Anspruch nimmt, tatsächlich eine notfallmäßige Si tuation vorliegt. Die notdiensthabende Apotheke darf die Versor gung von Kund*innen hiervon also auch nicht abhängig machen. Notdiensthabende Apotheken dürfen auch keine vergleichbaren Maßnahmen treffen, die ihre Inanspruchnahme erschweren oder Kund*innen davon abhalten sollen – etwa die Erhebung der ein gangs angeführten „Gebühr“ für den Fall, dass kein Rezept des ärztlichen Notdienstes vorgelegt werden kann oder die Diskussi on mit einem Kunden, ob die Inanspruchnahme des Apotheken notdienstes tatsächlich notwendig ist. Selbstverständlich besteht außerhalb des geschilderten Kontrahierungszwangs Vertragsfrei heit. Damit greift keine Versorgungpflicht, wenn Kunden nachts Es gilt die Versorgungspflicht
– das Beispiel ist bewusst drastisch gesetzt – etwa Taschentücher bei einer notdiensthabenden Apotheke erwerben wollen.
Apothekennotdienstbereitschaft ordnungsgemäß wahrnehmen
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass es selbstver ständlich auch zu den apothekerlichen Berufspflichten gehört, die Apothekennotdienstbereitschaft ordnungsgemäß wahrzu nehmen. In dem Zusammenhang sollen folgende Berufspflichten noch besonders hervorgehoben werden: Apothekerinnen und Apotheker sind u. a. dazu verpflichtet, sich gegenüber Kollegin nen und Kollegen kollegial zu verhalten und das Ansehen des Be rufsstands und des Betriebs zu wahren, in dem sie tätig sind, § 2 Berufsordnung der Apothekerkammer Westfalen Lippe. Werden Kunden während der Apothekennotdienstbereitschaft in einzel nen Apotheken trotz Verpflichtung nicht versorgt, werden sich diese Kunden regelmäßig an eine andere notdiensthabende Apo theke für ihre Versorgung wenden. Diese Apotheke würde dann in erhöhtem Maße belastet, was unkollegial ist. Zudem kann sich das eingangs geschilderte Verhalten Einzelner schnell nachteilig auf das hohe Ansehen des gesamten apothe kerlichen Berufsstands in der Bevölkerung auswirken. Denn in der Bevölkerung kann wegen solcher Einzelfälle schnell der Gesamteindruck entstehen, dass Apothekerinnen und Apo theker ihren Versorgungspflichten insgesamt nicht verlässlich nachkommen. Dies haben auch sämtliche der angeführten Be schwerden gemeinsam. Alle Kunden bemängelten – mehr oder weniger deutlich – wie die von den Beschwerden betroffenen Apothekerinnen und Apotheker ihren Beruf bzw. die Apotheken notdienstbereitschaft leben und verstehen. Es ist daher auch im Interesse des gesamten Berufsstands, dass die Apothekennot dienstbereitschaft ordnungsgemäß wahrgenommen wird. <
Umsetzung der NIS-2-Richtlinie für mehr Cybersicherheit > Am 6. Dezember 2025 ist das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Cybersicher heitsrichtlinie NIS-2 („Zweite Richtlinie zur Sicherung von Netz- und Informationssyste men“) in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, eine stabile und sichere IT-Infrastruktur zu gewährleisten und Cyberangriffe abzuwehren. Auch Apotheken können unter gewis sen Voraussetzungen in deren Anwendungsbereich fallen. Relevant sind insoweit die Zahl der jährlich abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittelpackungen oder die Mitarbeiterzahl und der Jahresumsatz. Inhaberinnen und Inhaber von Apotheken sollten daher prüfen, ob ihr Betrieb von der Richtlinie betroffen ist. < Weitere Informationen – insbesondere zur Anwen dung der Richtlinie auf Apotheken und zu einem individuellen IT-Sicher heitskonzept – finden Sie im Mitgliederbereich auf akwl. de (www.akwl.de/recht von-a-z/)
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