Mitteilungsblatt 2/2026, 16. April 2026

RECHT

Versorgungsauftrag während der Apotheken- Notdienstbereitschaft

> Beschwerden über Versorgung durch Notdienst apotheken: Die Apothekerkammer Westfalen Lippe geht im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Aufsicht über das berufliche Verhalten ihrer Mit glieder auch Beschwerden nach, die sich auf die Apothekennotdienstbereitschaft beziehen.

Hier ist zunächst festzuhalten, dass die Zahl solcher Beschwerden in Relation zur Anzahl der insgesamt abgeleisteten Apotheken notdienste verschwindend gering ist. Dies belegt, dass der Apo thekennotdienst flächendeckend sichergestellt ist und ordnungs gemäß wahrgenommen wird. In letzter Zeit kam es allerdings zu einigen wenigen Beschwerden von Kund*innen, die sich auf die Art und Weise der Versorgung durch Notdienstapotheken bezie hen. Aus diesem Anlass sollen die mit der Apothekennotdienst bereitschaft einhergehenden Versorgungspflichten nachfolgend näher erläutert werden: In den Beschwerden wurde darüber berichtet, dass seitens der aufgesuchten notdiensthabenden Apotheken darauf hingewie sen worden sei, dass die Apothekennotdienstbereitschaft ledig lich für „richtige“ Notfälle vorgesehen sei und man die Apotheke für die gewünschte reguläre Arzneimittelversorgung zu den übli chen Öffnungszeiten aufsuchen soll. Dabei kam es beispielswei se dazu, dass der Wunsch eines Kunden nach einem apotheken pflichtigen Arzneimittel als Bagatelle abgetan wurde, für die die Apothekennotdienstbereitschaft nicht vorgesehen sei. In einer Beschwerde wurde sogar geschildert, dass die notdiensthaben de Apotheke per Aushang die Erhebung einer Notdienstgebühr von 25 Euro angekündigt hätte, sofern kein Rezept des ärztlichen Notdienstes vorgelegt werden kann.

handelt, der nur für Notfälle oder die notfallmäßige Versorgung vorgesehen ist. Vielmehr ist die Apothekennotdienstbereitschaft Teil der regulären Verpflichtung aller Apotheken zur Wahrneh mung der ständigen Dienstbereitschaft. So sind Apotheken nach § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung grundsätzlich zur stän digen Dienstbereitschaft verpflichtet. Das heißt, dass jede Apo theke eigentlich an jedem Tag im Jahr rund um die Uhr dienstbe reit – also geöffnet – sein müsste, womit die Sicherstellung der jederzeitigen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung gewähr leistet werden soll. Zur Entlastung aller Apotheken werden die se allerdings wechselseitig von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft durch die Kammer befreit – insbesondere an Sonn- und Feiertagen, des Nachts und zu Tagesrandzeiten. Dies gilt allerdings nicht für alle Apotheken. Eine bestimmte Anzahl an Apotheken bleibt auch zu diesen Zeiten zur Dienstbereitschaft verpflichtet und nimmt die Apothekennotdienstbereitschaft wahr. Damit werden zwei Ziele verfolgt:

Apothekennotdienst: kein klassischer Notfalldienst

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Apotheken notdienstbereitschaft nicht um einen klassischen Notfalldienst

16 / AKWL Mitteilungs blatt

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